209. Bundesgesetz: Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Anwendung
des ADR und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden
auf
1. die Beförderung gefährlicher Güter mit
Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO
1960),
2. die Kraftfahrzeuge, Anhänger und die dazugehörigen
Tanks, die zur Beförderung dieser
Güter bestimmt sind oder mit denen
auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert
werden,
3. den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
4. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen
Güter, soweit diese nicht dem
Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen
dienen,
5. die Verpackungen und Versandstücke dieser
Güter und die Container, die zur Beförderung
dieser Güter bestimmt sind oder in
denen solche Güter befördert werden und
6. die Handhabung der beförderten gefährlichen
Güter, deren Verpackung und Versandstücke
und der Container.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Beförderungen
auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen
Verkehr anzuwenden, wenn diese Verkehrsflächen
bei Beförderungen im Sinne des Abs. 1
mitbenützt werden müssen.
(3) Auf Beförderungen, die auf Grund des
Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, oder einer
auf Grund dieses Übereinkommens abgeschlossenen
völkerrechtlichen Vereinbarung von Österreich
zu gestatten sind, ist dieses Bundesgesetz
soweit nicht anzuwenden, als seine Anwendung
im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Übereinkommens
oder solcher Vereinbarungen steht.
(4) Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die
von und nach Flugplätzen befördert werden,
dürfen nach den jeweils geltenden Vorschriften
des Internationalen Luftverkehrsverbandes
(IATA-Regulations) verpackt und gekennzeichnet
sein. Sie bedürfen unter diesen Voraussetzungen
keiner Verpackung und Kennzeichnung nach dem
ADR.
(5) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
sind ausgenommen
1. die Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich
gefährlicher Güter in Briefen und
Paketen,
2. das Bundesheer und die Heeresverwaltung,
3. Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben
oder im Interesse des Schutzes von Personen,
Sachen oder der Umwelt bei Unfällen
oder Zwischenfällen,
4. land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich
solcher gefährlicher Güter, deren
Verwendung im Hinblick auf die Eigenart
dieser Betriebe und deren Zweckbestimmung
unmittelbar erforderlich ist, sofern die Beförderung
im Rahmen eines solchen Betriebes
erfolgt, und
5. hinsichtlich ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher
Stoffe
a) Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis,
b) tierärztliche Institute im Rahmen ihrer
Tätigkeit,
c) land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
d) Tierkörperbeseitigungsanstalten und
e) Unternehmen, die der Müllabfuhr, der
Kanalisation oder der Abwasserreinigung
dienen.
(6) Vom Anwendungsbereich des Abschnittes II
dieses Bundesgesetzes sind die Verpackungen, die
zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten
oder unter Druck gelösten Gasen verwendet werden,
ausgenommen.
(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972, und das Arbeitsinspektionsgesetz
1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt.
Anwendung des ADR, Ausnahmen für bestimmte
Stoffe
§ 2. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz und
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, sind
die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR
und deren Anhänge auf nationale Beförderungen
gefährlicher Güter sinngemäß anzuwenden.
(2) Durch Verordnung können für gefährliche
Stoffe höchste zulässige Mengen festgesetzt
werden, deren Beförderung je Beförderungseinheit
von Bestimmungen des II. bis
VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen
ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik und den bisherigen
Erfahrungen angenommen werden kann, daß
durch die Beförderung der festgesetzten höchsten
zulässigen Menge eines solchen Stoffes bei Einhaltung
der sonstigen Vorschriften keine erhebliche
Gefährdung von Personen, Sachen oder
der Umwelt entstehen kann.
(3) Durch Verordnung können bestimmte nach
dem ADR nicht zur Beförderung zugelassene
und sonstige gefährliche Stoffe zur Beförderung
zugelassen werden, sofern nach dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik und den
bisherigen Erfahrungen angenommen werden
kann, daß durch die Beförderung dieser Stoffe
bei Einhaltung der Verordnung und der sonstigen
Vorschriften keine erhebliche Gefährdung
von Personen, Sachen und dar Umwelt entstehen
kann; hiebei sind auch die Voraussetzungen festzusetzen,
unter denen die Beförderung dieser
Stoffe zulässig ist.
(4) Durch Verordnung kann die Beförderung
bestimmter nach dem ADR zur Beförderung
zugelassener und sonstiger gefährlicher Stoffe als
unzulässig erklärt werden, wenn durch eine solche
Beförderung im Hinblick auf im Bundesgebiet
gegebene besondrere Verhältnisse eine erhebliche
Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt
entstehen kann.
(5) Als sonstige gefährliche Stoffe im Sinne des
Abs. 3 und Abs. 4 sind solche Stoffe und Gegenstände
anzusehen, von denen auf Grund ihrer
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes
bei der Beförderung Gefahren für die Sicherheit
von Personen, Sachen oder der Umwelt ausgehen
können, wobei die Gefährdung jener vergleichbar
sein muß, wie sie durch im ADR geregelte
Stoffe entstehen kann.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen
1. gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände,
die als Stoffe und Gegenstände des ADR
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen bezeichnet sind;
2. Beförderung: die Ortsveränderung eines gefährlichen
Gutes mit Kraftfahrzeugen und
Anhängern einschließlich der zeitweiligen
Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
der unmittelbaren Vorbereitungs- und
Abschlußhandlungen und der mit der Beförderung
verbundenen sonstigen Handhabung
des gefährlichen Gutes;
3. nationale Beförderung: jede Beförderung, die
im Bundesgebiet beginnt und endet und die
ausschließlich auf Bundesgebiet erfolgt und
jede grenzüberschreitende Beförderung, auf
die das ADR nicht anzuwenden ist, für den
im Bundesgebiet liegenden Teil der Beförderungsstrecke;
4. Beförderungseinheit: ein Kraftfahrzeug oder
ein Kraftfahrzeug mit einem Anhänger, sofern
zumindest das Kraftfahrzeug oder
der Anhänger mit einem gefährlichen Gut
beladen ist oder wie ein so beladenes Fahrzeug
zu behandeln ist;
5. Verpackung: ein Behältnis oder eine Umhüllung,
wie insbesondere Gefäße, Fässer,
Kapseln, Kartuschen, Tanks, Container, die
für die Aufnahme eines gefährlichen Gutes
zum Zweck seiner Beförderung bestimmt
sind;
6. Versandstück: ein verpacktes gefährliches Gut
oder eine leere Verpackung, die wie ein
solches Gut zu behandeln ist;
7. Halter: derjenige, der ein Kraftfahrzeug
oder einen Anhänger für eigene Rechnung
in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt
darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch
voraussetzt;
8. Versender: derjenige, für dessen Rechnung
die Güterversendung besorgt wird;
9. Absender: derjenige, der den Vertrag über
die Beförderung eines gefährlichen Gutes im
eigenen Namen schließt; der Spediteur gilt
als Absender;
10. Beförderer: derjenige, der ein gefährliches
Gut auf Grund einer vertraglichen oder son-
stigen Verpflichtung gegenüber dem Versender
oder Absender zur Beförderung übernimmt
oder auf eigene Rechnung befördert;
11. Empfänger: derjenige, an den das gefährliche
Gut nach Beendigung der Beförderung abgeliefert
werden soll;
12. Prüfanstalt: jede Anstalt, die auf Grund
ihrer behördlichen Autorisierung berechtigt
ist, die jeweiligen, in den gemäß § 2 Abs. 1
in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen
Untersuchungen, Erprobungen
und Prüfungen durchzuführen und darüber
Befunde und Gutachten auszustellen.
