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209. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. Durchführungsverordnung zum DKEG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Begrenzung der Emissionen von Dampfkesselanlagen (2. Durchführungsverordnung zum DKEG)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4, 4 Abs. 15, 8

Abs. 5, 10 Abs. 9 und der Z 2 und 7 der Anlage des

Bundesgesetzes über die Begrenzung der Emissionen

von Dampfkesselanlagen (Dampfkessel-Emissionsgesetz-DKEG),

BGBl. Nr. 559/1980, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Definitionen

§ 1. (1) Eine Dampfkesselanlage gemäß § 1

Abs. 2 DKEG besteht in der Regel aus einem

Dampfkessel einschließlich aller für die Emissionen

und den Kesselwirkungsgrad maßgebenden Nebeneinrichtungen.

Wenn jedoch die Verbrennungsgaszüge

mehrerer Dampfkessel, die im Regelfall

gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen

Schornstein münden, der auch mehrere Züge

umfassen kann, oder wenn die Feuerungen mehrerer

Dampfkessel eines Betreibers in einem engen

räumlichen Zusammenhang stehen, so sind diese

Dampfkessel grundsätzlich als eine einzige Dampfkesselanlage

zu betrachten.

(2) Dampfkesselanlagen, deren Emissionen nicht

an die freie Atmosphäre abgegeben, sondern zur

Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden

und die somit eine Verunreinigung der Luft durch

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe nicht bewirken

können, unterliegen nicht den Bestimmungen

dieser Verordnung.

(3) Ein instationärer Zustand im Sinne des § 3

Abs. 3 DKEG ist auch der Übergang auf einen

anderen Brennstoff. Zu den Wartungsarbeiten

zählt auch das Rußblasen.

(4) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand

der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der

betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und

Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(5) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme

der Fälle nach Abs. 6 als jene Masse luftverunreinigender

Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit

Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der

Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt.

Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 °C und

1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an

Wasserdampf sowie auf einen jeweils angegebenen

Sauerstoffgehalt in Prozenten bezogen. Die Massekonzentration

wird in der Einheit mg/m³ angegeben.

(6) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die

Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-

Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige

Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach

bezogen.

(7) Die Brennstoffwärmeleistung einer Anlage

ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten

durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die

zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen

Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich

ist.

(8) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen

wird bezeichnet mit

1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2. Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.

Der Meßwert ergibt sich

a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte;

b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene

(§ 2 Abs. 3);

c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt

repräsentativen Meßstelle;

3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus

Meßwerten;

4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen

gemäß §§ 2 und 3 unter Berücksichtigung

der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

(9) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung

liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert

überschreitet.

(10) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung

sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung

fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe

entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte

einschließlich der in ihnen schwebenden festen

oder flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses.

(11) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne

dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft

durch feste Stoffe.

Emissionseinzelmessungen

§ 2. (1) Emissionseinzelmessungen sind für jede

Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch

stationären Betriebszustand durchzuführen,

bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten

sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen

sind, bei denen die Anlage vorwiegend

betrieben wird.

(2) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen

hat nach den anerkannten Regeln der Technik

zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich,

so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache

im Befund anzuführen.

(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas

ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu

ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines

Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu

betragen. Die Messungen haben nach ÖNORM

M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.

(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach

ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten

zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei

Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von

einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert

ist durch Abrunden auf ganze Zahlen

festzulegen. Die Messungen haben nach ÖNORM

M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß

gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas

vorhanden ist.

(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes

für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen

gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im

Gas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem höheren

Staubgehalt kann unter Zugrundelegung einer

Verbrennungsluftmenge von 10m³/m³ Gas die zu

erwartende Emissionskonzentration rechnerisch

nachgewiesen werden.

(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden

Messungen der Schwefeldioxidkonzentration

und der Stickoxidkonzentration sind an einer

repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt,

die vor Aufnahme der Messungen zu

bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb

eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte

als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren

einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Kohle

darf einer der sechs Beurteilungswerte, bei den

übrigen Brennstoffen darf keiner der Beurteilungswerte

den Emissionsgrenzwert überschreiten.

