209. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. Durchführungsverordnung zum DKEG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4, 4 Abs. 15, 8
Abs. 5, 10 Abs. 9 und der Z 2 und 7 der Anlage des
Bundesgesetzes über die Begrenzung der Emissionen
von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-Emissionsgesetz-DKEG),
BGBl. Nr. 559/1980, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Definitionen
§ 1. (1) Eine Dampfkesselanlage gemäß § 1
Abs. 2 DKEG besteht in der Regel aus einem
Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen
und den Kesselwirkungsgrad maßgebenden Nebeneinrichtungen.
Wenn jedoch die Verbrennungsgaszüge
mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall
gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen
Schornstein münden, der auch mehrere Züge
umfassen kann, oder wenn die Feuerungen mehrerer
Dampfkessel eines Betreibers in einem engen
räumlichen Zusammenhang stehen, so sind diese
Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage
zu betrachten.
(2) Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht
an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur
Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden
und die somit eine Verunreinigung der Luft durch
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken
können, unterliegen nicht den Bestimmungen
dieser Verordnung.
(3) Ein instationärer Zustand im Sinne des § 3
Abs. 3 DKEG ist auch der Übergang auf einen
anderen Brennstoff. Zu den Wartungsarbeiten
zählt auch das Rußblasen.
(4) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand
der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der
betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und
Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(5) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme
der Fälle nach Abs. 6 als jene Masse luftverunreinigender
Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit
Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der
Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt.
Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und
1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an
Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen
Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration
wird in der Einheit mg/m³ angegeben.
(6) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die
Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-
Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige
Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach
bezogen.
(7) Die Brennstoffwärmeleistung einer Anlage
ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten
durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die
zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen
Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich
ist.
(8) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen
wird bezeichnet mit
1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
2. Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte;
b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene
(§ 2 Abs. 3);
c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt
repräsentativen Meßstelle;
3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus
Meßwerten;
4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen
gemäß §§ 2 und 3 unter Berücksichtigung
der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(9) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung
liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert
überschreitet.
(10) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung
sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung
fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte
einschließlich der in ihnen schwebenden festen
oder flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses.
(11) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne
dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft
durch feste Stoffe.
Emissionseinzelmessungen
§ 2. (1) Emissionseinzelmessungen sind für jede
Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch
stationären Betriebszustand durchzuführen,
bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten
sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen
sind, bei denen die Anlage vorwiegend
betrieben wird.
(2) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen
hat nach den anerkannten Regeln der Technik
zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich,
so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache
im Befund anzuführen.
(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas
ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu
ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines
Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu
betragen. Die Messungen haben nach ÖNORM
M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.
(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach
ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten
zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei
Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von
einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert
ist durch Abrunden auf ganze Zahlen
festzulegen. Die Messungen haben nach ÖNORM
M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß
gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas
vorhanden ist.
(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes
für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen
gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im
Gas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem höheren
Staubgehalt kann unter Zugrundelegung einer
Verbrennungsluftmenge von 10m³/m³ Gas die zu
erwartende Emissionskonzentration rechnerisch
nachgewiesen werden.
(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden
Messungen der Schwefeldioxidkonzentration
und der Stickoxidkonzentration sind an einer
repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt,
die vor Aufnahme der Messungen zu
bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte
als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren
einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Kohle
darf einer der sechs Beurteilungswerte, bei den
übrigen Brennstoffen darf keiner der Beurteilungswerte
den Emissionsgrenzwert überschreiten.
Kontinuierliche
Emissionsmessungen
§ 3. (1) Kontinuierliche Emissionsmessungen der
Massekonzentration einer Emission gemäß § 8
Abs. 1 DKEG haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten
zu erfolgen. Die Abgastemperatur
sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen
Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet
werden. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle
feste Brennstoffe darf die Massekonzentration
von Staub auch mit automatisch arbeitenden
Rauchgasdurchstrahlungsgeräten gemessen werden.