(2) Die im ADR näher bestimmten Begriffe
gelten auch als Begriffe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Der in diesem Bundesgesetz enthaltene
Begriff Bauartmuster einer Verpackung entspricht
dem im ADR enthaltenen Begriff Bauartmuster
eines Versandstückes (Versandstückmuster).
II. ABSCHNITT
Verpackungen — Zulässigkeit der
Verwendung, Überprüfung, Genehmigung
von Bauartmustern und
Versandstückmustern
Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen
§ 4. Verpackungen dürfen als Versandstücke
für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
nur verwendet werden, wenn
1. sie der Gefährlichkeit und Menge der zu
befördernden gefährlichen Güter entsprechend
beschaffen und ausgerüstet sind,
2. die Beförderung des jeweiligen gefährlichen
Stoffes in der vorgesehenen Verpackung auf
Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht
kommenden Vorschriften oder einer Ausnahmegenehmigung
gemäß § 6 zulässig ist,
3. sie, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1
in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben
ist, diesen Vorschriften entsprechend
geprüft und genehmigt sind,
4. ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäß
§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften
entsprechend genehmigt ist und sie
diesem Bauartmuster entsprechen und
5. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2
Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebenen Gefahrzettel und sonstigen
Aufschriften und bildlichen Darstellungen
diesen Vorschriften entsprechend angebracht
sind.
Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen
(Versandstückmuster) und einzelnen Verpackungen
§ 5. (1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster)
sind, sofern dies in den gemäß
§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich
zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer
Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften
entsprechen.
(2) Über einen Antrag auf Genehmigung eines
Bauartmusters einer Verpackung, ausgenommen
eines festverbundenen Tanks oder eines Aufsetztanks
(§ 12), hat der Bundesminister für
Verkehr zu entscheiden.
(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und
Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund
der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag
ist ein Gutachten einer Prüfanstalt oder eines
Sachverständigen (§ 37) darüber vorzulegen, daß
das Bauartmuster den gemäß § 2 Abs. 1 in
Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Dieses Gutachten ist auf Grund der in dies3en
Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten.
Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfung
zu enthalten. Sofern und insoweit dies zur
Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden
Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller
auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel
beizubringen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, ihrer Genehmigung
auch Gutachten ausländischer Prüfanstalten
oder Sachverständiger zugrunde zu legen,
wenn die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen
Prüfungen in Österreich nicht durchgeführt
werden können oder wenn dies aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder
Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und
keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit
dieser Prüfungen bestehen.
(5) Im Genehmigungsbescheid hat die Behörde
für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen
festzusetzen. Das Kennzeichen hat dem
ADR zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters
hat dafür zu sorgen, daß auf jeder von
ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die
dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte
Kennzeichen den Bestimmungen des ADR entsprechend
angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster
nicht mehr (den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht
kommenden Vorschriften, so darf das
Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die
Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung
mit einem festgesetzten oder einem
ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.
(6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit
erforderlich oder in den gemäß § 2
Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben
ist, sind bei der Genehmigung entsprechende
Bedingungen und Auflagen festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Verkehr kann den
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteiler seinen ordentlichen
Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen
Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens
betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des
Bundesministers für Verkehr zu entscheiden,
wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung
des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung
für den Antragsteller erzielt wird.
(8) Die Bestimmungen des ADR über die Genehmigung
von Mustern von Versandstücken
durch Gültigkeitserklärung der von einer
ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten
Zeugnisse bleiben unberührt.
(9) Die Abs. 1, 3 bis 6 und 8 sind auf die Genehmigung
von einzelnen Verpackungen sinngemäß
anzuwenden. Über einen Antrag auf Genehmigung
einer einzelnen Verpackung hat der
im Sinne des Abs. 7 zuständige Landeshauptmann
zu entscheiden.
Ausnahmegenehmigung von Verpackungen und
Versandstücken
§ 6. Der Bundesminister für Verkehr kann
auf Antrag einzelne Verpackungen und Versandstücke,
die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht
kommenden Vorschriften nicht entsprechen, für
nationale Beförderungen genehmigen, wenn vom
Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
keine Bedenken bestehen.
Diese Ausnahmegenehmigung darf jedoch nur
befristet auf nicht länger als ein Jahr und nur
1. zum Zwecke der Erprobung oder
2. wegen anderer besonderer Gegebenheiten,
unter denen die Verpackungen oder die Versandstücke
verwendet werden,
erteilt werden. § 5 gilt sinngemäß.
Genehmigungswidrige Verpackungen und Versandstücke
§ 7. Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß
ein genehmigtes Bauartmuster einer Verpackung
(Versandstückmuster) oder eine genehmigte einzelne
Verpackung nicht mehr der Genehmigung
entspricht, so hat sie die Genehmigungsbehörde
unverzüglich zu benachrichtigen. Diese hat festzustellen,
daß der Genehmigungsbescheid und
die auf Grund dieses Bescheides ausgestellten
Bescheinigungen nicht mehr als Nachweis im
Sinne der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften igelten und das Genehmigungszeichen
zu widerrufen. Dies gilt sinngemäß
auch für Verpackungen (Versandstücke), die
einem genehmigten Bauartmuster angehören
und diesem nicht entsprechen.
