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209_1989 AT

209. Verordnung: Vorläufige Giftliste-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Vorläufige Giftliste-Verordnung

Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet

§ 1. Die im Anhang enthaltene Liste von sehr giftigen,

giftigen und mindergiftigen Stoffen wird als

vorläufige Giftliste kundgemacht.

§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der vorläufigen

Giftliste werden nicht berührt

1. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs

zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung,

insbesondere hinsichtlich der in

der vorläufigen Giftliste nicht genannten S-

Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung,

BGBl. Nr. 208/1989,

2. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,

sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG

über schädliche Wirkungen des Stoffes und

über bisher nicht bekannte oder größere als

bisher bekannte gefährliche Eigenschaften

gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren und

den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie,

Anhang B der Chemikalienverordnung,

einzustufen und die geänderte

Einstufung dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen.

§ 3. (1) Die in der vorläufigen Giftliste bezeichneten

Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen

dürfen von Herstellern und Importeuren

noch bis zum 31. Jänner 1990 mit der bisher zulässigen

Kennzeichnung und Verpackung in Verkehr

gesetzt werden. Im Handel dürfen solche Stoffe

und Zubereitungen mit der bisher zulässigen Kennzeichnung

und Verpackung noch bis zum 31. Jänner

1991 abverkauft werden. Das Verbot der

Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten,

insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige

Direktvertriebsmethoden, durch Automaten

sowie im Wege der Selbstbedienung (§ 32 Abs. 3

ChemG) wird davon nicht berührt.

(2) In der vorläufigen Giftliste nicht bezeichnete

sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe als

solche oder als Bestandteil einer Zubereitung dürfen,

soweit sie in den letzten sieben Jahren vor dem

1. Februar 1989 im Bundesgebiet in Verkehr

gesetzt worden sind, nach Maßgabe ihrer Nachmeldung

gemäß § 58 Abs. 2 ChemG und ihrer Aufnahme

in die Giftliste gemäß § 23 ChemG weiter in

Verkehr gesetzt werden.

(3) Die Giftverordnung, BGBl. Nr. 362/1928,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 397/1968, tritt mit 1. Februar 1990 außer

Kraft. Die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung

genannten Gifte dürfen bis zum 31. Jänner 1990

noch nach den für sie geltenden Bestimmungen in

Verkehr gesetzt werden.

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