209. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 214/ 1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 646/1991, über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten wird wie folgt geändert
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Jugenderzieher an Justizanstalten" durch „Erzieher an Justizanstalten" und im § 1 die Wortfolge „den Jugenderziehern an Justizanstalten" durch „den Erziehern an Justizanstalten" ersetzt.
2. Im § 4 wird der Betrag „17,— S" durch den Betrag „20,— S" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.