Verordnungsermächtigung
§ 8. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,
dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechend, für Verpackungen,
Versandstücke und Bauartmuster
nähere Bestimmungen erlassen werden über die
1. Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,
2. Prüfung,
3. Festsetzung von Fristen für die wiederkehrende
Prüfung und
4. gefährlichen Güter, die nur in einer bestimmten
Verpackung befördert werden
dürfen.
Container
§ 9. Die §§ 4 bis 8 sind auf Container einschließlich
Tankcontainer sinngemäß anzuwenden.
III. ABSCHNITT
Zulässigkeit der Verwendung von
Kraftfahrzeugen und Anhängern,
besondere Genehmigung, besondere
Zulassung, Überprüfung
Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
§ 10. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen
zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet
werden,
1. wenn sie, abgesehen von den sonst für diese
Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen,
der Gefährlichkeit und der
Menge der zu befördernden Güter entsprechend
gebaut, ausgerüstet und ausgestattet
sind,
2. wenn sie nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes
1967 auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet werden dürfen
(§§ 36 und 82 KFG 1967) und zum Verkehr
zugelassen sind,
3. wenn sie, sofern es sich um ein Tankfahrzeug
oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank
handelt, gemäß §§ 31 oder 34 KFG 1967
einzeln genehmigt sind,
4. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung
und Ausstattung den gemäß § 2
Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung
gemäß § 14 erteilt worden
ist,
5. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2
Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschrieben ist, besonders genehmigt
(§ 12) und zugelassen (§ 17) sind,
6. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2
Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschrieben ist, überprüft und geprüft
sind, und ihre Verkehrs-, Betriebs- und
Beförderungssicherheit festgestellt ist,
7. wenn sie, sofern und insoweit dies in den
gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften
entsprechend gereinigt und entgiftet
(dekontaminiert) sind,
8. wenn bei Tankfahrzeugen, sofern dies in
den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften oder in den Dampfkesselvorschriften
vorgeschrieben ist, der Tank
diesen Vorschriften entsprechend überprüft
und dessen Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
festgestellt ist,
9. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß
§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebenen Nummern zur
Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes
und die sonstigen Aufschriften und bildlichen
Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend
angebracht sind und
10. wenn eine Haftpflichtversicherung gemäß
§ 16 besteht.
(2) Mit Kraftfahrzeugen, mit denen gefährliche
Güter befördert werden, darf nicht mehr
als ein Anhänger gezogen werden.
(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit gefährlichen
Gütern beladen sind, dürfen nicht für
Übungsfahrten im Sinne des § 122 KFG 1967
verwendet werden.
Besondere Vorschriften für die Bauart, Ausrüstung
und Ausstattung der Kraftwagen und Anhänger
§ 11. (1) Kraftwagen, die ausschließlich oder
vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter
bestimmt sind, müssen mit geeigneten Fahrtschreibern
und Wegstreckenmessern ausgerüstet
sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von
Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt
werden können. Auf die Art, Beschaffenheit
und Anbringung der Fahrtschreiber und
Wegstreckenmesser sind die jeweiligen krafffahrrechtlichen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Bei Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit
Aufsetztank darf die Achse der freien Enden
der Auspuffrohre (§ 12 Abs. 2 KFG 1967) nur
nach links gerichtet sein.
(3) Kraftfahrzeuge müssen vorne und hinten
mit einer geeigneten und leicht zugänglichen
Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles
oder einer Abschleppstange versehen sein;
dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden
Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur
teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.
(4) Anhänger dürfen keine Auflaufbremse
haben.
Besondere Genehmigung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
§ 12. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei
Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztank
auch der Tank, sind, sofern dies in den
gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschrieben ist, auf Antrag einzeln
oder als Bauartmuster besonders zu genehmigen,
wenn sie diesen Vorschriften entsprechen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat der
Landeshauptmann zu entscheiden. § 31 Abs. 2
zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Mit dem
Antrag sind, sofern nicht zugleich ein Antrag auf
Einzelgenehmigung gemäß §§ 31 oder 34 KFG
1967 gestellt wird oder über einen solchen noch
nicht entschieden ist, der Bescheid über die Einzelgenehmigung
gemäß §§ 31 oder 34 KFG 1967
oder, sofern es sich nicht um ein Tankfahrzeug
oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank handelt, der
Typenschein vorzulegen. Außerdem sind die in
den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Unterlagen
und die zum Nachweis der Einhaltung der
in diesen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse
notwendigen Prüfbefunde und Erklärungen
anzuschließen.
(3) Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung
ein Gutachten eines gemäß § 125
KFG 1967 bestellten Sachverständigen darüber
einzuholen, ob das Fahrzeug im Sinne der gemäß
§ 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
verkehrs-, betriebs- und beförderungssicher ist.
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf
Grund der in diesen Vorschriften jeweils vorgeschriebenen
Prüfungen unter Berücksichtigung
der vorgelegten Prüfbefunde und Erklärungen
(Abs. 2) zu erstatten. Das Ergebnis dieser Prüfungen
ist in einem Prüfbefund festzuhalten, der
eine technische Beschreibung des Fahrzeuges hinsichtlich
aller in den vorerwähnten Vorschriften
für die besondere Genehmigung festgesetzter.
Voraussetzungen und Bedingungen und alle sich
darauf beziehenden Angaben zu enthalten hat.
Der Spruch des Bescheides hat sich auf diesen.
Prüfbefund und auf den Spruch des Bescheides
über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges zu
beziehen. Im Spruch sind außerdem die gefährlichen
Güter, die mit dem Fahrzeug befördert
werden dürfen, zu bezeichnen. Er hat, soweit
diese auf Grund der Ergeibnisse des Ermittlungsverfahrens
vorliegen, sämtliche Angaben zu enthalten,
die auch in den auf Grund des ADR auszustellenden
Bescheinigungen enthalten sein müssen.
Der Bescheid über die besondere Genehmigung
ist nur zusammen mit dem Bescheid über
die Einzelgenehmigung oder dem Typenschein
gültig.