Kontinuierliche

Emissionsmessungen

§ 3. (1) Kontinuierliche Emissionsmessungen der

Massekonzentration einer Emission gemäß § 8

Abs. 1 DKEG haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten

zu erfolgen. Die Abgastemperatur

sowie der Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen

Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet

werden. Bei Dampfkesselanlagen für konventionelle

feste Brennstoffe darf die Massekonzentration

von Staub auch mit automatisch arbeitenden

Rauchgasdurchstrahlungsgeräten gemessen werden.

(2) Bei der Messung von Schwefeldioxid und bei

der Messung von Stickoxiden ist der Beurteilungswert

aus den bei stationärem Betrieb gemessenen

Halbstundenmittelwerten zu bilden. Bei kohlegefeuerten

Dampfkesselanlagen gilt abweichend von

§ 1 Abs. 9 der Emissionsgrenzwert für Schwefeldioxid

dann als eingehalten, wenn an keinem Kalendertag

(in der Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr)

mehr als drei Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert

überschreiten.

(3) Bei Mischfeuerungen (§ 21 Abs. 1) ist zusätzlich

das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen

Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und

schriftlich festzuhalten.

(4) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens

eines befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2

DKEG) von der Behörde festzulegen. Die Messung

der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat

jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu

erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils

um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme

der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die

Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden

Grenzwerten vergleichbar sein.

(5) Die im § 10 Abs. 4 DKEG normierte Pflicht

des Betreibers, bei Betriebsstörungen, welche eine

Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen,

deren Behebung unverzüglich zu veranlassen,

gilt als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse

nach Abs. 4 ergibt, daß innerhalb eines Kalenderjahres

folgende Kriterien erfüllt worden sind

1. Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert.

Tagesmittelwerte werden als

arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten

eines Kalendertages gebildet.

2. Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte

überschreiten den Grenzwert um mehr

als 20 Prozent.

3. Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das

Zweifache des Emissionsgrenzwertes.

Zeiten mit erheblichen Störungen nach § 10 Abs. 6

DKEG sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache

des Emissionsgrenzwertes überschritten wird,

bleiben unberücksichtigt.

§ 4. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat

die Datenaufzeichnung zu erfolgen

1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte

in Form von Halbstundenmittelwerten unter

Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle.

Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens

90% 2u betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein

Monat.

2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 30 MW alternativ durch Vornahme

und Protokollierung von Einzelmessungen als

Momentanwerte in folgenden Zeitintervallen

a) bei einer Brennstoffwärmeleistung bis

15 MW mindestens alle 6 Stunden;

b) bei einer Brennstoffwärmeleistung größer

als 15 MW bis 30 MW mindestens alle

3 Stunden.

§ 5. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 2 MW mit Abscheideaggregaten

gemäß Z 1 bis 4 sind während des Betriebes

folgende Größen gemäß § 8 Abs. 3 DKEG laufend

zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen

gemäß § 3 Abs. 1 vorgeschrieben sind

1. Elektrische Abscheider: a) Filterspannung

und Filterstrom

jedes Feldes,

b) Abgastemperatur

bei Heißgasfiltern;

2. Filternde Abscheider: a) Druckabfall in

der Filteranlage,

b) Abgastemperatur

bei Heißgasfiltern;

3. Massenkraftabscheider: Abscheidegrad

oder Gasgeschwindigkeit

mit Druckdifferenzen;

4. Naßarbeitende Abscheider: Volumenstrom

der Waschflüssigkeit

und

deren pH-Wert.

Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach § 4 zu

erfolgen.

§ 6. (1) Der Betreiber hat während des Betriebes

der Anlage an den Meßgeräten mindestens

wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt

einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion

gegeben ist.

(2) Die Meßgeräte und alle dazugehörenden

Komponenten sind alle drei Monate zu warten.

Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Sachverständige hat im Rahmen der

Überwachung die Aufzeichnungen nach Abs. 2 zu

kontrollieren und in begründeten Fällen die Richtigkeit

der Anzeige der Meßgeräte durch Vergleichsmessungen

zu überprüfen.

Bestimmung des

Kesselwirkungsgrades

§ 7. Die Bestimmung des Kesselwirkungsgrades

nach Z 3 der Anlage zum DKEG erfolgt nach der

indirekten Methode durch Erstellen einer Wärmebilanz,

wobei die Verlustwärmemenge mit der dem

Dampfkessel zugeführten Brennstoffwärmemenge

in Relation zu setzen ist. Die vom Dampferzeuger

für emissionsbegrenzende Einrichtungen aufgewendete

Energie ist im Sinne der Anlage zum

DKEG der Nutzwärmemenge zuzurechnen.

