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209_1980 AT

209. Verordnung: Erklärung Zimbabwes zu einem begünstigten Land nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Erklärung Zimbabwes zu einem begünstigten Land nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Zimbabwe wird zu einem begünstigten Land

im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz

erklärt.

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