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209_1988 AT

209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinde Johnsbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinde Johnsbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146

Ennstal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Johnsbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 106,35, verläuft in der Folge größtenteils im

Tunnel und bindet bei km 106,60 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei der Gemeinde Johnsbach aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO-112-31 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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