Brennstoffe

§ 8. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle

Brennstoffe

1. feste Brennstoffe;

1.1 Holz (Stücke und Scheite);

1.2 alle Arten von Braunkohle (Abs. 2);

1.3 alle Arten von Steinkohle (Abs. 3);

1.4 veredelte Brennstoffe;

1.4.1 Braunkohlenbriketts;

1.4.2 Steinkohlenbriketts;

1.4.3 Koks;

2. flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;

3. gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß

Abs. 5.

(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen

mit Alkali eine starke Dunkelfärbung der Lösung

ergibt und beim Kochen mit verdünnter Salpetersäure

eine gelbliche bis rötliche Lösung ergibt und

deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte

stets braun ist.

(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen

mit Alkali und mit Salpetersäure eine farblose

Lösung ergibt und deren Strich fast stets schwarz

ist.

(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl

leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß

ÖNORM C 1108, Ausgabe Feber 1984, Heizöl

extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß

ÖNORM C 1109, Ausgabe Jänner 1983.

(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind

Brenngase entsprechend der ersten und zweiten

Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe

Juli 1982 sowie Propan oder Butan gemäß

ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.

II. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE

BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel

nur mit solchen Heizölen (§ 8 Abs. 4) befeuert werden,

deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt

in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet

1. bei Heizöl extra leicht — Ofenheizöl ... 0,3%

2. bei Heizöl leicht 0,5%

3. bei Heizöl mittel 1,0%

4. bei Heizöl schwer 2,5%

ab 1. Juli 1984 2,0%

(2) Verfügt der Betreiber über Lagerbestände an

Heizölen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung noch vorhanden sind und den

Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen

diese spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten

dieser Verordnung noch aufgebraucht werden.

In begründeten Fällen hat die Behörde diese Frist

auf Antrag zu verlängern, wenn dies mit den

Bestimmungen des § 2 Abs. 1 DKEG vereinbar ist.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen

werden, wenn durch geeignete Maßnahmen

sichergestellt ist, daß die Schwefeldioxid-Emissionen

im Rauchgas nicht größer sind, als sie bei Einhaltung

der Bestimmungen des Abs. 1 ohne solche

Maßnahmen zu erwarten sind.

(4) Soweit Heizöle von den in § 8 Abs. 4 zitierten

ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach

ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in

Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1

zuzuordnen.

§ 10. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 50 MW dürfen grundsätzlich

nur mit solchen konventionellen festen oder

flüssigen Brennstoffen befeuert werden, deren

Schwefelgehalt, bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt

in prozentuellen Masseanteilen, bei festen

Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Gesamtschwefel

pro Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes

(heizwertspezifischer Schwefelgehalt), bezogen auf

den unteren Heizwert und auf wasserfreien

Zustand, die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen

Werte nicht überschreitet

Die Bestimmung des Schwefelgehaltes erfolgt nach

DIN 51724 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Ausgabe August 1975, die Bestimmung

des unteren Heizwertes erfolgt nach

DIN 51900 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Ausgabe August 1977, und die

Bestimmung des Bezugszustandes (wasserfrei)

erfolgt nach DIN 51700 DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich., Ausgabe Oktober 1967.

(2) Lagerbestände an Brennstoffen, die zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

noch vorhanden sind und den Bedingungen des

Abs. 1 nicht entsprechen, dürfen noch innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung

aufgebraucht werden.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 gelten

sinngemäß.

§ 11. Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 50 MW bis 200 MW dürfen

grundsätzlich nur mit solchen konventionellen

festen oder flüssigen Brennstoffen befeuert werden,

die keine die in der folgenden Tabelle enthaltenen

Werte überschreitenden Schwefeldioxid

(SO2)-Emissionen im Rauchgas verursachen

Andere konventionelle Brennstoffe dürfen jedoch

dann verwendet werden, wenn durch geeignete

Maßnahmen, wie zB Verbrennungs- oder Rauchgasreinigungsverfahren,

die Tabellenwerte für

Schwefeldioxid nicht überschritten werden.

