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209. Bundesgesetz: Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Bundesgesetz: Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt)

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Anwendung

des ADR und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden

auf

1. die Beförderung gefährlicher Güter mit

Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen

mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO

1960),

2. die Kraftfahrzeuge, Anhänger und die dazugehörigen

Tanks, die zur Beförderung dieser

Güter bestimmt sind oder mit denen

auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert

werden,

3. den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

4. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen

Güter, soweit diese nicht dem

Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen

dienen,

5. die Verpackungen und Versandstücke dieser

Güter und die Container, die zur Beförderung

dieser Güter bestimmt sind oder in

denen solche Güter befördert werden und

6. die Handhabung der beförderten gefährlichen

Güter, deren Verpackung und Versandstücke

und der Container.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Beförderungen

auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen

Verkehr anzuwenden, wenn diese Verkehrsflächen

bei Beförderungen im Sinne des Abs. 1

mitbenützt werden müssen.

(3) Auf Beförderungen, die auf Grund des

Europäischen Übereinkommens über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, oder einer

auf Grund dieses Übereinkommens abgeschlossenen

völkerrechtlichen Vereinbarung von Österreich

zu gestatten sind, ist dieses Bundesgesetz

soweit nicht anzuwenden, als seine Anwendung

im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Übereinkommens

oder solcher Vereinbarungen steht.

(4) Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die

von und nach Flugplätzen befördert werden,

dürfen nach den jeweils geltenden Vorschriften

des Internationalen Luftverkehrsverbandes

(IATA-Regulations) verpackt und gekennzeichnet

sein. Sie bedürfen unter diesen Voraussetzungen

keiner Verpackung und Kennzeichnung nach dem

ADR.

(5) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

sind ausgenommen

1. die Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich

gefährlicher Güter in Briefen und

Paketen,

2. das Bundesheer und die Heeresverwaltung,

3. Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben

oder im Interesse des Schutzes von Personen,

Sachen oder der Umwelt bei Unfällen

oder Zwischenfällen,

4. land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich

solcher gefährlicher Güter, deren

Verwendung im Hinblick auf die Eigenart

dieser Betriebe und deren Zweckbestimmung

unmittelbar erforderlich ist, sofern die Beförderung

im Rahmen eines solchen Betriebes

erfolgt, und

5. hinsichtlich ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher

Stoffe

a) Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis,

b) tierärztliche Institute im Rahmen ihrer

Tätigkeit,

c) land- und forstwirtschaftliche Betriebe,

d) Tierkörperbeseitigungsanstalten und

e) Unternehmen, die der Müllabfuhr, der

Kanalisation oder der Abwasserreinigung

dienen.

(6) Vom Anwendungsbereich des Abschnittes II

dieses Bundesgesetzes sind die Verpackungen, die

zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten

oder unter Druck gelösten Gasen verwendet werden,

ausgenommen.

(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972, und das Arbeitsinspektionsgesetz

1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt.

Anwendung des ADR, Ausnahmen für bestimmte

Stoffe

§ 2. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz und

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, sind

die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR

und deren Anhänge auf nationale Beförderungen

gefährlicher Güter sinngemäß anzuwenden.

(2) Durch Verordnung können für gefährliche

Stoffe höchste zulässige Mengen festgesetzt

werden, deren Beförderung je Beförderungseinheit

von Bestimmungen des II. bis

VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen

ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft und Technik und den bisherigen

Erfahrungen angenommen werden kann, daß

durch die Beförderung der festgesetzten höchsten

zulässigen Menge eines solchen Stoffes bei Einhaltung

der sonstigen Vorschriften keine erhebliche

Gefährdung von Personen, Sachen oder

der Umwelt entstehen kann.

(3) Durch Verordnung können bestimmte nach

dem ADR nicht zur Beförderung zugelassene

und sonstige gefährliche Stoffe zur Beförderung

zugelassen werden, sofern nach dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik und den

bisherigen Erfahrungen angenommen werden

kann, daß durch die Beförderung dieser Stoffe

bei Einhaltung der Verordnung und der sonstigen

Vorschriften keine erhebliche Gefährdung

von Personen, Sachen und dar Umwelt entstehen

kann; hiebei sind auch die Voraussetzungen festzusetzen,

unter denen die Beförderung dieser

Stoffe zulässig ist.

(4) Durch Verordnung kann die Beförderung

bestimmter nach dem ADR zur Beförderung

zugelassener und sonstiger gefährlicher Stoffe als

unzulässig erklärt werden, wenn durch eine solche

Beförderung im Hinblick auf im Bundesgebiet

gegebene besondrere Verhältnisse eine erhebliche

Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt

entstehen kann.

(5) Als sonstige gefährliche Stoffe im Sinne des

Abs. 3 und Abs. 4 sind solche Stoffe und Gegenstände

anzusehen, von denen auf Grund ihrer

Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes

bei der Beförderung Gefahren für die Sicherheit

von Personen, Sachen oder der Umwelt ausgehen

können, wobei die Gefährdung jener vergleichbar

sein muß, wie sie durch im ADR geregelte

Stoffe entstehen kann.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende

Begriffsbestimmungen

1. gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände,

die als Stoffe und Gegenstände des ADR

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen bezeichnet sind;

2. Beförderung: die Ortsveränderung eines gefährlichen

Gutes mit Kraftfahrzeugen und

Anhängern einschließlich der zeitweiligen

Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

der unmittelbaren Vorbereitungs- und

Abschlußhandlungen und der mit der Beförderung

verbundenen sonstigen Handhabung

des gefährlichen Gutes;

3. nationale Beförderung: jede Beförderung, die

im Bundesgebiet beginnt und endet und die

ausschließlich auf Bundesgebiet erfolgt und

jede grenzüberschreitende Beförderung, auf

die das ADR nicht anzuwenden ist, für den

im Bundesgebiet liegenden Teil der Beförderungsstrecke;

4. Beförderungseinheit: ein Kraftfahrzeug oder

ein Kraftfahrzeug mit einem Anhänger, sofern

zumindest das Kraftfahrzeug oder

der Anhänger mit einem gefährlichen Gut

beladen ist oder wie ein so beladenes Fahrzeug

zu behandeln ist;

5. Verpackung: ein Behältnis oder eine Umhüllung,

wie insbesondere Gefäße, Fässer,

Kapseln, Kartuschen, Tanks, Container, die

für die Aufnahme eines gefährlichen Gutes

zum Zweck seiner Beförderung bestimmt

sind;

6. Versandstück: ein verpacktes gefährliches Gut

oder eine leere Verpackung, die wie ein

solches Gut zu behandeln ist;

7. Halter: derjenige, der ein Kraftfahrzeug

oder einen Anhänger für eigene Rechnung

in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt

darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch

voraussetzt;

8. Versender: derjenige, für dessen Rechnung

die Güterversendung besorgt wird;

9. Absender: derjenige, der den Vertrag über

die Beförderung eines gefährlichen Gutes im

eigenen Namen schließt; der Spediteur gilt

als Absender;

10. Beförderer: derjenige, der ein gefährliches

Gut auf Grund einer vertraglichen oder son-

stigen Verpflichtung gegenüber dem Versender

oder Absender zur Beförderung übernimmt

oder auf eigene Rechnung befördert;

11. Empfänger: derjenige, an den das gefährliche

Gut nach Beendigung der Beförderung abgeliefert

werden soll;

12. Prüfanstalt: jede Anstalt, die auf Grund

ihrer behördlichen Autorisierung berechtigt

ist, die jeweiligen, in den gemäß § 2 Abs. 1

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen

Untersuchungen, Erprobungen

und Prüfungen durchzuführen und darüber

Befunde und Gutachten auszustellen.

(2) Die im ADR näher bestimmten Begriffe

gelten auch als Begriffe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Der in diesem Bundesgesetz enthaltene

Begriff Bauartmuster einer Verpackung entspricht

dem im ADR enthaltenen Begriff Bauartmuster

eines Versandstückes (Versandstückmuster).

II. ABSCHNITT

Verpackungen — Zulässigkeit der

Verwendung, Überprüfung, Genehmigung

von Bauartmustern und

Versandstückmustern

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen

§ 4. Verpackungen dürfen als Versandstücke

für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

nur verwendet werden, wenn

1. sie der Gefährlichkeit und Menge der zu

befördernden gefährlichen Güter entsprechend

beschaffen und ausgerüstet sind,

2. die Beförderung des jeweiligen gefährlichen

Stoffes in der vorgesehenen Verpackung auf

Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht

kommenden Vorschriften oder einer Ausnahmegenehmigung

gemäß § 6 zulässig ist,

3. sie, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1

in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben

ist, diesen Vorschriften entsprechend

geprüft und genehmigt sind,

4. ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäß

§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften

entsprechend genehmigt ist und sie

diesem Bauartmuster entsprechen und

5. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2

Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

vorgeschriebenen Gefahrzettel und sonstigen

Aufschriften und bildlichen Darstellungen

diesen Vorschriften entsprechend angebracht

sind.

Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen

(Versandstückmuster) und einzelnen Verpackungen

§ 5. (1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster)

sind, sofern dies in den gemäß

§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich

zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer

Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften

entsprechen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung eines

Bauartmusters einer Verpackung, ausgenommen

eines festverbundenen Tanks oder eines Aufsetztanks

(§ 12), hat der Bundesminister für

Verkehr zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und

Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund

der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag

ist ein Gutachten einer Prüfanstalt oder eines

Sachverständigen (§ 37) darüber vorzulegen, daß

das Bauartmuster den gemäß § 2 Abs. 1 in

Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Dieses Gutachten ist auf Grund der in dies3en

Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten.

Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfung

zu enthalten. Sofern und insoweit dies zur

Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden

Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller

auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel

beizubringen.

(4) Die Behörde ist berechtigt, ihrer Genehmigung

auch Gutachten ausländischer Prüfanstalten

oder Sachverständiger zugrunde zu legen,

wenn die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen

Prüfungen in Österreich nicht durchgeführt

werden können oder wenn dies aus

Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder

Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und

keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit

dieser Prüfungen bestehen.

(5) Im Genehmigungsbescheid hat die Behörde

für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen

festzusetzen. Das Kennzeichen hat dem

ADR zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters

hat dafür zu sorgen, daß auf jeder von

ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die

dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte

Kennzeichen den Bestimmungen des ADR entsprechend

angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster

nicht mehr (den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht

kommenden Vorschriften, so darf das

Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die

Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung

mit einem festgesetzten oder einem

ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.

(6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit

erforderlich oder in den gemäß § 2

Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben

ist, sind bei der Genehmigung entsprechende

Bedingungen und Auflagen festzusetzen.

(7) Der Bundesminister für Verkehr kann den

Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Antragsteiler seinen ordentlichen

Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen

Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens

betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des

Bundesministers für Verkehr zu entscheiden,

wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung

des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung

für den Antragsteller erzielt wird.

(8) Die Bestimmungen des ADR über die Genehmigung

von Mustern von Versandstücken

durch Gültigkeitserklärung der von einer

ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten

Zeugnisse bleiben unberührt.

(9) Die Abs. 1, 3 bis 6 und 8 sind auf die Genehmigung

von einzelnen Verpackungen sinngemäß

anzuwenden. Über einen Antrag auf Genehmigung

einer einzelnen Verpackung hat der

im Sinne des Abs. 7 zuständige Landeshauptmann

zu entscheiden.

Ausnahmegenehmigung von Verpackungen und

Versandstücken

§ 6. Der Bundesminister für Verkehr kann

auf Antrag einzelne Verpackungen und Versandstücke,

die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht

kommenden Vorschriften nicht entsprechen, für

nationale Beförderungen genehmigen, wenn vom

Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit

keine Bedenken bestehen.

Diese Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur

befristet auf nicht länger als ein Jahr und nur

1. zum Zwecke der Erprobung oder

2. wegen anderer besonderer Gegebenheiten,

unter denen die Verpackungen oder die Versandstücke

verwendet werden,

erteilt werden. § 5 gilt sinngemäß.

Genehmigungswidrige Verpackungen und Versandstücke

§ 7. Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß

ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung

(Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne

Verpackung nicht mehr der Genehmigung

entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde

unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen,

daß der Genehmigungsbescheid und

die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten

Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im

Sinne der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften igelten und das Genehmigungszeichen

zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß

auch für Verpackungen (Versandstücke), die

einem genehmigten Bauartmuster angehören

und diesem nicht entsprechen.

Verordnungsermächtigung

§ 8. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,

dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft und Technik entsprechend, für Verpackungen,

Versandstücke und Bauartmuster

nähere Bestimmungen erlassen werden über die

1. Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,

2. Prüfung,

3. Festsetzung von Fristen für die wiederkehrende

Prüfung und

4. gefährlichen Güter, die nur in einer bestimmten

Verpackung befördert werden

dürfen.

Container

§ 9. Die §§ 4 bis 8 sind auf Container einschließlich

Tankcontainer sinngemäß anzuwenden.

III. ABSCHNITT

Zulässigkeit der Verwendung von

Kraftfahrzeugen und Anhängern,

besondere Genehmigung, besondere

Zulassung, Überprüfung

Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern

§ 10. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen

zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet

werden,

1. wenn sie, abgesehen von den sonst für diese

Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen,

der Gefährlichkeit und der

Menge der zu befördernden Güter entsprechend

gebaut, ausgerüstet und ausgestattet

sind,

2. wenn sie nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes

1967 auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr verwendet werden dürfen

(§§ 36 und 82 KFG 1967) und zum Verkehr

zugelassen sind,

3. wenn sie, sofern es sich um ein Tankfahrzeug

oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank

handelt, gemäß §§ 31 oder 34 KFG 1967

einzeln genehmigt sind,

4. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung

und Ausstattung den gemäß § 2

Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung

gemäß § 14 erteilt worden

ist,

5. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2

Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

vorgeschrieben ist, besonders genehmigt

(§ 12) und zugelassen (§ 17) sind,

6. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2

Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

vorgeschrieben ist, überprüft und geprüft

sind, und ihre Verkehrs-, Betriebs- und

Beförderungssicherheit festgestellt ist,

7. wenn sie, sofern und insoweit dies in den

gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften

entsprechend gereinigt und entgiftet

(dekontaminiert) sind,

8. wenn bei Tankfahrzeugen, sofern dies in

den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften oder in den Dampfkesselvorschriften

vorgeschrieben ist, der Tank

diesen Vorschriften entsprechend überprüft

und dessen Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit

festgestellt ist,

9. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß

§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

vorgeschriebenen Nummern zur

Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes

und die sonstigen Aufschriften und bildlichen

Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend

angebracht sind und

10. wenn eine Haftpflichtversicherung gemäß

§ 16 besteht.

(2) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen gefährliche

Güter befördert werden, darf nicht mehr

als ein Anhänger gezogen werden.

(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit gefährlichen

Gütern beladen sind, dürfen nicht für

Übungsfahrten im Sinne des § 122 KFG 1967

verwendet werden.

Besondere Vorschriften für die Bauart, Ausrüstung

und Ausstattung der Kraftwagen und Anhänger

§ 11. (1) Kraftwagen, die ausschließlich oder

vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter

bestimmt sind, müssen mit geeigneten Fahrtschreibern

und Wegstreckenmessern ausgerüstet

sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von

Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt

werden können. Auf die Art, Beschaffenheit

und Anbringung der Fahrtschreiber und

Wegstreckenmesser sind die jeweiligen krafffahrrechtlichen

Vorschriften anzuwenden.

(2) Bei Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit

Aufsetztank darf die Achse der freien Enden

der Auspuffrohre (§ 12 Abs. 2 KFG 1967) nur

nach links gerichtet sein.

(3) Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten

mit einer geeigneten und leicht zugänglichen

Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles

oder einer Abschleppstange versehen sein;

dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden

Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur

teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

(4) Anhänger dürfen keine Auflaufbremse

haben.

Besondere Genehmigung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern

§ 12. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei

Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztank

auch der Tank, sind, sofern dies in den

gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

vorgeschrieben ist, auf Antrag einzeln

oder als Bauartmuster besonders zu genehmigen,

wenn sie diesen Vorschriften entsprechen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat der

Landeshauptmann zu entscheiden. § 31 Abs. 2

zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Mit dem

Antrag sind, sofern nicht zugleich ein Antrag auf

Einzelgenehmigung gemäß §§ 31 oder 34 KFG

1967 gestellt wird oder über einen solchen noch

nicht entschieden ist, der Bescheid über die Einzelgenehmigung

gemäß §§ 31 oder 34 KFG 1967

oder, sofern es sich nicht um ein Tankfahrzeug

oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank handelt, der

Typenschein vorzulegen. Außerdem sind die in

den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Unterlagen

und die zum Nachweis der Einhaltung der

in diesen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse

notwendigen Prüfbefunde und Erklärungen

anzuschließen.

(3) Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung

ein Gutachten eines gemäß § 125

KFG 1967 bestellten Sachverständigen darüber

einzuholen, ob das Fahrzeug im Sinne der gemäß

§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

verkehrs-, betriebs- und beförderungssicher ist.

Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf

Grund der in diesen Vorschriften jeweils vorgeschriebenen

Prüfungen unter Berücksichtigung

der vorgelegten Prüfbefunde und Erklärungen

(Abs. 2) zu erstatten. Das Ergebnis dieser Prüfungen

ist in einem Prüfbefund festzuhalten, der

eine technische Beschreibung des Fahrzeuges hinsichtlich

aller in den vorerwähnten Vorschriften

für die besondere Genehmigung festgesetzter.

Voraussetzungen und Bedingungen und alle sich

darauf beziehenden Angaben zu enthalten hat.

Der Spruch des Bescheides hat sich auf diesen.

Prüfbefund und auf den Spruch des Bescheides

über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges zu

beziehen. Im Spruch sind außerdem die gefährlichen

Güter, die mit dem Fahrzeug befördert

werden dürfen, zu bezeichnen. Er hat, soweit

diese auf Grund der Ergeibnisse des Ermittlungsverfahrens

vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten,

die auch in den auf Grund des ADR auszustellenden

Bescheinigungen enthalten sein müssen.

Der Bescheid über die besondere Genehmigung

ist nur zusammen mit dem Bescheid über

die Einzelgenehmigung oder dem Typenschein

gültig.

(4) Bei der besonderen Genehmigung sind der

Bauart des Fahrzeuges und den Besonderheiten

und der Gefährlichkeit des mit dem Fahrzeug

zu befördernden gefährlichen Gutes entsprechend,

soweit dies die Verkehrs-, Betriebs- und

Beförderungssicherheit erfordert, Bedingungen,

die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt oder

Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung

bei der besonderen Zulassung vorgeschrieben sein

müssen, festzusetzen.

