209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinden Kappel am Krappfeld, Mölbling und St. Georgen am Längsee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden Kappel am Krappfeld, Mölbling und St. Georgen am Längsee wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 276,30 (entspricht Plan-km 275,46 der Verordnung BGBl. Nr. 455/1977), verläuft anfangs westlich des Bestandes, kreuzt nach dem Anschluß der L 94 Kappeier Landesstraße zweimal die bestehende Trasse und bindet bei km 279,06 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlüsse „Dürnfeld" und „L 94 Kappeier Landesstraße" aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kappel am Krappfeld, Mölbling und St. Georgen am Längsee aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 :2000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird der Teil der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 22. August 1977, BGBl. Nr. 455 von km 275,46 bis km 279,20 aufgehoben.