(4) Bei der besonderen Genehmigung sind der
Bauart des Fahrzeuges und den Besonderheiten
und der Gefährlichkeit des mit dem Fahrzeug
zu befördernden gefährlichen Gutes entsprechend,
soweit dies die Verkehrs-, Betriebs- und
Beförderungssicherheit erfordert, Bedingungen,
die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt oder
Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung
bei der besonderen Zulassung vorgeschrieben sein
müssen, festzusetzen.
{5) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen
über die Prüfungen, Befunde und
Gutachten und die Unterlagen, die bei diesen
Prüfungen vorzulegen sind, festgesetzt werden.
(6) Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß
ein besonders genehmigtes Fahrzeug nicht mehr
der besonderen Genehmigung entspricht und dadurch
die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit
gefährdet wird, so hat die Behörde,
die den Bescheid über die besondere Genehmigung
in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen,
daß dieser Bescheid nicht mehr als
Nachweis ;gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3 gilt. Die Behörde
hat diese Feststellung im Bescheid über die
besondere Genehmigung zu vermerken und die
Zulassungbehörde zu verständigen. § 18 Abs. 3
gilt sinngemäß.
Änderungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 13. (1) Änderungen an einem besonders genehmigten
und besonders zugelassenen Fahrzeug,
welche die im Bescheid über die besondere Genehmigung
enthaltenen Angaben betreffen, hat
der Zulassungsbesitzer unbeschadet der Vorschriften
des § 33 KFG 1967 unverzüglich dem
Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen
dauernden Standort hat.
(2) Betreffen die Änderungen technische Merkmale
des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-, Betriebs-
und Beförderungssicherheit erheblich
sind, so bedarf das Fahrzeug einer neuen besonderen
Genehmigung. Mit dieser Genehmigung
verliert der bisherige Genehmigungsbescheid
seine Gültigkeit und ist unverzüglich abzunehmen.
(3) Betreffen die Änderungen technische
Merkmale des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-,
Betriebs- und Beförderungssicherheit nicht erheblich
sind, so hat der Landeshauptmann dies
festzustellen und auf dem (Bescheid über die besondere
Genehmigung zu bestätigen.
(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, in
sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 3 ein
Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine
angezeigte Änderung technische Merkmale des
Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-,
Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich
sein können.
Besondere Ausnahmegenehmigung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
§ 14. (1) Der Bundesminister für Verkehr
kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den
gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften
nicht entsprechen, unter sinngemäßer
Anwendung des § 12 zur Beförderung gefährlicher
Güter besonders genehmigen, wenn vom
Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
keine Bedenken bestehen (besondere
Ausnahmegenehmigung). § 6 gilt sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann den
Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Antragsteller seinen ordentlichen
Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen
Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens
betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des
Bundesministers für Verkehr zu entscheiden,
wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung
des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung
für den Antragsteller erzielt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen, unter denen die
besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden
ist, nicht mehr gegeben, so ist § 12 Abs. 6
sinngemäß anzuwenden.
Überprüfung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
§ 15. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt sind, sind von der
Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,
wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG 1967).
Hiebei ist auch zu überprüfen, ob die im § 11
festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. In den
Fällen, in denen in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder im ADR
besondere Bauart- und Ausrüstungsvorschriften
für dieses Fahrzeug enthalten sind, hat sich die
Überprüfung auch auf diese Vorschriften zu er-
strecken. Diese Überprüfungen sind spätestens
ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn
diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung
spätestens ein Jahr nach dieser vorzunehmen.
(2) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung
gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen, wenn
ihre erstmalige Zulassung zum Verkehr länger
als ein Jahr zurückliegt, vor einer solchen Beförderung
im Sinne des Abs. 1 überprüft sein.
Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr
zurückliegen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen,
insbesondere auf Grund einer Anzeige gemäß
§ 33 Abs. 5, Bedenken bestehen, ob sie sich in
beförderungssicherem Zustand befinden oder der
Genehmigung entsprechen, sind von der Behörde
besonders zu überprüfen, ob sie den gemäß § 2
Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Eine besondere Überprüfung ist auch
vorzunehmen, wenn sie vom Zulassungsbesitzer
oder Beförderer beantragt wird.
(4) Die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Antragsteller haben auf Verlangen der Behörde
die von dieser für die Erstattung des für die
Überprüfung einzuholenden Gutachtens erforderlichen
Prüfbefunde und Bescheinigungen auf
eigene Kosten beizubringen. Auf die Überprüfung
gemäß Abs. 1 und die besondere Überprüfung
gemäß Abs. 2 sind die §§ 55 Abs. 3 und 4,
56 und 57 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Zulassungsbesitzer eines im Abs. 1 angeführten
Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß
der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen
und der Lenkung sowie der Zustand der
Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften
halbjährlich geprüft werden. § 103
Abs. 5 a KFG 1967 gilt sinngemäß.
Haftpflichtversicherung
§ 16. (1) Für die in § 1 Abs. 1 angeführten
Kraftfahrzeuge und Anhänger muß zusätzlich zu
der nach § 59 Abs. 1 KFG 1967 vorgeschriebenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei
einem für diesen Versicherungszweig in Österreich
zugelassenen Versicherer Versicherungsschutz
nach Maßgabe des Abs. 2 bestehen. Dies
gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Beförderung
ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher
Stoffe bestimmt sind oder mit denen solche
Stoffe befördert werden.
(2) Der im Abs. 1 angeführte zusätzliche Versicherungsschutz
muß zusammen mit der nach
§ 59 Abs. .1 KFG 1967 vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung Versicherungssummen
für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Menschen und für Schäden an Sachen von
je mindestens 24000000 S gewährleisten.
(3) §§ 59 Abs. 2 und 5, 60, 61, 62 und 63
KFG 1967 gelten sinngemäß.
Besondere Zulassung von Kraftfahrzeugen und
Anhängern
§ 17. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die
auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht
kommenden Vorschriften einer besonderen Zulassung
bedürfen, sind auf Antrag zur Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter besonders
zuzulassen, wenn die in den Abs. 2 und 6 angeführten
Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die besondere Zulassung gemäß Abs. 1
darf nur erteilt werden, wenn die Verwendung
des Fahrzeuges gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1—4
und 10 zulässig ist und der Antragsteller für
das Fahrzeug folgende Nachweise erbringt
1. den Typenschein oder den Bescheid über die
Einzelgenehmigung gemäß §§ 31 oder 34
KFG 1967,
2. den Zulassungsschein,
3. den Bescheid über die besondere Genehmigung
oder die besondere Ausnahmegenehmigung
und
4. eine Versicherungsbestätigung über das Bestehen
einer Haftpflichtversicherung gemäß
§ 16.