§ 12. (1) Altöle für die Befeuerung von Dampfkesselanlagen

müssen den Anforderungen gemäß

Abs. 2 und 3 entsprechen. Ihre Verfeuerung ist nur

in Anlagen gestattet, die über geeignete Rauchgasreinigungsanlagen

verfügen.

(2) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind

gebrauchte Mineralöle, die nicht für Heizzwecke

bestimmt gewesen und die als Maschinen-, Motoren-,

Transformatorenöle oder dergleichen verwendet

worden sind und deren Analysewerte den

Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Analysewerte des Altöles gemäß Abs. 2

dürfen die nachstehenden Werte, die jeweils auf die

Masse bezogen sind, nicht überschreiten

1. Asche-Gehalt 1%

2. Schwefel (S)-Gehalt 0,75%

3. Chlor (Cl)-Gehalt 0,03%

4. Blei (Pb)-Gehalt 0,1%

5. Zink (Zn)-Gehalt 0,1%

6. Chrom (Cr)-Gehalt 0,05%

7. Cadmium (Cd)-Gehalt 0,001%

(4) Dampfkesselanlagen — zB von Sonderabfall-

Entsorgungsanlagen — dürfen mit Bewilligung der

Behörde auch mit anderen als den in Abs. 2 und 3

angeführten Altölen befeuert werden, wenn allenfalls

durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen

den Zielsetzungen des ,§ 2 Abs. 1 DKEG entsprochen

wird.

III. Abschnitt

EMISSIONSBEGRENZUNG

Grenzwerte für staubförmige

Emissionen

§ 13. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle feste

Brennstoffe mit einer 150 kW übersteigenden

Brennstoffwärmeleistung gelten folgende Grenzwerte

1. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 15 MW . 150 mg/m³;

2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 50 MW. . 50 mg/m³;

3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

zwischen

15 MW und 50 MW ist der

Grenzwert durch lineare Interpolation

zu ermitteln.

(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 sind für Kohle

auf 6%, für Holz auf 13% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die

Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf

0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes

an Wasserdampf bezogen.

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 300 MW dürfen die in Abs. 1 angegebenen

Grenzwerte nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c

DKEG auf Antrag von der Behörde um bis zu 50 %

höher festgesetzt werden, wenn nachweislich die

für die Auslegung der Anlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten

nicht auf Lager liegen und auch

nicht bezogen werden können und deshalb der

nach Abs. 1 erhaltene Grenzwert während eines

Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten

werden kann oder wenn zufolge Reparaturen,

die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben

werden können, dieser Grenzwert über einen Zeitraum

von nicht mehr als drei Monaten nicht eingehalten

werden kann.

(4) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für flüssige oder gasförmige

Brennstoffe sind die im nachfolgenden Diagramm

festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten,

wobei die Grenzwerte auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff (Rechenwert) nach Abzug adsorbierter

Schwefelsäure bezogen sind

In diesem Diagramm bedeuten

GAS: konventionelle gasförmige Brennstoffe,

HEL: Heizöl extra leicht,

HL: Heizöl leicht,

HM: Heizöl mittel,

HS: Heizöl schwer.

Die Linie (a) gilt für einen Aschegehalt im Heizöl

schwer von 0,15% der Masse. Die Linie (b) gilt für

einen Aschegehalt im Heizöl schwer von höchstens

0,075% der Masse. Für Heizöl schwer mit einem

Aschegehalt zwischen 0,075% und 0,15% der Masse

ist der Grenzwert durch lineare Interpolation zu

ermitteln.

(5) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der

Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der

Wert der Nummer 2 der Ringelmann-Skala Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-

Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich

im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,

1021 Wien..

Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn

die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1

Abs. 5) 250 mg/m³ nicht überschreitet.

(6) Bei Anlagen für Ölfeuerungen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der

Schwärzungsgrad nach Bacharach (Rußzahl) Der Schwärzungsgrad nach Bacharach ist in

DIN 51402 beschrieben. DIN-Normen sind erhältlich im

Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021

Wien.

für Heizöl „extra leicht" den Wert 2, für Heizöl

„leicht" und „mittel" den Wert 3, für Heizöl

„schwer" den Wert 4 nicht überschreiten. Für Altanlagen

gilt das Zweifache der Emissionsgrenzwerte

als erreicht, wenn der Schwärzungsgrad bei

Heizöl „extra leicht" den Wert 3, für Heizöl

„leicht" und „mittel" den Wert 4, für Heizöl

„schwer" den Wert 5 erreicht.