(2) Bei der Messung von Schwefeldioxid und bei
der Messung von Stickoxiden ist der Beurteilungswert
aus den bei stationärem Betrieb gemessenen
Halbstundenmittelwerten zu bilden. Bei kohlegefeuerten
Dampfkesselanlagen gilt abweichend von
§ 1 Abs. 9 der Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
dann als eingehalten, wenn an keinem Kalendertag
(in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr)
mehr als drei Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert
überschreiten.
(3) Bei Mischfeuerungen (§ 21 Abs. 1) ist zusätzlich
das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen
Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und
schriftlich festzuhalten.
(4) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens
eines befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2
DKEG) von der Behörde festzulegen. Die Messung
der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat
jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu
erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils
um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme
der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die
Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden
Grenzwerten vergleichbar sein.
(5) Die im § 10 Abs. 4 DKEG normierte Pflicht
des Betreibers, bei Betriebsstörungen, welche eine
Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen,
deren Behebung unverzüglich zu veranlassen,
gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse
nach Abs. 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres
folgende Kriterien erfüllt worden sind
1. Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert.
Tagesmittelwerte werden als
arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten
eines Kalendertages gebildet.
2. Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte
überschreiten den Grenzwert um mehr
als 20 Prozent.
3. Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das
Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Zeiten mit erheblichen Störungen nach § 10 Abs. 6
DKEG sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache
des Emissionsgrenzwertes überschritten wird,
bleiben unberücksichtigt.
§ 4. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat
die Datenaufzeichnung zu erfolgen
1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte
in Form von Halbstundenmittelwerten unter
Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle.
Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens
90% 2u betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein
Monat.
2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 30 MW alternativ durch Vornahme
und Protokollierung von Einzelmessungen als
Momentanwerte in folgenden Zeitintervallen
a) bei einer Brennstoffwärmeleistung bis
15 MW mindestens alle 6 Stunden;
b) bei einer Brennstoffwärmeleistung größer
als 15 MW bis 30 MW mindestens alle
3 Stunden.
§ 5. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 2 MW mit Abscheideaggregaten
gemäß Z 1 bis 4 sind während des Betriebes
folgende Größen gemäß § 8 Abs. 3 DKEG laufend
zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen
gemäß § 3 Abs. 1 vorgeschrieben sind
1. Elektrische Abscheider: a) Filterspannung
und Filterstrom
jedes Feldes,
b) Abgastemperatur
bei Heißgasfiltern;
2. Filternde Abscheider: a) Druckabfall in
der Filteranlage,
b) Abgastemperatur
bei Heißgasfiltern;
3. Massenkraftabscheider: Abscheidegrad
oder Gasgeschwindigkeit
mit Druckdifferenzen;
4. Naßarbeitende Abscheider: Volumenstrom
der Waschflüssigkeit
und
deren pH-Wert.
Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach § 4 zu
erfolgen.
§ 6. (1) Der Betreiber hat während des Betriebes
der Anlage an den Meßgeräten mindestens
wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt
einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion
gegeben ist.
(2) Die Meßgeräte und alle dazugehörenden
Komponenten sind alle drei Monate zu warten.
Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Sachverständige hat im Rahmen der
Überwachung die Aufzeichnungen nach Abs. 2 zu
kontrollieren und in begründeten Fällen die Richtigkeit
der Anzeige der Meßgeräte durch Vergleichsmessungen
zu überprüfen.
Bestimmung des
Kesselwirkungsgrades
§ 7. Die Bestimmung des Kesselwirkungsgrades
nach Z 3 der Anlage zum DKEG erfolgt nach der
indirekten Methode durch Erstellen einer Wärmebilanz,
wobei die Verlustwärmemenge mit der dem
Dampfkessel zugeführten Brennstoffwärmemenge
in Relation zu setzen ist. Die vom Dampferzeuger
für emissionsbegrenzende Einrichtungen aufgewendete
Energie ist im Sinne der Anlage zum
DKEG der Nutzwärmemenge zuzurechnen.