(3) Über einen Antrag auf besondere Zulassung
hat die Behörde zu entscheiden, die das
Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zugelassen
hat. Über einen Antrag auf besondere
Zulassung gemäß Abs. 5 hat der Landeshauptmann,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich das
Fahrzeug verwendet werden soll, zu entscheiden.
Betrifft ein solcher Antrag die örtlichen Wirkungsbereiche
von mehr als zwei Landeshauptmännern,
so hat der Bundesminister für Verkehr
zu entscheiden.
(4) Bei der besonderen Zulassung sind, sofern
dies unter Berücksichtigung der besonderen
Eigenschaften, insbesondere der Gefährlichkeit
der zu befördernden Güter, und der örtlichen
Gegebenheiten bei der Beförderung erforderlich
ist, entsprechende Auflagen sowie zeitliche, örtliche
und sachliche Einschränkungen der Gültigkeit
der Zulassung festzusetzen. Auflagen und
Bedingungen sind außerdem auszusprechen, wenn
es die gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften erfordern oder dies im Bescheid
über die besondere Genehmigung festgesetzt ist.
Der Bescheid über die (besondere Zulassung hat,
soweit diese auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
vorliegen, sämtliche Angaben
zu enthalten, die in den auf Grund des ADR
auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein
müssen. Die Erteilung der besonderen Zulassung
und die Dauer ihrer Gültigkeit ist im Zulassungsschein
zu vermerken. Wird die besondere Zulassung
erteilt, so hat die Behörde, die die be-
sondere Zulassung erteilt hat, auf Antrag die im
ADR vorgeschriebenen kraftfahrrechtlichen behördlichen
Bescheinigungen auszustellen.
(5) Fahrzeuge, die unter der Bedingung besonders
genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten
Arten von Straßen oder bestimmten
Straßenstrecken verwendet werden, dürfen nur
für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte
Straßenstrecken (Routen) besonders zugelassen
werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die besondere Zulassung darf nur befristet
auf nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Erfolgt
die besondere Zulassung nicht erstmalig,
so darf sie nur erteilt werden, wenn auf Grund
einer Überprüfung gemäß § 15 festgestellt worden
ist, daß das Fahrzeug den gemäß § 2 Abs. 1
in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Ergibt die Überprüfung, daß das Fahrzeug diesen
Vorschriften nicht entspricht, so hat die Behörde
festzustellen, daß der Bescheid über die
besondere Genehmigung nicht mehr als Nachweis
gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3 gilt. Von dieser Feststellung
ist die Genehmigungsbehörde zu verständigen.
§ 18 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Aufhebung der besonderen Zulassung
§ 18. (1) Die besondere Zulassung ist von der
Behörde, die das Fahrzeug besonders zugelassen
hat aufzuheben, wenn
1. sich das Fahrzeug nicht in verkehrs-, betriebs-
oder beförderungssicherem Zustand
befindet,
2. der Typenschein, der Bescheid über die
Einzelgenehmigung gemäß §§ 31 oder 34
KFG 1967, die besondere Genehmigung
oder die besondere Ausnahmegenehmigung
nicht mehr als Nachweis gemäß § 17 Abs. 2
Z. 1 oder 3 gilt,
3. das Fahrzeug sonst auf Grund der Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes 1967 auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht
mehr verwendet werden darf,
4. der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61
Abs. 3 KFG 1967 (§ 16 Abs. 3) angeführte
Anzeige erstattet hat; § 44 Abs. 1 lit. b
KFG 1967 ist sinngemäß anzuwenden; oder
5. der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61
Abs. 4 KFG 1967 (§ 16 Abs. 3) angeführte
Anzeige erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer
eine neue Bestätigung über das
Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß
§ 16 vorgelegt noch ein Versicherer
die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung
zur Leistung hinsichtlich des
Fahrzeuges im Sinne dieses Bundesgesetzes
besteht; § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die besondere Zulassung kann von der im
Abs. 1 angeführten Behörde aufgehoben werden,
wenn
1. der Aufforderung, das Fahrzeug zur Überprüfung
vorzuführen, nicht entsprochen
wurde,
2. das Fahrzeug nur für bestimmte Arten von
Straßen oder nur für bestimmte Straßenstrecken
(Routen) besonders zugelassen ist
und auf anderen Straßen mit öffentlichem
Verkehr verwendet wurde oder
3. Auflagen, unter denen das Fahrzeug besonders
zugelassen worden ist, nicht eingehalten
wurden.
(3) Eine Berufung gegen die Aufhebung der
besonderen Zulassung hat keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des
Bescheides über die Aufhebung der besonderen
Zulassung hat der Zulassungsbesitzer der Behörde
die auf Grund des Bescheides über die besondere
Zulassung ausgestellten Bescheinigungen abzuliefern
und dieser den kraftfahrrechtlichen Zulassungsschein
vorzuliegen. Die Behörde hat im
Zulassungsschein die Aufhebung zu vermerken.
Dies gilt auch bei Erlöschen der besonderen Zulassung
aus anderen Gründen, wie insbesondere
in den Fällen des § 19 Abs. 1 und infolge Zeitablaufes.
Erloschen der besonderen Zulassung, Abmeldung
§ 19. (1) Die besondere Zulassung erlischt,
wenn
1. die Zulassung nach den Bestimmungen des
Kraftfahrgesetzes 1967 erlischt oder aufgehoben
wird oder
2. der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug hinsichtlich
der besonderen Zulassung abmeldet.
(2) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug
hinsichtlich der besonderen Zulassung abzumelden,
wenn die gemäß § 16 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
für das Fahrzeug nicht besteht,
beendet ist oder ihre Versicherungssummen
die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht
erreichen.
