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209_1996 AT

209. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Verordnung nach § 1 Abs. 3 Auslandsunterhaltsgesetz

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, wird verordnet

Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen New Brunswick (Neubraunschweig) und Newfoundland

(Neufundland) ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer

gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

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