Brennstoffe
§ 8. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle
Brennstoffe
1. feste Brennstoffe;
1.1 Holz (Stücke und Scheite);
1.2 alle Arten von Braunkohle (Abs. 2);
1.3 alle Arten von Steinkohle (Abs. 3);
1.4 veredelte Brennstoffe;
1.4.1 Braunkohlenbriketts;
1.4.2 Steinkohlenbriketts;
1.4.3 Koks;
2. flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;
3. gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß
Abs. 5.
(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen
mit Alkali eine starke Dunkelfärbung der Lösung
ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure
eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und
deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte
stets braun ist.
(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen
mit Alkali und mit Salpetersäure eine farblose
Lösung ergibt und deren Strich fast stets schwarz
ist.
(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl
leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß
ÖNORM C 1108, Ausgabe Feber 1984, Heizöl
extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß
ÖNORM C 1109, Ausgabe Jänner 1983.
(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind
Brenngase entsprechend der ersten und zweiten
Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe
Juli 1982 sowie Propan oder Butan gemäß
ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.
II. Abschnitt
ANFORDERUNGEN AN DIE
BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN
§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel
nur mit solchen Heizölen (§ 8 Abs. 4) befeuert werden,
deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt
in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet
1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl ... 0,3%
2. bei Heizöl leicht 0,5%
3. bei Heizöl mittel 1,0%
4. bei Heizöl schwer 2,5%
ab 1. Juli 1984 2,0%
(2) Verfügt der Betreiber über Lagerbestände an
Heizölen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung noch vorhanden sind und den
Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen
diese spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verordnung noch aufgebraucht werden.
In begründeten Fällen hat die Behörde diese Frist
auf Antrag zu verlängern, wenn dies mit den
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 DKEG vereinbar ist.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen
werden, wenn durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, daß die Schwefeldioxid-Emissionen
im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung
der Bestimmungen des Abs. 1 ohne solche
Maßnahmen zu erwarten sind.
(4) Soweit Heizöle von den in § 8 Abs. 4 zitierten
ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach
ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in
Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1
zuzuordnen.
§ 10. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 50 MW dürfen grundsätzlich
nur mit solchen konventionellen festen oder
flüssigen Brennstoffen befeuert werden, deren
Schwefelgehalt, bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt
in prozentuellen Masseanteilen, bei festen
Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Gesamtschwefel
pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes
(heizwertspezifischer Schwefelgehalt), bezogen auf
den unteren Heizwert und auf wasserfreien
Zustand, die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen
Werte nicht überschreitet
Die Bestimmung des Schwefelgehaltes erfolgt nach
DIN 51724 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Ausgabe August 1975, die Bestimmung
des unteren Heizwertes erfolgt nach
DIN 51900 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Ausgabe August 1977, und die
Bestimmung des Bezugszustandes (wasserfrei)
erfolgt nach DIN 51700 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Ausgabe Oktober 1967.
(2) Lagerbestände an Brennstoffen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
noch vorhanden sind und den Bedingungen des
Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen noch innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung
aufgebraucht werden.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten
sinngemäß.
§ 11. Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW bis 200 MW dürfen
grundsätzlich nur mit solchen konventionellen
festen oder flüssigen Brennstoffen befeuert werden,
die keine die in der folgenden Tabelle enthaltenen
Werte überschreitenden Schwefeldioxid
(SO2)-Emissionen im Rauchgas verursachen
Andere konventionelle Brennstoffe dürfen jedoch
dann verwendet werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen, wie zB Verbrennungs- oder Rauchgasreinigungsverfahren,
die Tabellenwerte für
Schwefeldioxid nicht überschritten werden.
§ 12. (1) Altöle für die Befeuerung von Dampfkesselanlagen
müssen den Anforderungen gemäß
Abs. 2 und 3 entsprechen. Ihre Verfeuerung ist nur
in Anlagen gestattet, die über geeignete Rauchgasreinigungsanlagen
verfügen.
