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209_1985 AT

209. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben Island am 20. Juni 1984, Italien am

23. Jänner 1985, die Schweiz und Spanien am

11. März 1985 ihre Ratifikationsurkunden zum

Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

(BGBl. Nr. 297/1983,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 276/1984) hinterlegt.

Finnland ist dem Zweiten Zusatzprotokoll zum

Europäischen Auslieferungsübereinkommen am

30. Jänner 1985 beigetreten.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt

Italien: Unter Bezugnahme auf Artikel 9 des

Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

behält sich Italien das

Recht vor, dessen Abschnitt III nicht anzunehmen.

Finnland: Unter Bezugnahme auf Artikel 9.1 des

Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

gelten in Ermangelung

einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention

abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 433/1971 auch für das Protokoll.

Schweiz: Das Kapitel II zum Zweiten Zusatzprotokoll

zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

wird von der Schweiz nicht angenommen.

Weiters gelten gemäß Artikel 9.1 des Protokolls

in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die

zur Konvention abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969 auch

für das Protokoll.

Spanien: Gemäß Artikel 9.1 des Protokolls gelten

in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung

die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 397/1982

auch für das Protokoll.

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