209. Verordnung: Vorläufige Giftliste-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet
§ 1. Die im Anhang enthaltene Liste von sehr giftigen,
giftigen und mindergiftigen Stoffen wird als
vorläufige Giftliste kundgemacht.
§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der vorläufigen
Giftliste werden nicht berührt
1. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs
zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung,
insbesondere hinsichtlich der in
der vorläufigen Giftliste nicht genannten S-
Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung,
BGBl. Nr. 208/1989,
2. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,
sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG
über schädliche Wirkungen des Stoffes und
über bisher nicht bekannte oder größere als
bisher bekannte gefährliche Eigenschaften
gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren und
den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie,
Anhang B der Chemikalienverordnung,
einzustufen und die geänderte
Einstufung dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.
§ 3. (1) Die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten
Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen
dürfen von Herstellern und Importeuren
noch bis zum 31. Jänner 1990 mit der bisher zulässigen
Kennzeichnung und Verpackung in Verkehr
gesetzt werden. Im Handel dürfen solche Stoffe
und Zubereitungen mit der bisher zulässigen Kennzeichnung
und Verpackung noch bis zum 31. Jänner
1991 abverkauft werden. Das Verbot der
Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten,
insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige
Direktvertriebsmethoden, durch Automaten
sowie im Wege der Selbstbedienung (§ 32 Abs. 3
ChemG) wird davon nicht berührt.
(2) In der vorläufigen Giftliste nicht bezeichnete
sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe als
solche oder als Bestandteil einer Zubereitung dürfen,
soweit sie in den letzten sieben Jahren vor dem
1. Februar 1989 im Bundesgebiet in Verkehr
gesetzt worden sind, nach Maßgabe ihrer Nachmeldung
gemäß § 58 Abs. 2 ChemG und ihrer Aufnahme
in die Giftliste gemäß § 23 ChemG weiter in
Verkehr gesetzt werden.
(3) Die Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 397/1968, tritt mit 1. Februar 1990 außer
Kraft. Die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung
genannten Gifte dürfen bis zum 31. Jänner 1990
noch nach den für sie geltenden Bestimmungen in
Verkehr gesetzt werden.