Grenzwerte für

Schwefeldioxid(SO2)-Emissionen

§ 14. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige

Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 200 MW sind die Grenzwerte entsprechend

einem Gesamtentschwefelungsgrad gemäß § 15 von

mindestens 90% im stationären Betrieb festzulegen.

Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab

400 MW darf der Grenzwert außerdem nicht

höher sein als 400 mg/m³. Anlagen für Brennstoffe,

deren SO2-Emissionen im Verbrennungsgas weniger

als 400 mg/m³ betragen, bedürfen keiner Entschwefelungseinrichtung.

Die Grenzwerte sind für

Kohle auf 6%, für Heizöl auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff (Rechenweit) zu beziehen.

(2) Können die geforderten Grenzwerte des

Abs. 1 auf Grund eines besonders hohen oder stark

schwankenden Schwefelgehaltes bei festen Brennstoffen

nicht eingehalten werden, so ist während

des Betriebes der Dampfkesselanlage die Entschwefelungseinrichtung

ständig mit der höchstmöglichen

Abscheideleistung zu betreiben. Unter

Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 lit. c DKEG darf

aber in diesem Falle der Grenzwert für Schwefeldioxid-

Emissionen von 650 mg/m³ nicht überschritten

werden.

§ 15. Der Gesamtentschwefelungsgrad ergibt

sich aus dem Verhältnis der in der Dampfkesselanlage

zurückgehaltenen Schwefelmenge zu der mit

dem Brennstoff im Tagesmittel in die Dampfkesselanlage

eingebrachten Schwefelmenge, jeweils bezogen

auf den Gehalt an elementarem Schwefel, ausgedrückt

in Prozent.

§ 16. Die nach § 14 Abs. 1 angegebenen Grenzwerte

dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c

DKEG auf Antrag von der Behörde um bis zu 50%

höher festgesetzt werden, wenn nachweislich die

für die Auslegung der Anlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten

nicht auf Lager liegen und auch

nicht bezogen werden können und deshalb die

nach § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte während

eines Zeitraumes von nicht mehr als einem

Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn

zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose

Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte

über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten

nicht eingehalten werden können.

Emissionsbegrenzung und Grenzwerte

für Stickoxide (NOx)

§ 17. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 2 MW sind feuerungstechnisch

so auszustatten, daß die NOx-Emissionen

möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird

jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der

folgenden Maßnahmen getroffen wird

1. Verwendung von Brennern, die auf Grund

von Sachverständigengutachten als NOx-arme

Brenner gelten;

2. Wirbelschichtverfahren;

3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;

4. Stufenverbrennung;

5. verminderte Luftvorwärmtemperatur.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 50 MW für konventionelle feste, flüssige

oder gasförmige Brennstoffe gelten außerdem für

die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid)

im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte,

angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid

(NO2)

a) bei Kohle 800 mg/m³;

b) bei Steinkohle mit flüssigem

Ascheabzug 1800 mg/m³;

c) bei Heizöl 450 mg/m³;

d) bei Gas 350 mg/m³.

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für

Heizöl und Gas auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen. Die

Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf

0 °C und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes

an Wasserdampf bezogen.

Grenzwerte für

Dampfkesselanlagen der

Müllverbrennung

§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung

gelten Anlagen, in denen vorwiegend

Müll gemäß ÖNORM S 2000, Ausgabe September

1976, als Brennstoff verwendet wird.