{5) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,

dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen

über die Prüfungen, Befunde und

Gutachten und die Unterlagen, die bei diesen

Prüfungen vorzulegen sind, festgesetzt werden.

(6) Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß

ein besonders genehmigtes Fahrzeug nicht mehr

der besonderen Genehmigung entspricht und dadurch

die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit

gefährdet wird, so hat die Behörde,

die den Bescheid über die besondere Genehmigung

in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen,

daß dieser Bescheid nicht mehr als

Nachweis ;gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3 gilt. Die Behörde

hat diese Feststellung im Bescheid über die

besondere Genehmigung zu vermerken und die

Zulassungbehörde zu verständigen. § 18 Abs. 3

gilt sinngemäß.

Änderungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern

§ 13. (1) Änderungen an einem besonders genehmigten

und besonders zugelassenen Fahrzeug,

welche die im Bescheid über die besondere Genehmigung

enthaltenen Angaben betreffen, hat

der Zulassungsbesitzer unbeschadet der Vorschriften

des § 33 KFG 1967 unverzüglich dem

Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen

dauernden Standort hat.

(2) Betreffen die Änderungen technische Merkmale

des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-, Betriebs-

und Beförderungssicherheit erheblich

sind, so bedarf das Fahrzeug einer neuen besonderen

Genehmigung. Mit dieser Genehmigung

verliert der bisherige Genehmigungsbescheid

seine Gültigkeit und ist unverzüglich abzunehmen.

(3) Betreffen die Änderungen technische

Merkmale des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-,

Betriebs- und Beförderungssicherheit nicht erheblich

sind, so hat der Landeshauptmann dies

festzustellen und auf dem (Bescheid über die besondere

Genehmigung zu bestätigen.

(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, in

sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 3 ein

Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine

angezeigte Änderung technische Merkmale des

Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-,

Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich

sein können.

Besondere Ausnahmegenehmigung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern

§ 14. (1) Der Bundesminister für Verkehr

kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den

gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

nicht entsprechen, unter sinngemäßer

Anwendung des § 12 zur Beförderung gefährlicher

Güter besonders genehmigen, wenn vom

Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit

keine Bedenken bestehen (besondere

Ausnahmegenehmigung). § 6 gilt sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Verkehr kann den

Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich

der Antragsteller seinen ordentlichen

Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen

Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens

betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des

Bundesministers für Verkehr zu entscheiden,

wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung

des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung

für den Antragsteller erzielt wird.

(3) Sind die Voraussetzungen, unter denen die

besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden

ist, nicht mehr gegeben, so ist § 12 Abs. 6

sinngemäß anzuwenden.

Überprüfung von Kraftfahrzeugen

und Anhängern

§ 15. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die

ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung

gefährlicher Güter bestimmt sind, sind von der

Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,

wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG 1967).

Hiebei ist auch zu überprüfen, ob die im § 11

festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. In den

Fällen, in denen in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung oder im ADR

besondere Bauart- und Ausrüstungsvorschriften

für dieses Fahrzeug enthalten sind, hat sich die

Überprüfung auch auf diese Vorschriften zu er-

strecken. Diese Überprüfungen sind spätestens

ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn

diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung

spätestens ein Jahr nach dieser vorzunehmen.

(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht

ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung

gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen, wenn

ihre erstmalige Zulassung zum Verkehr länger

als ein Jahr zurückliegt, vor einer solchen Beförderung

im Sinne des Abs. 1 überprüft sein.

Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr

zurückliegen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen,

insbesondere auf Grund einer Anzeige gemäß

§ 33 Abs. 5, Bedenken bestehen, ob sie sich in

beförderungssicherem Zustand befinden oder der

Genehmigung entsprechen, sind von der Behörde

besonders zu überprüfen, ob sie den gemäß § 2

Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Eine besondere Überprüfung ist auch

vorzunehmen, wenn sie vom Zulassungsbesitzer

oder Beförderer beantragt wird.

(4) Die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden

Antragsteller haben auf Verlangen der Behörde

die von dieser für die Erstattung des für die

Überprüfung einzuholenden Gutachtens erforderlichen

Prüfbefunde und Bescheinigungen auf

eigene Kosten beizubringen. Auf die Überprüfung

gemäß Abs. 1 und die besondere Überprüfung

gemäß Abs. 2 sind die §§ 55 Abs. 3 und 4,

56 und 57 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Zulassungsbesitzer eines im Abs. 1 angeführten

Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß

der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen

und der Lenkung sowie der Zustand der

Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften

halbjährlich geprüft werden. § 103

Abs. 5 a KFG 1967 gilt sinngemäß.

Haftpflichtversicherung

§ 16. (1) Für die in § 1 Abs. 1 angeführten

Kraftfahrzeuge und Anhänger muß zusätzlich zu

der nach § 59 Abs. 1 KFG 1967 vorgeschriebenen

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei

einem für diesen Versicherungszweig in Österreich

zugelassenen Versicherer Versicherungsschutz

nach Maßgabe des Abs. 2 bestehen. Dies

gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Beförderung

ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher

Stoffe bestimmt sind oder mit denen solche

Stoffe befördert werden.

(2) Der im Abs. 1 angeführte zusätzliche Versicherungsschutz

muß zusammen mit der nach

§ 59 Abs. .1 KFG 1967 vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung Versicherungssummen

für die Tötung oder Verletzung mehrerer

Menschen und für Schäden an Sachen von

je mindestens 24000000 S gewährleisten.

(3) §§ 59 Abs. 2 und 5, 60, 61, 62 und 63

KFG 1967 gelten sinngemäß.

Besondere Zulassung von Kraftfahrzeugen und

Anhängern

§ 17. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die

auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht

kommenden Vorschriften einer besonderen Zulassung

bedürfen, sind auf Antrag zur Beförderung

bestimmter gefährlicher Güter besonders

zuzulassen, wenn die in den Abs. 2 und 6 angeführten

Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die besondere Zulassung gemäß Abs. 1

darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung

des Fahrzeuges gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1—4

und 10 zulässig ist und der Antragsteller für

das Fahrzeug folgende Nachweise erbringt

1. den Typenschein oder den Bescheid über die

Einzelgenehmigung gemäß §§ 31 oder 34

KFG 1967,

2. den Zulassungsschein,

3. den Bescheid über die besondere Genehmigung

oder die besondere Ausnahmegenehmigung

und

4. eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen

einer Haftpflichtversicherung gemäß

§ 16.

(3) Über einen Antrag auf besondere Zulassung

hat die Behörde zu entscheiden, die das

Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zugelassen

hat. Über einen Antrag auf besondere

Zulassung gemäß Abs. 5 hat der Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich das

Fahrzeug verwendet werden soll, zu entscheiden.

Betrifft ein solcher Antrag die örtlichen Wirkungsbereiche

von mehr als zwei Landeshauptmännern,

so hat der Bundesminister für Verkehr

zu entscheiden.

(4) Bei der besonderen Zulassung sind, sofern

dies unter Berücksichtigung der besonderen

Eigenschaften, insbesondere der Gefährlichkeit

der zu befördernden Güter, und der örtlichen

Gegebenheiten bei der Beförderung erforderlich

ist, entsprechende Auflagen sowie zeitliche, örtliche

und sachliche Einschränkungen der Gültigkeit

der Zulassung festzusetzen. Auflagen und

Bedingungen sind außerdem auszusprechen, wenn

es die gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften erfordern oder dies im Bescheid

über die besondere Genehmigung festgesetzt ist.

Der Bescheid über die (besondere Zulassung hat,

soweit diese auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

vorliegen, sämtliche Angaben

zu enthalten, die in den auf Grund des ADR

auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein

müssen. Die Erteilung der besonderen Zulassung

und die Dauer ihrer Gültigkeit ist im Zulassungsschein

zu vermerken. Wird die besondere Zulassung

erteilt, so hat die Behörde, die die be-

sondere Zulassung erteilt hat, auf Antrag die im

ADR vorgeschriebenen kraftfahrrechtlichen behördlichen

Bescheinigungen auszustellen.

(5) Fahrzeuge, die unter der Bedingung besonders

genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten

Arten von Straßen oder bestimmten

Straßenstrecken verwendet werden, dürfen nur

für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte

Straßenstrecken (Routen) besonders zugelassen

werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die besondere Zulassung darf nur befristet

auf nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Erfolgt

die besondere Zulassung nicht erstmalig,

so darf sie nur erteilt werden, wenn auf Grund

einer Überprüfung gemäß § 15 festgestellt worden

ist, daß das Fahrzeug den gemäß § 2 Abs. 1

in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug diesen

Vorschriften nicht entspricht, so hat die Behörde

festzustellen, daß der Bescheid über die

besondere Genehmigung nicht mehr als Nachweis

gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3 gilt. Von dieser Feststellung

ist die Genehmigungsbehörde zu verständigen.

