209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Gemeinde Johnsbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146
Ennstal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Johnsbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 106,35, verläuft in der Folge größtenteils im
Tunnel und bindet bei km 106,60 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Johnsbach aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-112-31 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.