209. Verordnung: 1. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Magermilchpulver-Verordnung, BGBl. Nr. 456/1996, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 6 lautet
„(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur
Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“
2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt
„Datenübermittlung
§ 12a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96
angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.
Sanktionen
§ 12b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer
1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet
oder Warenveränderungen nicht meldet oder
2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer
Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin
meldet.
(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter
den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.
Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß
zurückzuzahlen.
(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit
einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum
zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in
dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung
erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.
(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die
AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß
von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.
(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention
bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die
Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den
Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten
für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.“
Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, daß das Übereinkommen
über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III
Nr. 90/1997, für die Griechische Republik mit Beginn des 8. Dezembers 1997 mit der Maßgabe in Kraft
gesetzt ist, daß die Kontrollen an den Binnengrenzen zur Griechischen Republik weiterhin durchgeführt
werden.