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209_1997 AT

209. Verordnung: 1. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: 1. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Magermilchpulver-Verordnung, BGBl. Nr. 456/1996, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 6 lautet

„(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur

Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“

2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt

„Datenübermittlung

§ 12a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96

angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

Sanktionen

§ 12b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet

oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer

Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin

meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter

den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß

zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit

einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum

zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in

dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung

erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die

AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß

von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention

bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die

Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den

Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten

für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.“

BGBlPdf 209. Kundmachung: Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens

Gemäß § 18 Abs. 3 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, wird kundgemacht, daß das Übereinkommen

über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III

Nr. 90/1997, für die Griechische Republik mit Beginn des 8. Dezembers 1997 mit der Maßgabe in Kraft

gesetzt ist, daß die Kontrollen an den Binnengrenzen zur Griechischen Republik weiterhin durchgeführt

werden.

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