Änderungen von für die besondere Zulassung
maßgebenden Umständen
§ 20. Der Zulassungsbesitzer hat unbeschadet
des § 42 KFG 1967 der Behörde, die die besondere
Zulassung erteilt hat, unverzüglich jede
Änderung der Voraussetzungen anzuzeigen, die
für die Erteilung der Zulassung maßgebend
waren.
Verordnungsermächtigung
§ 21. (1) Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,
dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechend, für
Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung
gefährlicher Güter nähere Bestimmungen erlassen
werden über die
1. Bauart, Ausrüstung und Ausstattung,
2. technische Untersuchung und Begutachtung
bei der besonderen Genehmigung und die
Unterlagen, die der Begutachtung und Genehmigung
zu Grunde zu legen sind,
3. zusätzliche Überprüfung,
4. gefährlichen Güter und deren Menge, die nur
mit solchen Fahrzeugen befördert werden
dürfen.
(2) Durch Verordnung kann nach Maßgabe
des Abs. 1 festgesetzt werden, daß zur Beförderung
bestimmter, in dieser Verordnung näher
festzusetzender gefährlicher Stoffe Fahrzeuge nur
verwendet werden dürfen, wenn sie besonders
genehmigt und besonders zugelassen sind.
IV. ABSCHNITT
Beförderung gefährlicher Güter,
Zulässigkeit, Bewilligung, Überwachung,
Anordnung der Unterbrechung,
vorläufige Untersagung,
Untersagung und Einschränkung,
Entziehung und Einschränkung
der Bewilligung, Verhinderung
der Einbringung in das Bundesgebiet
Zulässigkeit der Beförderung
§ 22. (1) Ein gefährliches Gut darf nur befördert
werden, wenn
1. es nach den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht
kommenden Vorschriften zur Beförderung
zugelassen ist und der gefährliche Stoff den
für ihn im ADR vorgeschriebenen Beständigkeits-
und Sicherheitsbestimmungen
entspricht oder eine Ausnahmebewilligung
gemäß § 25 erteilt worden ist,
2. bei einem gefährlichen Gut, das nur auf
Grund einer Beförderungs- oder Streckenbewilligung
befördert werden darf, die Bewilligung
erteilt ist,
3. die Verwendung der Verpackung als Versandstück
gemäß § 4, insbesondere hinsichtlich
der Kennzeichnung, zulässig ist,
4. die gemäß § 2 Abs. 1 sonst in Betracht kommenden
Vorschriften, insbesondere über die
Beförderungsart, das Zusammenladen, die
Handhabung und Verstauung und das Reinigen
und Entgiften, erfüllt sind,
5. die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 10,
insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung,
zulässig ist,
6. der Lenker und der Beifahrer von den
schriftlichen Weisungen für das Verhalten
bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend
in Kenntnis gesetzt worden sind,
7. dem Lenker für jede Beförderungseinheit
übergeben worden1 sind
a) die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere,
b) die bei der Beförderung auf Grund! des
ADR jeweils mitzuführenden Ausrüstungsgegenstände,
c) der Bescheid über die besondere Zulassung,
sofern eine solche vorgeschrieben
ist und
d) der Bescheid über die besondere Bewilligung,
sofern eine solche vorgeschrieben
ist, oder der Bescheid über die Ausnahmebewilligung
und
8. die Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände
(Z. 7) dem ADR entsprechend in
der Beförderungseinheit mitgefühlt werden.
(2) Der Absender darf ein gefährliches Gut
nur zur Beförderung übergeben, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2 und
3 erfüllt sind,
2. er, bei einem gefährlichen Gut, das nur
mit einem besonders zugelassenen Fahrzeug
befördert werden darf, den Beförderer
darauf aufmerksam gemacht hat, daß das
Fahrzeug besonders zugelassen sein muß,
3. er dem Beförderer für jede Beförderungseinheit
die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig
ausgefüllten Begleitpapiere,
insbesondere die schriftlichen Weisungen für
das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen,
übergeben hat, sofern dieser nicht
bereits im Besitz dieser Papiere ist,
4. er dem Beförderer die erforderlichen Weisungen
für die vorgeschriebene Kennzeichnung
der Beförderungseinheit erteilt hat
und
5. er, sofern er auf Grund des ADR hiezu verpflichtet
ist, die im ADR vorgeschriebenen
Gefahrzettel an der Beförderungseinheit
vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese
zugleich mit dem gefährlichen Gut zwecks
Anbringung übergeben hat.
(3) Der Versender darf ein gefährliches Gut
nur befördern lassen, wenn
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 2
und 3 erfüllt sind und
2.er dem Absender sämtliche zur Erfüllung
der dem Absender gemäß Abs. 2 auferlegten
Pflichten erforderlichen Unterlagen übergeben
und die hiefür erforderlichen Weisungen
erteilt hat.
Verordnungsermächtigung
§ 23. Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Beförderungssicherheit und
des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt
für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Stoffe unter Berücksichtigung der Art und der
Gefährlichkeit dieser Stoffe besondere Bestimmungen
über die höchstzulässige Füllung und
den höchstzulässigen Füllungsgrad in Versandstücken,
die höchstzulässige Dosisleistung bei Versandstücken
radioaktiver Stoffe, die höchstzulässige
Strahlenbelastung für den Lenker und
die Begleitpersonen, das Zusammenpacken, die
Beförderungsart und die Begleitpapiere und deren
Verwahrung erlassen werden.
Beförderungsbewilligung
§ 24. (1) Die Beförderung eines gefährlichen
Gutes bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn
in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden
Vorschriften eine solche Bewilligung vorgeschrieben
ist.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung
der Beförderung hat der Landeshauptmann,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich die
Beförderung erfolgen soll, zu entscheiden.
(3) Über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung
der Beförderung, die im örtlichen Wirkungsbereich
von mehr als zwei Landeshauptmännern
erfolgen soll, hat der Bundesminister
für Verkehr zu entscheiden.
(4) Der Landeshauptmann hat, sofern die Beförderung
nur im örtlichen Wirkungsbereich
einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einer
Bundespolizeibehörde erfolgen soll, diese mit der
Durchführung des Verfahrens zu betrauen und
zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden,
wenn dadurch eine wesentliche Erleichterung für
den Antragsteller erzielt wird und keine Bedenken
bestehen.