(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte

nicht überschreiten

a) Staubförmige Emissionen

1. Bei Anlagen mit einem

durchschnittlichen Massestrom

an Müll bis

750 kg/h 100 mg/m³

2. Bei Anlagen mit einem

durchschnittlichen Massestrom

an Müll von mehr

als 750 kg/h 50 mg/m³

b) Gasförmige Emissionen

1. Chlorwasserstoff (HCl),

angegeben als Cl- 100 mg/m³

2. Fluorwasserstoff (HF),

angegeben als F- 5 mg/m³

3. Bei Anlagen mit einem

durchschnittlichen Massestrom

an Müll von mehr

als 750 kg/h: Schwefeldioxid

(SO2) 300 mg/m³

(3) In den Emissionen nach Abs. 2 dürfen ferner

höchstens enthalten sein

a) Gesamtblei und Gesamtzink

einschließlich ihrer Verbindungen

zusammen 5 mg/m³

b) Arsen und seine Verbindungen

1 mg/m³

c) Chromverbindungen 1 mg/m³

d) Gesamtcadmium (partikel-

und dampfförmig) und seine

löslichen Verbindungen .... 0,1 mg/m³

e) Gesamtquecksilber (partikel-

und dampfförmig) und seine

Verbindungen 0,1 mg/m³

(4) Die Emissionsgrenzwerte sind für Anlagen

mit einem durchschnittlichen Massestrom an Müll

bis 750 kg/h auf 17%, für Anlagen mit einem

durchschnittlichen Massestrom an Müll von mehr

als 750 kg/h auf 11% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas nach Abzug des

Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen.

(5) Die Durchführung von Emissionsmessungen

hat sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 2 bis

6 zu erfolgen.

§ 19. (1) Der hinreichende Ausbrand des Mülls

ist durch genügend hohe Verbrennungstemperatur

und genügend lange Verweilzeit des Mülls in der

Verbrennungskammer sicherzustellen. Hiezu sind

folgende Grenzwerte einzuhalten

a) Die Verbrennungsgastemperatur am Ende

der Verbrennungskammer muß mindestens

900 °C betragen. Bei Verbrennung im Wirbelschichtverfahren

ist die Mindesttemperatur

von der Behörde auf Grund von Sachverständigengutachten

festzulegen; hiebei darf

die Mindesttemperatur auch weniger als

900 °C betragen.

b) Das Volumenverhältnis der gasförmigen

Emissionen von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid

(CO/CO2) darf nicht größer sein als

0,002.

(2) Die Verbrennungsgastemperatur am Ende

der Verbrennungskammer sowie das Volumenverhältnis

von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid sind

kontinuierlich registrierend zu überwachen.

Grenzwerte für Emissionen von mit

Altöl befeuerten

Dampfkesselanlagen

§ 20. Für Dampfkesselanlagen, die mit Altöl

gemäß § 12 Abs. 2 und 3 befeuert werden, beträgt

der Grenzwert für staubförmige Emissionen im

Verbrennungsgas 40 mg/m³. Hievon dürfen die

Anteile an Blei, Zink, Chrom und Cadmium zusammen

5 mg/m³, die Anteile von Chrom und Cadmium

zusammen 1 mg/m³ nicht überschreiten. Der

Grenzwert ist bezogen auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases

ist auf 0 °C und 1013 mbar nach Abzug

des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bezogen.

Grenzwerte für Emissionen —

ausgenommen für Schwefeldioxid

— bei Mischfeuerungen

§ 21. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter

gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten

befeuert wird. Feuerungen für Dampfkesselanlagen,

bei denen zumindest 90% der Brennstoffwärmeleistung

durch eine Brennstoffart erbracht werden,

gelten nicht als Mischfeuerungen.

(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen

mit Mischfeuerungen für konventionelle

Brennstoffe gilt, soweit es sich nicht um die Bestimmung

der Grenzwerte für Schwefeldioxid handelt,

jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel

aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des

betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung

multiplizierten Emissionsgrenzwerte

ergibt

Hiebei bedeuten

E Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage,

bezogen auf 6% Volumenkonzentration

Sauerstoff bzw. auf 3%, wenn nur

flüssige oder gasförmige Brennstoffe zum

Einsatz gelangen

E; Emissionsgrenzwerte für die einzelnen

Brennstoffarten, bezogen auf obige

Sauerstoffkonzentrationen und auf die

bescheidmäßig festgelegte höchste Brennstoffwärmeleistung

der Dampfkesselanlage

mit dieser Brennstoffart

B Gesamtbrennstoffwärmeleistung der

Dampfkesselanlage

Bi Brennstoffwärmeleistung der einzelnen

verfeuerten Brennstoffarten

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen,

bei denen der Anteil der Brennstoffwärmeleistung

des Brennstoffes mit dem höchsten Emissionsgrenzwert

75% übersteigt, gilt, abweichend

von den Bestimmungen des Abs. 2, der Emissionsgrenzwert

dieses Brennstoffes als Emissionsgrenzwert

der Dampfkesselanlage.