(2) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind
gebrauchte Mineralöle, die nicht für Heizzwecke
bestimmt gewesen und die als Maschinen-, Motoren-,
Transformatorenöle oder dergleichen verwendet
worden sind und deren Analysewerte den
Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Analysewerte des Altöles gemäß Abs. 2
dürfen die nachstehenden Werte, die jeweils auf die
Masse bezogen sind, nicht überschreiten
1. Asche-Gehalt 1%
2. Schwefel (S)-Gehalt 0,75%
3. Chlor (Cl)-Gehalt 0,03%
4. Blei (Pb)-Gehalt 0,1%
5. Zink (Zn)-Gehalt 0,1%
6. Chrom (Cr)-Gehalt 0,05%
7. Cadmium (Cd)-Gehalt 0,001%
(4) Dampfkesselanlagen — zB von Sonderabfall-
Entsorgungsanlagen — dürfen mit Bewilligung der
Behörde auch mit anderen als den in Abs. 2 und 3
angeführten Altölen befeuert werden, wenn allenfalls
durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen
den Zielsetzungen des ,§ 2 Abs. 1 DKEG entsprochen
wird.
III. Abschnitt
EMISSIONSBEGRENZUNG
Grenzwerte für staubförmige
Emissionen
§ 13. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste
Brennstoffe mit einer 150 kW übersteigenden
Brennstoffwärmeleistung gelten folgende Grenzwerte
1. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 15 MW . 150 mg/m³;
2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 50 MW. . 50 mg/m³;
3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
zwischen
15 MW und 50 MW ist der
Grenzwert durch lineare Interpolation
zu ermitteln.
(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 sind für Kohle
auf 6%, für Holz auf 13% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die
Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf
0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes
an Wasserdampf bezogen.
(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 300 MW dürfen die in Abs. 1 angegebenen
Grenzwerte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c
DKEG auf Antrag von der Behörde um bis zu 50 %
höher festgesetzt werden, wenn nachweislich die
für die Auslegung der Anlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten
nicht auf Lager liegen und auch
nicht bezogen werden können und deshalb der
nach Abs. 1 erhaltene Grenzwert während eines
Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten
werden kann oder wenn zufolge Reparaturen,
die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben
werden können, dieser Grenzwert über einen Zeitraum
von nicht mehr als drei Monaten nicht eingehalten
werden kann.
(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe sind die im nachfolgenden Diagramm
festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten,
wobei die Grenzwerte auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff (Rechenwert) nach Abzug adsorbierter
Schwefelsäure bezogen sind
In diesem Diagramm bedeuten
GAS: konventionelle gasförmige Brennstoffe,
HEL: Heizöl extra leicht,
HL: Heizöl leicht,
HM: Heizöl mittel,
HS: Heizöl schwer.
Die Linie (a) gilt für einen Aschegehalt im Heizöl
schwer von 0,15% der Masse. Die Linie (b) gilt für
einen Aschegehalt im Heizöl schwer von höchstens
0,075% der Masse. Für Heizöl schwer mit einem
Aschegehalt zwischen 0,075% und 0,15% der Masse
ist der Grenzwert durch lineare Interpolation zu
ermitteln.
(5) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der
Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der
Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-
Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich
im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,
1021 Wien..
Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn
die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1
Abs. 5) 250 mg/m³ nicht überschreitet.
(6) Bei Anlagen für Ölfeuerungen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der
Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) Der Schwärzungsgrad nach Bacharach ist in
DIN 51402 beschrieben. DIN-Normen sind erhältlich im
Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021
Wien.
für Heizöl „extra leicht" den Wert 2, für Heizöl
„leicht" und „mittel" den Wert 3, für Heizöl
„schwer" den Wert 4 nicht überschreiten. Für Altanlagen
gilt das Zweifache der Emissionsgrenzwerte
als erreicht, wenn der Schwärzungsgrad bei
Heizöl „extra leicht" den Wert 3, für Heizöl
„leicht" und „mittel" den Wert 4, für Heizöl
„schwer" den Wert 5 erreicht.
Grenzwerte für
Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen
§ 14. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige
Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 200 MW sind die Grenzwerte entsprechend
einem Gesamtentschwefelungsgrad gemäß § 15 von
mindestens 90% im stationären Betrieb festzulegen.