(5) Der Antrag hat zu enthalten
1. die genaue Bezeichnung und Beschreibung
des zur Beförderung bestimmten gefährlichen
Gutes, insbesondere hinsichtlich seiner
chemischen und physikalischen Beschaffenheit,
2. alle im ADR Jeweils vorgeschriebenen Angaben
und Bescheinigungen,
3. die genaue und vollständige Angabe der
Beförderungsstrecke,
4. die genaue (Bezeichnung des Entladeortes,
5. den Zeitpunkt des Beginnes und den voraussichtlichen
Zeitpunkt der Beendigung der
Beförderung,
6. die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht
genommenen Fahrtunterbrechungen,
7. sämtliche Nachweise darüber, daß die Verwendung
der Verpackungen und Versandstücke
für diese Beförderung zulässig ist,
8. sämtliche Nachweise darüber, daß die Verwendung
der zur Beförderung bestimmten
Fahrzeuge für diese Beförderung zulässig ist
und
9. den Nachweis der mit den an der Beförderung
beteiligten Verkehrsunternehmungen
für diese Beförderung getroffenen Abmachungen.
Bei Anträgen auf Bewilligung einer begrenzten
oder unbegrenzten Anzahl von Beförderungen
(Abs. 7) können die Angaben nach Z. 5 und 6
entfallen.
(6) Reichen die gemäß Abs. 5 vorgelegten
Unterlagen zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes zur Entscheidung über den Antrag
nicht aus, so hat der Antragsteller auf Verlangen
der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.
(7) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen,
wenn die Zulässigkeit der Beförderung im
Sinne des § 22 gegeben äst. Sie ist, insofern dies
nach der Art und Gefährlichkeit des zu befördernden
Gutes oder wegen anderer Gegebenheiten
erforderlich oder im jeweiligen Genehmigungsbescheid
festgesetzt ist, unter den entsprechenden
Auflagen und zeitlichen, örtlichen
oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit
zu erteilen. Als solche Einschränkung der Gültigkeit
ist, falls dies zum Schutz vor den von der
Beförderung ausgehenden Gefahren oder zum
Schutz der Beförderung vor unibefugten Eingriffen
Dritter erforderlich ist, insbesondere auch
eine den Erfordernissen dieses Schutzes angemessene
Begleitung der Beförderungseinheit durch
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuschreiben.
Wird eine Begleitung der Beförderungseinheit
durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zum Schutz der Beförderung vor
unbefugten Eingriffen Dritter vorgeschrieben, so
ist dieser Bescheid, wenn er vom Bundesminister
für Verkehr erteilt wird, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, wenn er vom
Landeshauptmann erteilt wird, im Einvernehmen
mit dem örtlich zuständigen Sicherheitsdirektor
zu erlassen. Liegt die Voraussetzung des § 33
Abs. 4 vor, so ist auch die Auflage auszusprechen,
daß der Lenker von einem Beifahrer
begleitet wird, der den Lenker während der
Fahrt ablösen kann. Der Spruch des Bescheides
hat sämtliche Angaben zu enthalten, die auch
in den auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen
enthalten sein müssen. Die Bewilligung
kann für eine einzelne Beförderung
oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl
von Beförderungen innerhalb eines bestimmten,
die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden
Zeitraumes erteilt werden. Ein Anspruch
auf Bewilligung der Beförderung für eine bestimmte
Beförderungsstrecke besteht nicht.
(8) Einem Antrag auf Bewilligung der Beförderung
darf nicht stattgegeben werden, wenn
dem Halter des Fahrzeuges, mit dem die Beförderung
erfolgen soll, die Beförderung gefährlicher
Güter gemäß § 28 Abs. 3 untersagt ist.
(9) Wird die Beförderung bewilligt, so hat
die Behörde, die die Bewilligung erteilt hat,
die Landesregierungen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
die Beförderung erfolgen soll, und
das Bundesministerium für Inneres von der Erteilung
der Beförderungsbewilligung unverzüglich
zu verständigen und diesen eine Gleichschrift
des Bewilligungsbescheides zuzustellen. Wird die
Beförderungsbewilligung nach Abs. 2 und 4 erteilt,
so sind anstelle des Bundesministeriums
für Inneres die örtlich zuständigen Sicherheitsdirektionen
in gleicher Weise zu verständigen.
(10) Für die Gültigkeitserklärung von im Ausland
erteilten Beförderungsbewilligungen auf
Grund des ADR gelten die Abs. 1 bis 6, Abs. 7
mit Ausnahme des fünften Satzes und Abs. 9
sinngemäß.
(11) Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften
und die Art und Gefährlichkeit eines
gefährlichen Gutes, die Verkehrs-, Betriebs- oder
Beförderungssicherheit oder zur möglichsten Vermeidung
von durch die Beförderung entstehenden
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder von Gefahren für die
Umwelt oder von erbeblichen Belästigungen von
Siedlungsgebieten erforderlich ist, so kann durch
Verordnung für bestimmte gefährliche Stoffe
festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der
Bewilligung durch die Behörde bedarf.
Ausnahmebewilligung
§ 25. Die gemäß § 24 zuständige Behörde
kann auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen
Gutes, die im Sinne des § 22 nicht zulässig
ist, unter sinngemäßer Anwendung des § 24
für nationale Beförderungen bewilligen, wenn
vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und
Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen.
Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden
1. zum Zwecke der Erprobung oder
2. wegen anderer besonderer Gegebenheiten,
unter denen die Beförderung durchgeführt
werden soll.
Überwachung der Beförderung
§ 26. (1) Die Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem ein
gefährliches Gut befördert wird, befindet und die
ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes können jederzeit an
Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der
Beförderung im Sinne des § 22 gegeben ist. Zu
dieser Prüfung können auch Sachverständige
herangezogen werden.
(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde
oder deren Organe diesen, sofern dies zur Prüfung
im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile,
Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des
Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten
Weg, ohne diese oder dritte Personen zu
gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm
dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge
und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse
möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine
Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne
Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt
möglich und nach dem ADR zulässig ist,
sind auf Verlangen der Behörde die hiefür notwendigen
Mengen oder Teile des beförderten
gefährlichen Stoffes ohne Anspruch auf Entschädigung
zur Verfügung zu stellen.
