209. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben Island am 20. Juni 1984, Italien am
23. Jänner 1985, die Schweiz und Spanien am
11. März 1985 ihre Ratifikationsurkunden zum
Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
(BGBl. Nr. 297/1983,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 276/1984) hinterlegt.
Finnland ist dem Zweiten Zusatzprotokoll zum
Europäischen Auslieferungsübereinkommen am
30. Jänner 1985 beigetreten.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt
Italien: Unter Bezugnahme auf Artikel 9 des
Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
behält sich Italien das
Recht vor, dessen Abschnitt III nicht anzunehmen.
Finnland: Unter Bezugnahme auf Artikel 9.1 des
Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
gelten in Ermangelung
einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention
abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 433/1971 auch für das Protokoll.
Schweiz: Das Kapitel II zum Zweiten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
wird von der Schweiz nicht angenommen.
Weiters gelten gemäß Artikel 9.1 des Protokolls
in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die
zur Konvention abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 auch
für das Protokoll.
Spanien: Gemäß Artikel 9.1 des Protokolls gelten
in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung
die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1982
auch für das Protokoll.