IV. Abschnitt

SCHORNSTEINHÖHEN

Allgemeines

§ 22. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung

sind der Ableitung der Verbrennungsgase an

die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der

ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als

„Fang" bezeichnet sind.

(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel

an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal

nach oben austreten können. Sind aus technischen

Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen

erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend

zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung

eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase

von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch

geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit

von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und

mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.

(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß

§§ 23 bis 25 sind Feuerungen, die in den Schornstein

münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser

Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.

Schornsteinmindesthöhe über Dach

§ 23. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die

Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen

entsprechen

1. Satteldach

Die Schornsteinmündung muß mindestens

0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter

50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine

geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern

der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe

angeordnet werden kann, doch muß in

diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens

1 m über der Dachfläche, im rechten

Winkel zu dieser gemessen liegen.

2. Flachdach

Der Schornstein muß den höchsten Punkt

(Attika) eines Flachdaches um mindestens

1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt

1,0 m.

(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 300 kW bis 1,2 MW muß

die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen

1. Satteldach

Der Schornstein muß den höchsten Teil des

Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m

überragen.

2. Flachdach

Bei Flachdächern oder Dächern mit einem

Neigungswinkel unter 20° gilt als Bezugspunkt,

den der Schornstein um mindestens

1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe

eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung

von 20 ° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),

dessen Dachfläche das gesamte

Gebäude berührend überdeckt.

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1,2 MW muß die

Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen

1. Der Schornstein muß den First eines Satteldaches

um mindestens 3 m überragen.

2. Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern

die errechnete Firsthöhe eines gedachten

Satteldaches mit einer Neigung von 20°

(Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen

Dachfläche das gesamte Gebäude berührend

überdeckt, um mindestens 3 m oder das

angrenzende Gelände mindestens um die

2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an der

Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt die

kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch den

höchsten Punkt des Daches um mindestens

5 m überragen.

3. Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden

Wohngebäude in einem Umkreis von

50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m

überragen. Geringere Schornsteinhöhen können

in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen

festgelegt werden, sofern hiedurch

keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne

des § 4 Abs. 7 Z 2 DKEG zu erwarten ist.

Schornsteinmindesthöhe über

Gelände

§ 24. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe

über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe

über Gelände zu ermitteln. Als

Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhen-

differenz, um welche die Schornsteinmündung über

dem angrenzenden Gelände liegt.

(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 1 MW ist die Schornsteinmindesthöhe

über dem angrenzenden Gelände gemäß dem nachfolgenden

Diagramm zu ermitteln

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe

die ÖNORM M 9440, Ausgabe

Juni 1982, verbindlich anzuwenden.

(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf

250 m nicht überschreiten.

Besondere Standortsituationen

§ 25. Abweichend von den in den §§ 23 und 24

Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die

Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben,

wenn zufolge besonderer Gebäudeform die

Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone

an der windabgekehrten Seite des

Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer

Standortsituationen erforderlich ist.

V. Abschnitt

EMISSIONSERKLÄRUNG

§ 26. (1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung

(§ 10 Abs. 8 DKEG) sowie das

hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der

Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei

unter St.Dr.-Lager Nr. 232 erhältliche, in

der Anlage dargestellte, Formular maßgeblich.

(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum

vom 1.Oktober des Vorjahres bis 30. September

des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum)

zu umfassen.

(3) Die in der Emissionserklärung verlangten

Angaben sind monatsweise zu erstellen.

(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu

dem dem Erklärungszeitraum folgenden

31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung

zu übermitteln.

VI. Abschnitt

WIRKUNGSGRADE

Wirkungsgrade für Heizanlagen

§ 27. Die in der Anlage zum DKEG verbindlich

erklärte ÖNORM M 7510, Teil 2, ist in der Fassung

vom 1. April 1978 anzuwenden.

VII. Abschnitt

§ 28. Die Bestimmungen der §§ 12 und 20 treten

mit 1. Jänner 1987, alle übrigen Bestimmungen dieser

Verordnung mit dem dem Tag der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 29. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die 1. Durchführungsverordnung zum DKEG,

BGBl. Nr. 471/1982, außer Kraft.

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