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab
400 MW darf der Grenzwert außerdem nicht
höher sein als 400 mg/m³. Anlagen für Brennstoffe,
deren SO2-Emissionen im Verbrennungsgas weniger
als 400 mg/m³ betragen, bedürfen keiner Entschwefelungseinrichtung.
Die Grenzwerte sind für
Kohle auf 6%, für Heizöl auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff (Rechenweit) zu beziehen.
(2) Können die geforderten Grenzwerte des
Abs. 1 auf Grund eines besonders hohen oder stark
schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen
nicht eingehalten werden, so ist während
des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung
ständig mit der höchstmöglichen
Abscheideleistung zu betreiben. Unter
Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 lit. c DKEG darf
aber in diesem Falle der Grenzwert für Schwefeldioxid-
Emissionen von 650 mg/m³ nicht überschritten
werden.
§ 15. Der Gesamtentschwefelungsgrad ergibt
sich aus dem Verhältnis der in der Dampfkesselanlage
zurückgehaltenen Schwefelmenge zu der mit
dem Brennstoff im Tagesmittel in die Dampfkesselanlage
eingebrachten Schwefelmenge, jeweils bezogen
auf den Gehalt an elementarem Schwefel, ausgedrückt
in Prozent.
§ 16. Die nach § 14 Abs. 1 angegebenen Grenzwerte
dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c
DKEG auf Antrag von der Behörde um bis zu 50%
höher festgesetzt werden, wenn nachweislich die
für die Auslegung der Anlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten
nicht auf Lager liegen und auch
nicht bezogen werden können und deshalb die
nach § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte während
eines Zeitraumes von nicht mehr als einem
Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn
zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose
Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte
über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten
nicht eingehalten werden können.
Emissionsbegrenzung und Grenzwerte
für Stickoxide (NOx)
§ 17. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 2 MW sind feuerungstechnisch
so auszustatten, daß die NOx-Emissionen
möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird
jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der
folgenden Maßnahmen getroffen wird
1. Verwendung von Brennern, die auf Grund
von Sachverständigengutachten als NOx-arme
Brenner gelten;
2. Wirbelschichtverfahren;
3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
4. Stufenverbrennung;
5. verminderte Luftvorwärmtemperatur.
(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 50 MW für konventionelle feste, flüssige
oder gasförmige Brennstoffe gelten außerdem für
die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid)
im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte,
angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid
(NO2)
a) bei Kohle 800 mg/m³;
b) bei Steinkohle mit flüssigem
Ascheabzug 1800 mg/m³;
c) bei Heizöl 450 mg/m³;
d) bei Gas 350 mg/m³.
Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für
Heizöl und Gas auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die
Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf
0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes
an Wasserdampf bezogen.
Grenzwerte für
Dampfkesselanlagen der
Müllverbrennung
§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung
gelten Anlagen, in denen vorwiegend
Müll gemäß ÖNORM S 2000, Ausgabe September
1976, als Brennstoff verwendet wird.
(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte
nicht überschreiten
a) Staubförmige Emissionen
1. Bei Anlagen mit einem
durchschnittlichen Massestrom
an Müll bis
750 kg/h 100 mg/m³
2. Bei Anlagen mit einem
durchschnittlichen Massestrom
an Müll von mehr
als 750 kg/h 50 mg/m³
b) Gasförmige Emissionen
1. Chlorwasserstoff (HCl),
angegeben als Cl- 100 mg/m³
2. Fluorwasserstoff (HF),
angegeben als F- 5 mg/m³
3. Bei Anlagen mit einem
durchschnittlichen Massestrom
an Müll von mehr
als 750 kg/h: Schwefeldioxid
(SO2) 300 mg/m³
(3) In den Emissionen nach Abs. 2 dürfen ferner
höchstens enthalten sein
a) Gesamtblei und Gesamtzink
einschließlich ihrer Verbindungen
zusammen 5 mg/m³
b) Arsen und seine Verbindungen
1 mg/m³
c) Chromverbindungen 1 mg/m³
d) Gesamtcadmium (partikel-
und dampfförmig) und seine
löslichen Verbindungen .... 0,1 mg/m³
e) Gesamtquecksilber (partikel-
und dampfförmig) und seine
Verbindungen 0,1 mg/m³
(4) Die Emissionsgrenzwerte sind für Anlagen
mit einem durchschnittlichen Massestrom an Müll
bis 750 kg/h auf 17%, für Anlagen mit einem
durchschnittlichen Massestrom an Müll von mehr
als 750 kg/h auf 11% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas nach Abzug des
Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen.
