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209. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl.

Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1972

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung

von Dienstnehmerinnen."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die

Beschäftigung im Verkehrswesen, Rundfunk- und

Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im

Gastgewerbe gemäß § 189 ff. GewO 1973, in Verlagen

von Tageszeitungen, bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen,

Darbietungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen,

in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des

in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten),

Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung

des Betriebes neben den Angehörigen

der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen

sonstigen Personals."

3. Der Einleitungssatz und die lit. a des § 2

Abs. 2 lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für

a) Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder,

Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt

jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt,

für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben

einer Gebietskörperschaft oder eines

Gemeindeverbandes beschäftigt sind;"

4. Die lit. 1 bis p des § 2 Abs. 2 erhalten die

Bezeichnung lit. f bis j.

5. § 2 Abs. 2 lit. k, 1 und m lauten

„k) Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-,

Erziehungs- und Beratungstätigkeiten an

Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten

und -einrichtungen, bei beruflichen

Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern

verrichten;

1) Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen

und Einsatzleitungen des Bewachungsgewerbes;

m) Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder

kongreßähnlichen Veranstaltungen als Dolmetscher

(Übersetzer) beschäftigt sind, für

die Dauer dieser Veranstaltungen."

6. Dem § 2 werden als Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für

a) Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen;

b) Dienstnehmerinnen, die dem Land- und

Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl.

Nr. 280/1980, unterliegen;

Die lit. f bis k des § 2 Abs. 2 erhalten die

Bezeichnung Abs. 3 lit. c bis h.

(4) Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter

Kirchen und Religionsgesellschaften, die im kultischen

Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz

nicht anzuwenden."

7. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann

nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer

zulassen, daß die Frühschicht frühestens um 5 Uhr

beginnt und die Spätschicht spätestens um 24 Uhr

endet, wenn dies zur Herbeiführung des Fünf-

Tage-Wochenbetriebes unter Berücksichtigung der

Ruhepausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 6 und 7 des

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, unbedingt

notwendig ist."

8. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Weibliche Angestellte von Reisebüros,

soweit sie als Reisebegleiter tätig sind, dürfen auch

während der Nachtzeit (§ 3 Abs. 2) beschäftigt

werden, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit

mindestens elf Stunden beträgt."

9. Nach § 4 werden die §§ 4 a und 4 b samt

Überschrift eingefügt

„Ausnahmen für pastorale Dienste

§ 4 a. Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter

Kirchen und Religionsgesellschaften, die pastorale

Dienste leisten, dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen für soziale Dienste

§ 4 b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann auf Antrag eines Vereines im Sinne des

Vereinsgesetzes 1951, eines Fonds, einer Stiftung,

einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes,

BGBl. Nr. 404/1975, einer Einrichtung einer

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

einschließlich der Orden und Kongregationen,

nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer die unbedingt erforderliche

Beschäftigung von Dienstnehmerinnen

während der Nachtzeit zulassen. Die Bewilligung

ist nur für Dienstnehmerinnen zu erteilen, die

soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund

besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher

Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher

Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt

sind oder die einer besonderen Betreuung

auch während der Nachtzeit bedürfen.

(2) Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit der

Dienstnehmerinnen von mindestens elf aufeinanderfolgenden

Stunden muß gewährleistet sein. § 4

Abs. 11 gilt sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Arbeitszeiteinteilung der

Dienstnehmerinnen anzuschließen. Vereine, Fonds

und Stiftungen haben ihre Satzung oder Statuten

vorzulegen."

10. § 8 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7,

8 und 10, § 4 b und § 5 Abs. 3 sind zu befristen. Die

Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der

Nachtarbeit darf in den Fällen des § 4 Abs. 10 und

§ 4 b nicht über drei Jahre, in Kampagnebetrieben

nicht über den Monat Jänner des Folgejahres und

in den übrigen Fällen nicht über das Kalenderjahr

hinausgehen.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind zu widerrufen

oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht

mehr vorliegen."

11. Die Abs. 3 bis 5 des § 8 erhalten die Bezeichnung

Abs. 4 bis 6.

12. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die

§ 3 Abs. 1 oder den §§ 4 bis 7 zuwiderhandeln, sind,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde,

soweit es sich um Betriebe

handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen,

von der Berghauptmannschaft mit einer

Geldstrafe von 1000 S bis 15000 S, im Wiederholungsfall

von 3000 S bis 30000 S zu bestrafen."

13. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich

der Dienstnehmerinnen in Betrieben

des Bundes;

2. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung hinsichtlich

der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der

bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;

3. der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der

Gewerbeordnung unterliegen;

4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 8 Abs. 6;

5. der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich

der Dienstnehmerinnen in Betrieben

der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände;

6. der Bundesminister für soziale Verwaltung

hinsichtlich aller übrigen Dienstnehmerinnen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1986 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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