209. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl.
Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1972
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung
von Dienstnehmerinnen."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die
Beschäftigung im Verkehrswesen, Rundfunk- und
Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im
Gastgewerbe gemäß § 189 ff. GewO 1973, in Verlagen
von Tageszeitungen, bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen,
Darbietungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen,
in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des
in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten),
Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung
des Betriebes neben den Angehörigen
der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen
sonstigen Personals."
3. Der Einleitungssatz und die lit. a des § 2
Abs. 2 lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
a) Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder,
Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt
jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt,
für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben
einer Gebietskörperschaft oder eines
Gemeindeverbandes beschäftigt sind;"
4. Die lit. 1 bis p des § 2 Abs. 2 erhalten die
Bezeichnung lit. f bis j.
5. § 2 Abs. 2 lit. k, 1 und m lauten
„k) Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-,
Erziehungs- und Beratungstätigkeiten an
Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten
und -einrichtungen, bei beruflichen
Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern
verrichten;
1) Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen
und Einsatzleitungen des Bewachungsgewerbes;
m) Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder
kongreßähnlichen Veranstaltungen als Dolmetscher
(Übersetzer) beschäftigt sind, für
die Dauer dieser Veranstaltungen."
6. Dem § 2 werden als Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für
a) Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen;
b) Dienstnehmerinnen, die dem Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 280/1980, unterliegen;
Die lit. f bis k des § 2 Abs. 2 erhalten die
Bezeichnung Abs. 3 lit. c bis h.
(4) Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften, die im kultischen
Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz
nicht anzuwenden."
7. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer
zulassen, daß die Frühschicht frühestens um 5 Uhr
beginnt und die Spätschicht spätestens um 24 Uhr
endet, wenn dies zur Herbeiführung des Fünf-
Tage-Wochenbetriebes unter Berücksichtigung der
Ruhepausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7 des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, unbedingt
notwendig ist."
8. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Weibliche Angestellte von Reisebüros,
soweit sie als Reisebegleiter tätig sind, dürfen auch
während der Nachtzeit (§ 3 Abs. 2) beschäftigt
werden, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit
mindestens elf Stunden beträgt."
9. Nach § 4 werden die §§ 4 a und 4 b samt
Überschrift eingefügt
„Ausnahmen für pastorale Dienste
§ 4 a. Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften, die pastorale
Dienste leisten, dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahmen für soziale Dienste
§ 4 b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann auf Antrag eines Vereines im Sinne des
Vereinsgesetzes 1951, eines Fonds, einer Stiftung,
einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes,
BGBl. Nr. 404/1975, einer Einrichtung einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
einschließlich der Orden und Kongregationen,
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer die unbedingt erforderliche
Beschäftigung von Dienstnehmerinnen
während der Nachtzeit zulassen. Die Bewilligung
ist nur für Dienstnehmerinnen zu erteilen, die
soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund
besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher
Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher
Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt
sind oder die einer besonderen Betreuung
auch während der Nachtzeit bedürfen.
(2) Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit der
Dienstnehmerinnen von mindestens elf aufeinanderfolgenden
Stunden muß gewährleistet sein. § 4
Abs. 11 gilt sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Arbeitszeiteinteilung der
Dienstnehmerinnen anzuschließen. Vereine, Fonds
und Stiftungen haben ihre Satzung oder Statuten
vorzulegen."
10. § 8 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7,
8 und 10, § 4 b und § 5 Abs. 3 sind zu befristen. Die
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der
Nachtarbeit darf in den Fällen des § 4 Abs. 10 und
§ 4 b nicht über drei Jahre, in Kampagnebetrieben
nicht über den Monat Jänner des Folgejahres und
in den übrigen Fällen nicht über das Kalenderjahr
hinausgehen.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind zu widerrufen
oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr vorliegen."
11. Die Abs. 3 bis 5 des § 8 erhalten die Bezeichnung
Abs. 4 bis 6.
12. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die
§ 3 Abs. 1 oder den §§ 4 bis 7 zuwiderhandeln, sind,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,
soweit es sich um Betriebe
handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen,
von der Berghauptmannschaft mit einer
Geldstrafe von 1000 S bis 15000 S, im Wiederholungsfall
von 3000 S bis 30000 S zu bestrafen."
13. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich
der Dienstnehmerinnen in Betrieben
des Bundes;
2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung hinsichtlich
der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der
bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
3. der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der
Gewerbeordnung unterliegen;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 8 Abs. 6;
5. der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich
der Dienstnehmerinnen in Betrieben
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände;
6. der Bundesminister für soziale Verwaltung
hinsichtlich aller übrigen Dienstnehmerinnen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1986 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.