(5) Die Durchführung von Emissionsmessungen
hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 2 bis
6 zu erfolgen.
§ 19. (1) Der hinreichende Ausbrand des Mülls
ist durch genügend hohe Verbrennungstemperatur
und genügend lange Verweilzeit des Mülls in der
Verbrennungskammer sicherzustellen. Hiezu sind
folgende Grenzwerte einzuhalten
a) Die Verbrennungsgastemperatur am Ende
der Verbrennungskammer muß mindestens
900 °C betragen. Bei Verbrennung im Wirbelschichtverfahren
ist die Mindesttemperatur
von der Behörde auf Grund von Sachverständigengutachten
festzulegen; hiebei darf
die Mindesttemperatur auch weniger als
900 °C betragen.
b) Das Volumenverhältnis der gasförmigen
Emissionen von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid
(CO/CO2) darf nicht größer sein als
0,002.
(2) Die Verbrennungsgastemperatur am Ende
der Verbrennungskammer sowie das Volumenverhältnis
von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid sind
kontinuierlich registrierend zu überwachen.
Grenzwerte für Emissionen von mit
Altöl befeuerten
Dampfkesselanlagen
§ 20. Für Dampfkesselanlagen, die mit Altöl
gemäß § 12 Abs. 2 und 3 befeuert werden, beträgt
der Grenzwert für staubförmige Emissionen im
Verbrennungsgas 40 mg/m³. Hievon dürfen die
Anteile an Blei, Zink, Chrom und Cadmium zusammen
5 mg/m³, die Anteile von Chrom und Cadmium
zusammen 1 mg/m³ nicht überschreiten. Der
Grenzwert ist bezogen auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases
ist auf 0 °C und 1013 mbar nach Abzug
des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen.
Grenzwerte für Emissionen —
ausgenommen für Schwefeldioxid
— bei Mischfeuerungen
§ 21. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter
gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten
befeuert wird. Feuerungen für Dampfkesselanlagen,
bei denen zumindest 90% der Brennstoffwärmeleistung
durch eine Brennstoffart erbracht werden,
gelten nicht als Mischfeuerungen.
(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen
mit Mischfeuerungen für konventionelle
Brennstoffe gilt, soweit es sich nicht um die Bestimmung
der Grenzwerte für Schwefeldioxid handelt,
jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel
aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des
betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung
multiplizierten Emissionsgrenzwerte
ergibt
Hiebei bedeuten
E Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage,
bezogen auf 6% Volumenkonzentration
Sauerstoff bzw. auf 3%, wenn nur
flüssige oder gasförmige Brennstoffe zum
Einsatz gelangen
E; Emissionsgrenzwerte für die einzelnen
Brennstoffarten, bezogen auf obige
Sauerstoffkonzentrationen und auf die
bescheidmäßig festgelegte höchste Brennstoffwärmeleistung
der Dampfkesselanlage
mit dieser Brennstoffart
B Gesamtbrennstoffwärmeleistung der
Dampfkesselanlage
Bi Brennstoffwärmeleistung der einzelnen
verfeuerten Brennstoffarten
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen,
bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung
des Brennstoffes mit dem höchsten Emissionsgrenzwert
75% übersteigt, gilt, abweichend
von den Bestimmungen des Abs. 2, der Emissionsgrenzwert
dieses Brennstoffes als Emissionsgrenzwert
der Dampfkesselanlage.