§ 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Aufhebung der besonderen Zulassung

§ 18. (1) Die besondere Zulassung ist von der

Behörde, die das Fahrzeug besonders zugelassen

hat aufzuheben, wenn

1. sich das Fahrzeug nicht in verkehrs-, betriebs-

oder beförderungssicherem Zustand

befindet,

2. der Typenschein, der Bescheid über die

Einzelgenehmigung gemäß §§ 31 oder 34

KFG 1967, die besondere Genehmigung

oder die besondere Ausnahmegenehmigung

nicht mehr als Nachweis gemäß § 17 Abs. 2

Z. 1 oder 3 gilt,

3. das Fahrzeug sonst auf Grund der Vorschriften

des Kraftfahrgesetzes 1967 auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht

mehr verwendet werden darf,

4. der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61

Abs. 3 KFG 1967 (§ 16 Abs. 3) angeführte

Anzeige erstattet hat; § 44 Abs. 1 lit. b

KFG 1967 ist sinngemäß anzuwenden; oder

5. der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61

Abs. 4 KFG 1967 (§ 16 Abs. 3) angeführte

Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer

eine neue Bestätigung über das

Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß

§ 16 vorgelegt noch ein Versicherer

die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung

zur Leistung hinsichtlich des

Fahrzeuges im Sinne dieses Bundesgesetzes

besteht; § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 ist

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besondere Zulassung kann von der im

Abs. 1 angeführten Behörde aufgehoben werden,

wenn

1. der Aufforderung, das Fahrzeug zur Überprüfung

vorzuführen, nicht entsprochen

wurde,

2. das Fahrzeug nur für bestimmte Arten von

Straßen oder nur für bestimmte Straßenstrecken

(Routen) besonders zugelassen ist

und auf anderen Straßen mit öffentlichem

Verkehr verwendet wurde oder

3. Auflagen, unter denen das Fahrzeug besonders

zugelassen worden ist, nicht eingehalten

wurden.

(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der

besonderen Zulassung hat keine aufschiebende

Wirkung.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des

Bescheides über die Aufhebung der besonderen

Zulassung hat der Zulassungsbesitzer der Behörde

die auf Grund des Bescheides über die besondere

Zulassung ausgestellten Bescheinigungen abzuliefern

und dieser den kraftfahrrechtlichen Zulassungsschein

vorzuliegen. Die Behörde hat im

Zulassungsschein die Aufhebung zu vermerken.

Dies gilt auch bei Erlöschen der besonderen Zulassung

aus anderen Gründen, wie insbesondere

in den Fällen des § 19 Abs. 1 und infolge Zeitablaufes.

Erloschen der besonderen Zulassung, Abmeldung

§ 19. (1) Die besondere Zulassung erlischt,

wenn

1. die Zulassung nach den Bestimmungen des

Kraftfahrgesetzes 1967 erlischt oder aufgehoben

wird oder

2. der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug hinsichtlich

der besonderen Zulassung abmeldet.

(2) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug

hinsichtlich der besonderen Zulassung abzumelden,

wenn die gemäß § 16 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung

für das Fahrzeug nicht besteht,

beendet ist oder ihre Versicherungssummen

die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht

erreichen.

Änderungen von für die besondere Zulassung

maßgebenden Umständen

§ 20. Der Zulassungsbesitzer hat unbeschadet

des § 42 KFG 1967 der Behörde, die die besondere

Zulassung erteilt hat, unverzüglich jede

Änderung der Voraussetzungen anzuzeigen, die

für die Erteilung der Zulassung maßgebend

waren.

Verordnungsermächtigung

§ 21. (1) Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,

dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft und Technik entsprechend, für

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung

gefährlicher Güter nähere Bestimmungen erlassen

werden über die

1. Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,

2. technische Untersuchung und Begutachtung

bei der besonderen Genehmigung und die

Unterlagen, die der Begutachtung und Genehmigung

zu Grunde zu legen sind,

3. zusätzliche Überprüfung,

4. gefährlichen Güter und deren Menge, die nur

mit solchen Fahrzeugen befördert werden

dürfen.

(2) Durch Verordnung kann nach Maßgabe

des Abs. 1 festgesetzt werden, daß zur Beförderung

bestimmter, in dieser Verordnung näher

festzusetzender gefährlicher Stoffe Fahrzeuge nur

verwendet werden dürfen, wenn sie besonders

genehmigt und besonders zugelassen sind.

IV. ABSCHNITT

Beförderung gefährlicher Güter,

Zulässigkeit, Bewilligung, Überwachung,

Anordnung der Unterbrechung,

vorläufige Untersagung,

Untersagung und Einschränkung,

Entziehung und Einschränkung

der Bewilligung, Verhinderung

der Einbringung in das Bundesgebiet

Zulässigkeit der Beförderung

§ 22. (1) Ein gefährliches Gut darf nur befördert

werden, wenn

1. es nach den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht

kommenden Vorschriften zur Beförderung

zugelassen ist und der gefährliche Stoff den

für ihn im ADR vorgeschriebenen Beständigkeits-

und Sicherheitsbestimmungen

entspricht oder eine Ausnahmebewilligung

gemäß § 25 erteilt worden ist,

2. bei einem gefährlichen Gut, das nur auf

Grund einer Beförderungs- oder Streckenbewilligung

befördert werden darf, die Bewilligung

erteilt ist,

3. die Verwendung der Verpackung als Versandstück

gemäß § 4, insbesondere hinsichtlich

der Kennzeichnung, zulässig ist,

4. die gemäß § 2 Abs. 1 sonst in Betracht kommenden

Vorschriften, insbesondere über die

Beförderungsart, das Zusammenladen, die

Handhabung und Verstauung und das Reinigen

und Entgiften, erfüllt sind,

5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 10,

insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung,

zulässig ist,

6. der Lenker und der Beifahrer von den

schriftlichen Weisungen für das Verhalten

bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend

in Kenntnis gesetzt worden sind,

7. dem Lenker für jede Beförderungseinheit

übergeben worden1 sind

a) die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere,

b) die bei der Beförderung auf Grund! des

ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände,

c) der Bescheid über die besondere Zulassung,

sofern eine solche vorgeschrieben

ist und

d) der Bescheid über die besondere Bewilligung,

sofern eine solche vorgeschrieben

ist, oder der Bescheid über die Ausnahmebewilligung

und

8. die Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände

(Z. 7) dem ADR entsprechend in

der Beförderungseinheit mitgefühlt werden.

(2) Der Absender darf ein gefährliches Gut

nur zur Beförderung übergeben, wenn

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und

3 erfüllt sind,

2. er, bei einem gefährlichen Gut, das nur

mit einem besonders zugelassenen Fahrzeug

befördert werden darf, den Beförderer

darauf aufmerksam gemacht hat, daß das

Fahrzeug besonders zugelassen sein muß,

3. er dem Beförderer für jede Beförderungseinheit

die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig

ausgefüllten Begleitpapiere,

insbesondere die schriftlichen Weisungen für

das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen,

übergeben hat, sofern dieser nicht

bereits im Besitz dieser Papiere ist,

4. er dem Beförderer die erforderlichen Weisungen

für die vorgeschriebene Kennzeichnung

der Beförderungseinheit erteilt hat

und

5. er, sofern er auf Grund des ADR hiezu verpflichtet

ist, die im ADR vorgeschriebenen

Gefahrzettel an der Beförderungseinheit

vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese

zugleich mit dem gefährlichen Gut zwecks

Anbringung übergeben hat.

(3) Der Versender darf ein gefährliches Gut

nur befördern lassen, wenn

1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2

und 3 erfüllt sind und

2.er dem Absender sämtliche zur Erfüllung

der dem Absender gemäß Abs. 2 auferlegten

Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben

und die hiefür erforderlichen Weisungen

erteilt hat.

Verordnungsermächtigung

§ 23. Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Beförderungssicherheit und

des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt

für die Beförderung bestimmter gefährlicher

Stoffe unter Berücksichtigung der Art und der

Gefährlichkeit dieser Stoffe besondere Bestimmungen

über die höchstzulässige Füllung und

den höchstzulässigen Füllungsgrad in Versandstücken,

die höchstzulässige Dosisleistung bei Versandstücken

radioaktiver Stoffe, die höchstzulässige

Strahlenbelastung für den Lenker und

die Begleitpersonen, das Zusammenpacken, die

Beförderungsart und die Begleitpapiere und deren

Verwahrung erlassen werden.

Beförderungsbewilligung

§ 24. (1) Die Beförderung eines gefährlichen

Gutes bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn

in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden

Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben

ist.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung

der Beförderung hat der Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich die

Beförderung erfolgen soll, zu entscheiden.

(3) Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung

der Beförderung, die im örtlichen Wirkungsbereich

von mehr als zwei Landeshauptmännern

erfolgen soll, hat der Bundesminister

für Verkehr zu entscheiden.

(4) Der Landeshauptmann hat, sofern die Beförderung

nur im örtlichen Wirkungsbereich

einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer

Bundespolizeibehörde erfolgen soll, diese mit der

Durchführung des Verfahrens zu betrauen und

zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden,

wenn dadurch eine wesentliche Erleichterung für

den Antragsteller erzielt wird und keine Bedenken

bestehen.

(5) Der Antrag hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung

des zur Beförderung bestimmten gefährlichen

Gutes, insbesondere hinsichtlich seiner

chemischen und physikalischen Beschaffenheit,

2. alle im ADR Jeweils vorgeschriebenen Angaben

und Bescheinigungen,

3. die genaue und vollständige Angabe der

Beförderungsstrecke,

4. die genaue (Bezeichnung des Entladeortes,

5. den Zeitpunkt des Beginnes und den voraussichtlichen

Zeitpunkt der Beendigung der

Beförderung,

6. die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht

genommenen Fahrtunterbrechungen,

7. sämtliche Nachweise darüber, daß die Verwendung

der Verpackungen und Versandstücke

für diese Beförderung zulässig ist,

8. sämtliche Nachweise darüber, daß die Verwendung

der zur Beförderung bestimmten

Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist

und

9. den Nachweis der mit den an der Beförderung

beteiligten Verkehrsunternehmungen

für diese Beförderung getroffenen Abmachungen.

Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten

oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen

(Abs. 7) können die Angaben nach Z. 5 und 6

entfallen.

(6) Reichen die gemäß Abs. 5 vorgelegten

Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden

Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag

nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen

der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(7) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen,

wenn die Zulässigkeit der Beförderung im

Sinne des § 22 gegeben äst. Sie ist, insofern dies

nach der Art und Gefährlichkeit des zu befördernden

Gutes oder wegen anderer Gegebenheiten

erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid

festgesetzt ist, unter den entsprechenden

Auflagen und zeitlichen, örtlichen

oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit

zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit

ist, falls dies zum Schutz vor den von der

Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum

Schutz der Beförderung vor unibefugten Eingriffen

Dritter erforderlich ist, insbesondere auch

eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene

Begleitung der Beförderungseinheit durch

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuschreiben.

Wird eine Begleitung der Beförderungseinheit

durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zum Schutz der Beförderung vor

unbefugten Eingriffen Dritter vorgeschrieben, so

ist dieser Bescheid, wenn er vom Bundesminister

für Verkehr erteilt wird, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, wenn er vom

Landeshauptmann erteilt wird, im Einvernehmen

mit dem örtlich zuständigen Sicherheitsdirektor

zu erlassen. Liegt die Voraussetzung des § 33

Abs. 4 vor, so ist auch die Auflage auszusprechen,

daß der Lenker von einem Beifahrer

begleitet wird, der den Lenker während der

Fahrt ablösen kann. Der Spruch des Bescheides

hat sämtliche Angaben zu enthalten, die auch

in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen

enthalten sein müssen. Die Bewilligung

kann für eine einzelne Beförderung

oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl

von Beförderungen innerhalb eines bestimmten,

die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden

Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch

auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte

Beförderungsstrecke besteht nicht.

(8) Einem Antrag auf Bewilligung der Beförderung

darf nicht stattgegeben werden, wenn

dem Halter des Fahrzeuges, mit dem die Beförderung

erfolgen soll, die Beförderung gefährlicher

Güter gemäß § 28 Abs. 3 untersagt ist.

(9) Wird die Beförderung bewilligt, so hat

die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat,

die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

die Beförderung erfolgen soll, und

das Bundesministerium für Inneres von der Erteilung

der Beförderungsbewilligung unverzüglich

zu verständigen und diesen eine Gleichschrift

des Bewilligungsbescheides zuzustellen. Wird die

Beförderungsbewilligung nach Abs. 2 und 4 erteilt,

so sind anstelle des Bundesministeriums

für Inneres die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektionen

in gleicher Weise zu verständigen.

(10) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland

erteilten Beförderungsbewilligungen auf

Grund des ADR gelten die Abs. 1 bis 6, Abs. 7

mit Ausnahme des fünften Satzes und Abs. 9

sinngemäß.

(11) Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften

und die Art und Gefährlichkeit eines

gefährlichen Gutes, die Verkehrs-, Betriebs- oder

Beförderungssicherheit oder zur möglichsten Vermeidung

von durch die Beförderung entstehenden

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen oder von Gefahren für die

Umwelt oder von erbeblichen Belästigungen von

Siedlungsgebieten erforderlich ist, so kann durch

Verordnung für bestimmte gefährliche Stoffe

festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der

Bewilligung durch die Behörde bedarf.

Ausnahmebewilligung

§ 25. Die gemäß § 24 zuständige Behörde

kann auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen

Gutes, die im Sinne des § 22 nicht zulässig

ist, unter sinngemäßer Anwendung des § 24

für nationale Beförderungen bewilligen, wenn

vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und

Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen.

Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden

1. zum Zwecke der Erprobung oder

2. wegen anderer besonderer Gegebenheiten,

unter denen die Beförderung durchgeführt

werden soll.

Überwachung der Beförderung

§ 26. (1) Die Behörde, in deren örtlichem

Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem ein

gefährliches Gut befördert wird, befindet und die

ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes können jederzeit an

Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der

Beförderung im Sinne des § 22 gegeben ist. Zu

dieser Prüfung können auch Sachverständige

herangezogen werden.

(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde

oder deren Organe diesen, sofern dies zur Prüfung

im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile,

Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des

Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten

Weg, ohne diese oder dritte Personen zu

gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm

dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge

und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse

möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine

Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne

Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt

möglich und nach dem ADR zulässig ist,

sind auf Verlangen der Behörde die hiefür notwendigen

Mengen oder Teile des beförderten

gefährlichen Stoffes ohne Anspruch auf Entschädigung

zur Verfügung zu stellen.

Anordnung der Unterbrechung und vorläufige

Untersagung der Beförderung

§ 27. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit

der Beförderung gegeben ist, so haben die

Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich die Beförderungseinheit befindet, oder die ihr

zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung

anzuordnen. Können festgestellte

Mängel an Ort und Stelle ohne Gefährdung von

Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne

Hilfe von besonders geschulten Personen sowie

ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen

leicht behoben wenden, so ist die Anordnung der

Unterbrechung der Beförderung aufzuheben,

nachdem die Mängel behoben worden sind und

sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der

Beförderung vorliegen.

(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung

aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur

nach den Weisungen der Behörde oder deren

Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender

Zuwiderhandlung gegen die Anordnung

der Unterbrechung oder gegen die Weisungen

sind die Behörde und deren Organe berechtigt,

die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene

Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der

Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen

von technischen Sperren, zu verhindern.

Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn

der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden

oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle

unter Bekanntgabe der Nummern

zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes

und des Gefahrenzeichens sowie der sonstigen

zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen

erforderlichen Angaben

unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich

ist, sind von der Behörde und deren

Organen, allenfalls unter Heranziehung von

Sachverständigen, die zur Verhinderung einer

Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt

erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen

zu treffen. Ergibt sich aus den Begleitpapieren,

insbesondere den schriftlichen Weisungen

für das Verhallten bei Unfällen oder Zwischenfällen,

oder aus den Feststellungen von Sachverständigen,

daß die Fortsetzung der Beförderung

zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich

ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung

aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind

jedoch von der Behörde und denen Organen

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen

oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur

unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß

diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.

Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese

Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen

zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenberieich

betreffen.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung

der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die

im Abs. 1 angeführte Behörde dem Beförderer

die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der

vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch

darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit

oder dem beförderten gefährlichen

Gut bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß

§ 28 oder § 29 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung

kann die Behörde Sachverständige beiziehen.

Bei Beförderungen, die auf Grund einer

Beförderungsbewilligung erfolgen, ist das Dokument

über die Beförderungsbewilligung abzunehmen.

Bei einem gefährlichen Gut, das den

Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 227/1969, unterliegt, ist außerdem die im

Sinne der §§ 37, 38 und 41 Abs. 7 Strahlenschutzgesetz

zuständige Behörde unverzüglich zu

verständigen.

(5) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt

mit der Erlassung eines Bescheides gemäß

§ 28 oder § 29.

(6) Die im Abs. 1 angeführte Behörde hat bei

Beförderungen ohne Beförderungsbewilligung

den Landeshauptmann, bei Beförderungen, die

auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgen,

die Behörde, die die Beförderungsbewilligung

erteilt hat, unverzüglich von der vorläufigen

Untersagung zu verständigen und die Bezug

habenden Akten sowie die gemäß Abs. 4 abgenommenen

Dokumente vorzulegen.

Untersagung und Einschränkung

der Beförderung

§ 28. (1) Der Landeshauptmann (§ 27 Abs. 6)

hat dem Beförderer die Beförderung eines gefährlichen

Gutes, die nicht auf Grund einer Beförderungsbewilligung

erfolgt, zu untersagen,

wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare

Gefährdung von Personen, Sachen oder

der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare

Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen

beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung

nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu

bewilligen. Ist die weitere Beförderung auch

ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen

ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist

die vorläufige Untersagung aufzuheben.

(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung

gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon

bei der vorläufigen Untersagung entschieden

worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen,

insbesondere zum Schutz der Sicherheit des

Lebens und der Gesundheit von Menschen und

der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu

treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so

hat die Behörde auch anzuordnen, auf welche

Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit

oder das gefährliche Gut auf kürzestem

Weg von den Straßen mit öffentlichem

Verkehr zu entfernen ist. Hiebei hat die Behörde

darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung

unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren

Gefahren für Personen, Sachen oder

die Umwelt erfolgen kann.

(3) Die Beförderung ist für bestimmte Zeit

zu untersagen, wenn der Halter dem § 33

Abs. 4 zuwidergehandelt hat. Hat der Halter

diese Zuwiderhandlung wiederholt begangen

oder liegen andere Umstände vor, die erwarten

lassen, daß er seinen Verpflichtungen in Hinkunft

nicht nachkommen wird, so ist die Beförderung

für dauernd zu untersagen.

(4) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund

des Abs. 1 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende

Wirkung.

Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung

§ 29. (1) Die Behörde, die die Beförderungsbewilligung

erteilt hat, hat diese zu entziehen

oder, sofern dadurch die weitere Beförderung

ohne unmittelbare Gefährdung von Personen,

Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen

oder zeitliche, örtliche oder sachliche Be-

schränkungen der Gültigkeit einzuschränken,

wenn und insoweit die Voraussetzungen für die

Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben

sind. Wurde eine Beförderung, die auf Grund

einer Beförderungsbewilligung erfolgt, vorläufig

untersagt, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben

wenn die Gründe dafür weggefallen

sind.

(2) Die Beförderungsbewilligung ist auch zu

entziehen oder einzuschränken, wenn sich die

zur Einschränkung der durch die Beförderung

entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften

oder Maßnahmen als unzureichend

erweisen.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der

Beförderungsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2

ist § 28 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund

des Abs. 1 oder Abs. 2 erlassenen Bescheid hat

keine aufschiebende Wirkung.

Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung

der Beförderung und der Entziehung und

Einschränkung der Beförderungsbewilligung

§ 30. (1) Die gemäß § 27 Abs. 6 jeweils verständigte

Behörde hat unverzüglich zu prüfen,

ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken

oder die Beförderungsbewilligung zu

entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine

besondere Überprüfung des Fahrzeuges (§ 15) anordnen.

Dies gilt sinngemäß, wenn Bedenken im

Sinne des § 27 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde

alle Nachweise und sonstigen Unterlagen,

die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen,

vorzulegen. § 26 Abs. 2 zweiter Satz gilt

sinngemäß.

(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung

der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so

ist der Bescheid über die Beförderungsbewilligung,

sofern er nicht gemäß § 27 Abs. 4 abgenommen

worden ist, unverzüglich abzunehmen.

(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung

der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung

bei den Begleitpapieren mitzuführen.

(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß

§§ 27 bis 29 erlassenen Anordnungen und Bescheide

als Vertreter des Beförderers, wenn nicht

dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter

an der Beförderung teilnimmt.

Einbringen in das Bundesgebiet

§ 31. (1) Hat das Grenzeintrittszollamt im

Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken,

daß die Beförderungseinheit

1. bei Beförderungen, auf die das ADR anzuwenden

ist, nicht dem ADR entsprechend

gekennzeichnet ist,

2. bei Beförderungen, auf die das ADR nicht

anzuwenden ist, nicht den gemäß § 2 Abs. 1

in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend

gekennzeichnet ist oder

3. werden an der Beförderungseinheit oder der

Ladung offensichtliche Mängel festgestellt,

die bei Fortsetzung der Beförderung unmittelbare

Gefahren für Personen, Sachen oder

die Umwelt hervorrufen können,

so hat es vor der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag

zu veranlassen, daß ein Verfahren

nach § 27 durchgeführt wird, es sei denn,

daß die Beförderungseinheit unverzüglich in das

Zollausland verbracht wird.

(2) Werden die nach dem ADR oder nach (diesem

Bundesgesetz vorgeschriebenen Begleitpapiere

nicht vorgewiesen, so ist Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der Lenker hat dem Grenzeintrittszollamt

und dessen Organen auf Verlangen die Begleitpapiere,

Bescheide und Ausrüstungsgegenstände

zur Oberprüfung auszuhändigen. § 26 Abs. 2

gilt sinngemäß.

V. ABSCHNITT

Pflichten des Lenkers, der Begleitpersonen

und des Halters,

Be- und Entladen, Verkehr mit

Fahrzeugen und deren Betrieb,

Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen

Pflichten des Lenkers und der Begleitpersonen

§ 32. (1) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit

nur in Betrieb nehmen, wenn

1. er die Voraussetzungen des § 40 erfüllt,

2. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon

überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit

sowie die Laidung den hiefür in Betracht

kommenden Vorschriften entsprechen und

3. die Tafeln mit den Nummern zur Kennzeichnung

der Gefahr und des Stoffes und

die sonstigen Aufschriften und bildlichen

Darstellungen vorschriftsmäßig angebracht

sind.

(2) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß der

Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf

Fahrten in Betrieb sind.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die

im § 22 Abs. 1 Z. 7 angeführten Begleitpapiere,

Bescheide und Ausrüstungsgegenstände dem ADR

entsprechend mitzuführen und den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur

Überprüfung auszuhändigen.

(4) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß sich

auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden,

deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich

ist.

{5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß die

Beförderungseinheit nach den jeweiligen Vorschriften

des ADR überwacht wird. Er hat die

nächste Sicherheitsdienststelle unverzüglich zu

verständigen, wenn, insbesondere im Zusammenhang

mit einem Unfall oder Zwischenfall, Stoffe

freiwerden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht,

ein gefährliches Gut verloren gegangen

oder auf andere Weise außer Kontrolle geraten

ist. Sofern Begleitpersonen an der Beförderung

teilnehmen gelten diese Verpflichtungen auch für

sie.

(6) Verläßt der Lenker im Verlauf der Beförderung

die Beförderungseinheit, so darf er

sich nur so weit entfernen, daß seine Rückkehr

innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Er hat dafür

Sorge zu tragen, daß er leicht erreichbar ist.

(7) Der Lenker ist im Falle eines Unfalles

oder Zwischenfalles während der Beförderung

verpflichtet, den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen

in die schriftlichen Weisungen für

das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen

Einsicht zu geben. Sofern Begleitpersonen an der

Beförderung teilnehmen, gilt diese Verpflichtung

auch für sie.

(8) Dem Lenker und den Begleitpersonen ist es,

unbeschadet der §§ 5 Abs. 1 und 58 Abs. 1

StVO 1960, verboten, innerhalb der letzten acht

Stunden vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges und

während der Fahrt — einschließlich der Fahrtunterbrechungen

— Alkohol zu sich zu nehmen.

(9) § 102 KFG 1967 bleibt unberührt.

Pflichten des Halters

§ 33. (1) Der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten

Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß

dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 10 erfüllt sind.

(2) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der

Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor

Antritt der Fahrt betriebsbereit sind und das

Kennzeichen des Fahrzeuges, die Namen der

Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder

die Kursnummer der Fahrten sowie, am Beginn

und Ende der Fahrten, der Stand des Wegstreckenmessers

in entsprechender Weise in die Schaublätter

eingetragen werden und daß diese Schaublätter

vom Lenker den Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung

ausgehändigt werden können. Er hat die

Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der

letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde

auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

{3) Der Halter darf das Lenken einer Beförderungseinheit

nur Personen überlassen, die

1. das 24. Lebensjahr vollendet haben,

2. glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei

Jahre Kraftfahrzeuge der entsprechenden

Gruppe gelenkt haben und

3. die Voraussetzungen des § 40 erfüllen.

(4) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der

Lenker von einem Beifahrer, der ihn während

der Fahrt ablösen kann, begleitet wird, wenn dies

im ADR vorgeschrieben oder wenn durch die

Erfüllung der dem Lenker durch dieses Bundesgesetz

oder andere gesetzliche (Bestimmungen

auferlegten Pflichten, insbesondere im Hinblick

auf die Länge der Beförderungsstrecke oder die

Dauer der Beförderung, eine unzulässige Beanspruchung

des Lenkers zu erwarten ist.

(5) Der Halter hat Beschädigungen eines Fahrzeuges,

durch die dessen Verkehrs-, Betriebs- oder

Beförderungssicherheit beeinträchtigt ist und

die nicht sofort und ohne besondere fachliche

Befähigung behebbar sind, der Behörde, die den

Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen.

(6) Der Halter, der nicht selbst Zulassungsbesitzer

ist, hat diesem unverzüglich jede Änderung

bekanntzugeben, die gemäß § 13 oder § 20 anzuzeigen

ist.

(7) Bestehen Zweifel darüber, wer der Halter

eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges ist,

so gilt der Zullassungsbesitzer des Fahrzeuges als

Halter.

Beladen, Entladen, Reinigen und Entgiften

§ 34. Durch Verordnung können nach den

Erfordernissen der Beförderungssicherheit und

des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt

für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche

Stoffe befördert werden, unter Berücksichtigung

der Art und der Gefährlichkeit dieser

Stoffe, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft

und Technik entsprechend, besondere Bestimmungen

über das Be- und Entladen, Zusammenladen,

Handhaben und Verstauen sowie das Reinigen

und Entgiften der Fahrzeuge und Container

erlassen werden.

Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb

§ 35. (1) Das Halten und Parken mit Fahrzeugen,

mit denen gefährliche Güter befördert

werden, ist unbeschadet der im ADR und in der

jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß

§ 1 Abs. 3 über den Verkehr mit solchen Fahrzeugen

enthaltenen Bestimmungen nur zulässig,

wenn es im Hinblick auf den Zweck der Beförderung,

wie insbesondere das Be- und Entladen,

die Wartung der Fahrzeuge und der Ladung oder

die in der Person des Lenkers und dessen Begleitpersonen

liegenden Erfordernisse geboten erscheint.

(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Beförderungssicherheit und des

Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt

für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche

Stoffe befördert werden, unter Berücksichtigung

der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe

besondere Bestimmungen über die Benützung

der Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,

den Betrieb der Fahrzeuge und die Führung

eines Wagenbuches oder gleichwertiger

Evidenzbehelfe erlassen werden.

