209_1995
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209. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 209. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
1995_209_0 209. Verordnung: Feststellung der Eignung von Vereinen zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten
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Auf Grund der §§ 1 und 2 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr 156/ 1990, wird verordnet
(1) Die Eignung des Vereines „IfS-Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft" Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB und Patientenanwälte gemäß § 13 UbG namhaft zu machen, wird festgestellt.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfaßt das Bundesland Vorarlberg.
(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 704/1990, betreffend die Feststellung der Eignung des Vereines „Institut für Sozialdienste" tritt außer Kraft.