IV. Abschnitt
SCHORNSTEINHÖHEN
Allgemeines
§ 22. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung
sind der Ableitung der Verbrennungsgase an
die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der
ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als
„Fang" bezeichnet sind.
(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel
an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal
nach oben austreten können. Sind aus technischen
Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen
erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend
zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung
eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase
von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch
geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit
von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und
mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.
(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß
§§ 23 bis 25 sind Feuerungen, die in den Schornstein
münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.
Schornsteinmindesthöhe über Dach
§ 23. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die
Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen
entsprechen
1. Satteldach
Die Schornsteinmündung muß mindestens
0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter
50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine
geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern
der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe
angeordnet werden kann, doch muß in
diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens
1 m über der Dachfläche, im rechten
Winkel zu dieser gemessen liegen.
2. Flachdach
Der Schornstein muß den höchsten Punkt
(Attika) eines Flachdaches um mindestens
1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt
1,0 m.
(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 300 kW bis 1,2 MW muß
die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen
1. Satteldach
Der Schornstein muß den höchsten Teil des
Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m
überragen.
2. Flachdach
Bei Flachdächern oder Dächern mit einem
Neigungswinkel unter 20° gilt als Bezugspunkt,
den der Schornstein um mindestens
1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe
eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung
von 20 ° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),
dessen Dachfläche das gesamte
Gebäude berührend überdeckt.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1,2 MW muß die
Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen
1. Der Schornstein muß den First eines Satteldaches
um mindestens 3 m überragen.
2. Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern
die errechnete Firsthöhe eines gedachten
Satteldaches mit einer Neigung von 20°
(Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen
Dachfläche das gesamte Gebäude berührend
überdeckt, um mindestens 3 m oder das
angrenzende Gelände mindestens um die
2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an der
Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt die
kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch den
höchsten Punkt des Daches um mindestens
5 m überragen.
3. Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden
Wohngebäude in einem Umkreis von
50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m
überragen. Geringere Schornsteinhöhen können
in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen
festgelegt werden, sofern hiedurch
keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne
des § 4 Abs. 7 Z 2 DKEG zu erwarten ist.
Schornsteinmindesthöhe über
Gelände
§ 24. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe
über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe
über Gelände zu ermitteln. Als
Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhen-
differenz, um welche die Schornsteinmündung über
dem angrenzenden Gelände liegt.
(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 1 MW ist die Schornsteinmindesthöhe
über dem angrenzenden Gelände gemäß dem nachfolgenden
Diagramm zu ermitteln
(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe
die ÖNORM M 9440, Ausgabe
Juni 1982, verbindlich anzuwenden.
(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf
250 m nicht überschreiten.
Besondere Standortsituationen
§ 25. Abweichend von den in den §§ 23 und 24
Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die
Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben,
wenn zufolge besonderer Gebäudeform die
Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone
an der windabgekehrten Seite des
Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer
Standortsituationen erforderlich ist.
V. Abschnitt
EMISSIONSERKLÄRUNG
§ 26. (1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
(§ 10 Abs. 8 DKEG) sowie das
hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der
Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei
unter St.Dr.-Lager Nr. 232 erhältliche, in
der Anlage dargestellte, Formular maßgeblich.
(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum
vom 1.Oktober des Vorjahres bis 30. September
des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum)
zu umfassen.
(3) Die in der Emissionserklärung verlangten
Angaben sind monatsweise zu erstellen.
(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu
dem dem Erklärungszeitraum folgenden
31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung
zu übermitteln.
VI. Abschnitt
WIRKUNGSGRADE
Wirkungsgrade für Heizanlagen
§ 27. Die in der Anlage zum DKEG verbindlich
erklärte ÖNORM M 7510, Teil 2, ist in der Fassung
vom 1. April 1978 anzuwenden.
VII. Abschnitt
§ 28. Die Bestimmungen der §§ 12 und 20 treten
mit 1. Jänner 1987, alle übrigen Bestimmungen dieser
Verordnung mit dem dem Tag der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 29. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die 1. Durchführungsverordnung zum DKEG,
BGBl. Nr. 471/1982, außer Kraft.