(3) Wenn es im Hinblick auf die Verkehrs-,

Betriebs- oder Beförderungssicherheit oder zur

möglichsten Vermeidung von durch die Beförderung

entstehenden Gefahren für das Leben oder

die Gesundheit von Menschen oder von Gefahren

für die Umwelt oder von erheblichen Belästigungen

von Siedlungsgebieten erforderlich

ist, so kann durch Verordnung für bestimmte

Zeit oder für dauernd die Beförderung von gefährlichen

Gütern, von bestimmten Arten solcher

Güter, von einzelnen gefährlichen Stoffen oder

von bestimmten Mengen solcher Stoffe, nur auf

bestimmten Straßen, Straßenstrecken oder Arten

von Straßen für zulässig erklärt oder können

bestimmte Straßen, Straßenstrecken oder Arten

von Straßen von der Zulässigkeit der Beförderung

ausgenommen werden. Bei Erfassung der Verordnung

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die

Möglichkeit der durchgehenden Beförderung auch

im übrigen Bundesgebiet gewährleistet ist. Vor

Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister

sind diejenigen Länder anzuhören, für

die die Verordnung Geltung haben1 soll.

(4) Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften

und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen

Gutes, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit

oder zur möglichsten Vermeidung

von durch die Beförderung entstehenden

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen oder von Gefahren für die

Umwelt oder von erheblichen Belästigungen von

Siedlungsgebieten erforderlich ist, so kann durch

Verordnung für bestimmte gefährliche Stoffe

festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der Bewilligung

der Strecke durch die Behörde bedarf.

Für die Erteilung der Streckenbewilligung gilt

§ 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z. 3 bis 6, Abs. 6 und

Abs. 7 mit Ausnahme des dritten Satzes sinngemäß.

Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen

§ 36. (1) Entsteht bei der Beförderung, insbesondere

durch Entweichung eines gefährlichen

Stoffes, eine konkrete Gefährdung von Personen,

Sachen oder der Umwelt, so haben der Lenker

oder die Begleitpersonen nach Maßgabe des § 35

Abs. 1 und des § 32 Abs. 5 entsprechend den

schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei

Unfällen oder Zwischenfällen die im Hinblick auf

die Art und Gefährlichkeit des beförderten Gutes

und die gegebenen Umstände erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Kann die Gefährdung

nicht sofort beseitigt werden, so ist

die Zone der Gefährlichkeit entsprechend abzusichern

und die nächste Sicherheitsdienststelle auf

dem kürzesten Weg unverzüglich zu verständigen.

(2) § 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.

Nr. 215, bleibt unberührt.

VI. ABSCHNITT

Sachverständige, Tafeln und Zettel,

Lenkerausbildung

Sachverständige

§ 37. Behördlich anerkannte Sachverständige

und Prüfstellen im Sinne der gemäß § 2 Abs. 1

in Betracht kommenden Vorschriften sind, im

Rahmen ihrer Befugnisse,

1. die im § 3 Abs. 12. 12 angeführten Prüfanstalten,

2. die gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung,

BGBl. Nr. 83/1948, bestellten Dampfkefselüberwachungsorgane,

3. die gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen

oder

4. Ziviltechniker, die nach dem Ziviltechnikergesetz,

BGBl. Nr. 146/1957, befugt sind,

bestimmte, in den gemäß § 2 Albs. 1 in Betracht

kommenden Vorschriften vorgeschriebene

Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen

und darüber Befunde und Gutachten

auszustellen.

Vergütung von Sachverständigen

§ 38. (1) Sind die Kosten für die Tätigkeit

einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen von

der Behörde zu tragen, so sind diese von der Behörde

unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes

1975, BGBl. Nr. 136,

festzusetzen, sofern die Vergütung nicht auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen

hat.

(2) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung

der nach diesem Bundesgesetz von den gemäß

§ 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen ein-

zuholenden Gutachten gebührt eine Vergütung

nach Maßgabe des § 129 KFG 1967.

(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung

der Angemessenheit der Leistungen im Hinblick

auf die Art der Typen, Fahrzeuge, Teile

oder Ausrüstungsgegenstände und der Art der für

die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und

Untersuchungen die näheren Bestimmungen über

das Ausmaß der Vergütungen nach Abs. 2 festzusetzen.

Tafeln und Zettel zur Kennzeichnung der Gefahr

und des Stoffes

§ 39. (1) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit

und ihrem Aussehen leicht für solche

Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften

oder Tafeln gehalten werden können, die auf

Grund des ADR und dieses Bundesgesetzes zur

Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an

den Versandstücken und Beförderungseinheiten

anzubringen sind, dürfen an Versandstücken und

Fahrzeugen nicht angebracht sein.

(2) Kennzeichnungen im Sinne des Abs. 1, die

auf Grund eines internationalen Übereinkommens,

das die Beförderung gefährlicher Güter

durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße

regelt, angebracht sind, bleiben uniberührt.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Beförderungssicherheit und des

Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt,

unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit

dieser Stoffe nähere Bestimmungen über

die Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes

an den Versandstücken und den Fahrzeugen und

über die Beschaffenheit der zur Kennzeichnung

bestimmten Tafeln und Zettel erlassen werden.

Unterweisung und Ausbildung der Lenker

§ 40. (1) Lenker von Beförderungseinheiten

müssen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht

kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet

sein. Sie müssen außerdem vor Antritt

der Fahrt über ihre Pflichten und die Besonderheiten

der Beförderung unterwiesen sein. Diese

Unterweisung obliegt dem Beförderer.

(2) Durch Verordnung kann nach den Erfordernissen

der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit

festgesetzt werden, welche gefährlichen

Stoffe oder Arten solcher Stoffe befördert

werden dürfen, ohne daß eine besondere Ausbildung

nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Lenker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes seit mindestens zwei

Jahren häufig oder regelmäßig Beförderungseinheiten

anstandslos lenken, dürfen diese Beförderungseinheiten

ohne die besondere Ausbildung

gemäß Abs. 1 weiterhin lenken, sofern die von

ihnen beförderten gefährlichen Stoffe den bisher

beförderten gleichartig sind. Diese Lenker

müssen jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besonders

ausgebildet sein.

(4) Bei Lenkern, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes für die Beförderung bestimmter

gefährlicher Güter besonders ausgebildet

worden sind, kann sich die besondere Ausbildung

auf eine Ergänzung beschränken. Bei

der Beurteilung des Umfanges der ergänzenden

Ausbildung ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht

zu nehmen.

(5) Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 6

Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses

Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß

anzuwenden.

(6) Die besondere Ausbildung darf nur auf

Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes

durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag

zu erteilen, wenn der Antragsteller für die

Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche

Personal und die erforderlichen Einrichtungen

verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für die Erteilung

nicht mehr gegeben sind.

(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen

der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,

dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere

Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang

und die Art der Ausbildung sowie über die

Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung

gemäß Abs. 4 zu erteilen ist, festgesetzt werden.

VII. ABSCHNITT

Behördenzuständigkeit, Straf-,

Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

Behördenzuständigkeit

§ 41. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes

durchzuführenden Amtshandlungen und

für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren

wegen Übertretungen im Sinne des § 42

ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist,

1. in erster Instanz

a) die Bezirksverwaltungsbehörde,

b) im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese,

2. in zweiter Instanz der Landeshauptmann

zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den

Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie

mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat

1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes,

der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen, des ADR

und der im Sinne des § 1 Abs. 3 getroffenen

Vereinbarungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

auf den Straßen mit öffentlichem

Verkehr und nach Maßgabe des § 1 Abs. 2

auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr

zu überwachen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind, zu treffen und

3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich

vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

(3) Die Erfassung von Verordnungen auf

Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister

für Verkehr. Die Erlassung von Verordnungen

auf Grund des § 35 Albs. 3, die nur

innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches eines

Landeshauptmannes gelten sollen, obliegt dem

Landeshauptmann. Die Kundmachung von Verordnungen

nach § 35 Abs. 3 kann auch durch

entsprechende in der Straßenverkehrsordnung

1960 vorgesehene Vorschriftszeichen erfolgen.

(4) Zuständige Behörde für die auf Grund des

ADR vorzunehmenden Amtshandlungen ist, insoweit

in diesem Bundesgesetz nicht anders benimmt

ist, der Landeshauptmann. Für Amtshandlungen

betreffend Bauartmuster von Verpackungen

(Versandstückmuster) ist der Bundesminister

für Verkehr auch dann zuständig, wenn

diese nicht unter § 5 fallen.

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer

1. als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen

§ 22 Abs. 1 befördert,

2. als Absender ein gefährliches Gut entgegen

§ 22 Abs. 2 zur Beförderung übergibt oder

3. als Versender ein gefährliches Gut entgegen

§ 22 Abs. 3 befördern läßt

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis 600000 S zu bestrafen.

(2) Wer

1. als Zulassungsbesitzer Änderungen gemäß

§ 13 Abs. 1 und § 20 nicht anzeigt,

2. als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 Teile, Ausrüstungsgegenstände

und Ausstattungsgegenstände

des Kraftfahrzeuges oder Anhängers

der Behörde und deren Organen nicht zugänglich

macht,

3. als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 der Behörde

nicht die notwendigen Mengen oder

Teile des beförderten gefährlichen Stoßes

zur Verfügung stellt,

4. eine Beförderungseinheit entgegen § 27

Abs. 2 erster Satz in Betrieb nimmt oder

lenkt,

5. entgegen § 27 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen

Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet

oder Anordnungen nicht befolgt,

6. einer gemäß § 27 Abs. 4 getroffenen Entscheidung

zuwiderhandelt,

7. die gemäß § 28 Abs. 1 und 2 angeordneten

Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt,

8. als Lenker entgegen § 30 Abs. 2 die dort

angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen

nicht der Behörde vorlegt,

9. als Lenker entgegen § 30 Abs. 4 den Bescheid

über die Einschränkung der Beförderung

oder der Beförderungsbewilligung

nicht mitführt,

10. entgegen § 31 ein Kraftfahrzeug oder einen

Anhänger in das Bundesgebiet einbringt,

11. entgegen § 32 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug in

Betrieb nimmt,

12. als Lenker entgegen § 32 Abs. 2 nicht dafür

sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser

auf Fahrten in Betrieb sind,

13. als Lenker entgegen § 32 Abs. 3 bei der

Beförderung die im § 22 Abs. 1 Z. 7 angeführten

Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände

nicht dem ADR entsprechend

mitführt oder den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf

Verlangen zur Überprüfung aushändigt,

14. als Lenker entgegen § 32 Abs. 4 nicht dafür

sorgt, daß sich auf der Beförderungseinheit

nur Personen befinden, deren Teilnahme an

der Beförderung erforderlich ist,

15. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32

Abs. 5 erster Satz nicht dafür sorgt, daß die

Beförderungseinheit nach den Vorschriften

des ADR überwacht wird,

16. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32

Abs. 5 zweiter Satz nicht unverzüglich die

nächste Sicherheitsdienststelle verständigt,

17. als Lenker entgegen § 32 Abs. 6 nicht dafür

Sorge trägt, daß er leicht erreichbar ist,

18. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32

Abs. 7 den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen

nicht Einsicht in die schriftlichen

Weisungen für das Verhalten bei Unfällen

oder Zwischenfällen gibt,

19. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32

Abs. 8 Alkohol zu sich nimmt,

20. als Halter entgegen § 33 Abs. 1 nicht für

die Einhaltung der im § 10 enthaltenen Bestimmungen

sorgt,

21. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür

sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckemmesser

vor Antritt der Fahrt betriebsbereit

sind,

22. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür

sorgt, daß die Schaublätter vom Lenker den

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zur Überprüfung ausgehändigt werden können,

23. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür

sorgt, daß die vorgeschriebenen Eintragungen

in die Schaublätter vorgenommen werden,

24. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 die Schaublätter

nicht aufbewahrt oder der Behörde

nicht zur Einsichtnahme vorlegt,

25. als Halter entgegen § 33 Abs. 3 das Lenken

einer Beförderungseinheit Personen überläßt,

die nicht die dort angeführten Voraussetzungen

erfüllen,

26. als Halter entgegen § 33 Abs. 4 nicht dafür

sorgt, daß der Lenker von einem Beifahrer

begleitet wird, der den Lenker während der

Fahrt ablösen kann,

27. als Halter entgegen § 33 Abs. 5 Beschädigungen

nicht angezeigt hat,

28. den Bestimmungen der gemäß § 2 Abs. 1 in

Betracht kommenden Vorschriften oder

eines auf Grund des ADR im Sinne

des § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Staatsvertrages

über den Verkehr mit Fahrzeugen

und deren Betrieb zuwiderhandelt,

29. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 36

bei Zwischenfällen nicht die vorgeschriebenen

Sicherheitsmaßnahmen trifft oder die

Verständigungen nicht durchführt oder

30. entgegen § 39 Abs. 1 an den Versandstücken

und den Beförderungseinheiten andere als

die dort angeführten Tafeln und Zettel anbringt

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis 50000 S zu bestrafen.

Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 43. (1) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung

einer Festnahme auf Grund des § 37 a

VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung

gemäß § 42 Abs. 1 ein Betrag von 100000 S,

bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 42

Abs. 2 ein Betrag von 30000 S festgesetzt werden.

(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis im

Sinne des § 57 VStG 1950 auch über die aus

einer Übertretung gemäß § 42 albgeleiteten privatrechtlichen

Ansprüche des Straßenerhalters

und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane

tragenden Gebietskörperschaft gegen den

Beschuldigten zu entscheiden.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 44. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Im § 63 StVO 1960 im ersten Satz die

Worte: „gefährlicher, ekelerregender und"

sowie der 3. Satz,

2. im Kraftfahrgesetz 1967 im § 20 Abs. 5 lit. f

die Worte „(§ 92)" und der § 92 und

3. Art. III a Abs. 1, 4 und 5 der 4. Kraftfahrtgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 615/1977.

(2) Soweit eine Beförderung im Sinne dieses

Bundesgesetzes vorliegt, ist das Schieß- und

Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/

1975, nicht anzuwenden. Die Bestimmung: „Zu

§ 35 II B Abs. 2 bis 5 der Verordnung BGBl.

Nr. 204/1935 (Schieß- und Sprengmittel-Monopolverordnung)

in der derzeit geltenden Fassung"

bleibt unberührt.

Inkrafttreten

§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im

Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, insoweit es

die internationale Beförderung betrifft, mit Ablauf

des Tages seiner Kundmachung, insoweit es

die nationale Beförderung betrifft, ein Jahr nach

Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

a) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes § 40 Abs. 4 bis 7

über die besondere Ausbildung der Lenker

und die Ermächtigung zur Durchführung

dieser Ausbildung,

b) ein Monat nach Ablauf des Tages der

Kundmachung § 4 Abs. 1 2. 5 und § 10

Abs. 1 Z. 9 über die Kennzeichnung der

Verpackungen und der Fahrzeuge, § 22

Abs. 1 Z. 3 und 5 über die Zulässigkeit

der Beförderung und § 42 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich

des § 22 Abs. 1 Z. 3 und 5,

c) sechs Monate nach Ablauf des Tages der

Kundmachung § 16 über die Haftpflichtversicherung,

insoweit sie die internationale

Beförderung betrifft.

{3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen

werden; sie treten frühestens mit den in den

Abs. 1 und 2 angeführten Zeitpunkten in Kraft.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültiger

Genehmigungen und Bescheinigungen, die auf

Grund des § 92 KFG 1967 erteilt oder ausgestellt

wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes

erteilt oder ausgestellt.

(5) Die sich auf Grund des § 92 Abs. 6 Z. 5

KFG 1967 und des Art. III a der 4. KFG-Novelle,

BGBl. Nr. 615/1977, für vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zugelassene Fahrzeuge

ergebenden Fristen für die Überprüfung

gemäß § 15 Abs. 1 und für die Prüfung gemäß

§ 15 Abs. 4 bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut;

er hat bei der Vollziehung des § 16, soweit

damit nicht gemäß Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen und gemäß Abs. 3 der Bundesminister

für Justiz betraut ist, das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz und dem

Bundesminister für Finanzen zu pflegen.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich

der §§ 60 und 62 Abs. 2 bis 5 KFG 1967

und des § 31 ist der Bundesminister für

Finanzen betraut. Er hat bei der Vollziehung des

§ 16 Abs. 3 hinsichtlich der §§ 6.0 und 62 Abs. 2

erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5

KFG 1967 und des § 31 das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr und

bei der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich

der §§ 60 Abs. 1 bis 3 und 62 Abs. 3 erster Satz

und Abs. 5, je mit Ausnahme der Festsetzung

des Tarifes, mit dem Bundesminister für Justiz

zu pflegen.

(3) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 ist

hinsichtlich der §§ 59 Abs. 5 und 63 KFG 1967

der Bundesminister für Justiz betraut; er hat

hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und für Verkehr zu pflegen.

(4) Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 7 dritter

und vierter Satz ist der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr betraut.

(5) Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 2,

3 und 4, § 8, § 12 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 2,

§ 23, § 24 Abs. 11, § 34, § 35 Abs. 2, 3 und 4,

§ 39 Abs. 3 und § 40. Abs. 2 und 7 sind, wenn

sich die Verordnung unter Berücksichtigung der

Stoffaufzählung für die einzelnen im ADR festgesetzten

Klassen von gefährlichen Gütern bezieht

auf

1. explosive Stoffe und Gegenstände (Klasse

1 a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände

(Klasse 1 b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper

und ähnliche Güter (Klasse 1 c)

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck

gelöste Gase (Klasse 2) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik,

3. selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2), Stoffe,

die in Berührung mit Wasser entzündliche

Gase entwickeln (Klasse 4.3), entzündend

(oxydierend) wirkende Stoffe (Klasse 5.1),

organische Peroxide (Klasse 5.2), giftige

Stoffe (Klasse 6.1), ekelerregende oder ansteckungsgefährliche

Stoffe (Klasse 6.2), radioaktive

Stoffe (Klasse 7) und ätzende

Stoffe (Klasse 8) im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck

gelöste Gase (Klasse 2), entzündbare flüssige

Stoffe (Klasse 3), entzündbare feste Stoffe

(Klasse 4.1) und radioaktive Stoffe (Klasse 7),

soweit es sich bei diesen gefährlichen Gütern

um Energieträger handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie

zu erlassen.

(6) Verordnungen auf Grund der §§ 2 Abs. 3

und 34 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz und

dem Bundesminister für soziale Verwaltung,

Verordnungen auf Grund des § 35 Abs. 3 und 4

im Einvernahmen mit dem Bundesminister für

Bauten und Technik zu erlassen.

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