Anordnung der Unterbrechung und vorläufige
Untersagung der Beförderung
§ 27. (1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit
der Beförderung gegeben ist, so haben die
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich die Beförderungseinheit befindet, oder die ihr
zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung
anzuordnen. Können festgestellte
Mängel an Ort und Stelle ohne Gefährdung von
Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne
Hilfe von besonders geschulten Personen sowie
ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen
leicht behoben wenden, so ist die Anordnung der
Unterbrechung der Beförderung aufzuheben,
nachdem die Mängel behoben worden sind und
sonst keine Bedenken gegen die Fortsetzung der
Beförderung vorliegen.
(2) Solange die Anordnung der Unterbrechung
aufrecht ist, darf die Beförderungseinheit nur
nach den Weisungen der Behörde oder deren
Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender
Zuwiderhandlung gegen die Anordnung
der Unterbrechung oder gegen die Weisungen
sind die Behörde und deren Organe berechtigt,
die Fortsetzung der Beförderung durch angemessene
Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen
von technischen Sperren, zu verhindern.
Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn
der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug haben die Behörden
oder deren Organe die nächste Katastropheneinsatzstelle
unter Bekanntgabe der Nummern
zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes
und des Gefahrenzeichens sowie der sonstigen
zur Einleitung der notwendigen Katastrophenbekämpfungsmaßnahmen
erforderlichen Angaben
unverzüglich zu verständigen. Insoweit dies erforderlich
ist, sind von der Behörde und deren
Organen, allenfalls unter Heranziehung von
Sachverständigen, die zur Verhinderung einer
Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt
erforderlichen vorbeugenden Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen. Ergibt sich aus den Begleitpapieren,
insbesondere den schriftlichen Weisungen
für das Verhallten bei Unfällen oder Zwischenfällen,
oder aus den Feststellungen von Sachverständigen,
daß die Fortsetzung der Beförderung
zur Vermeidung von Gefahren unerläßlich
ist, so ist die Anordnung der Unterbrechung
aufzuheben. Für die weitere Beförderung sind
jedoch von der Behörde und denen Organen
die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen
oder anzuordnen. Die Aufhebung darf nur
unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß
diese Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden.
Der Lenker und die Begleitpersonen haben diese
Vorsichtsmaßnahmen zu beachten und die Anordnungen
zu befolgen, soweit sie ihren Aufgabenberieich
betreffen.
(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung
der Beförderung nicht aufgehoben, so hat die
im Abs. 1 angeführte Behörde dem Beförderer
die Beförderung vorläufig zu untersagen. Bei der
vorläufigen Untersagung hat die Behörde auch
darüber zu entscheiden, was mit der Beförderungseinheit
oder dem beförderten gefährlichen
Gut bis zur Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 28 oder § 29 zu geschehen hat. Zu dieser Entscheidung
kann die Behörde Sachverständige beiziehen.
Bei Beförderungen, die auf Grund einer
Beförderungsbewilligung erfolgen, ist das Dokument
über die Beförderungsbewilligung abzunehmen.
Bei einem gefährlichen Gut, das den
Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 227/1969, unterliegt, ist außerdem die im
Sinne der §§ 37, 38 und 41 Abs. 7 Strahlenschutzgesetz
zuständige Behörde unverzüglich zu
verständigen.
(5) Gegen die vorläufige Untersagung ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie erlischt
mit der Erlassung eines Bescheides gemäß
§ 28 oder § 29.
(6) Die im Abs. 1 angeführte Behörde hat bei
Beförderungen ohne Beförderungsbewilligung
den Landeshauptmann, bei Beförderungen, die
auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgen,
die Behörde, die die Beförderungsbewilligung
erteilt hat, unverzüglich von der vorläufigen
Untersagung zu verständigen und die Bezug
habenden Akten sowie die gemäß Abs. 4 abgenommenen
Dokumente vorzulegen.
Untersagung und Einschränkung
der Beförderung
§ 28. (1) Der Landeshauptmann (§ 27 Abs. 6)
hat dem Beförderer die Beförderung eines gefährlichen
Gutes, die nicht auf Grund einer Beförderungsbewilligung
erfolgt, zu untersagen,
wenn die weitere Beförderung nicht ohne unmittelbare
Gefährdung von Personen, Sachen oder
der Umwelt möglich ist. Kann die unmittelbare
Gefährdung durch Auflagen oder Bedingungen
beseitigt werden, so ist die weitere Beförderung
nur unter diesen Auflagen und Bedingungen zu
bewilligen. Ist die weitere Beförderung auch
ohne zusätzliche Auflagen oder Bedingungen
ohne unmittelbare Gefährdung möglich, so ist
die vorläufige Untersagung aufzuheben.
(2) Bei der Untersagung oder Einschränkung
gemäß Abs. 1 ist, insoweit hierüber nicht schon
bei der vorläufigen Untersagung entschieden
worden ist, auch auszusprechen, welche Maßnahmen,
insbesondere zum Schutz der Sicherheit des
Lebens und der Gesundheit von Menschen und
der Sicherheit von Sachen und der Umwelt, zu
treffen sind. Wird die Beförderung untersagt, so
hat die Behörde auch anzuordnen, auf welche
Weise und unter welchen Maßnahmen die Beförderungseinheit
oder das gefährliche Gut auf kürzestem
Weg von den Straßen mit öffentlichem
Verkehr zu entfernen ist. Hiebei hat die Behörde
darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Entfernung
unter möglichster Vermeidung von unmittelbaren
Gefahren für Personen, Sachen oder
die Umwelt erfolgen kann.
(3) Die Beförderung ist für bestimmte Zeit
zu untersagen, wenn der Halter dem § 33
Abs. 4 zuwidergehandelt hat. Hat der Halter
diese Zuwiderhandlung wiederholt begangen
oder liegen andere Umstände vor, die erwarten
lassen, daß er seinen Verpflichtungen in Hinkunft
nicht nachkommen wird, so ist die Beförderung
für dauernd zu untersagen.
(4) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund
des Abs. 1 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende
Wirkung.
Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung
§ 29. (1) Die Behörde, die die Beförderungsbewilligung
erteilt hat, hat diese zu entziehen
oder, sofern dadurch die weitere Beförderung
ohne unmittelbare Gefährdung von Personen,
Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen
oder zeitliche, örtliche oder sachliche Be-
schränkungen der Gültigkeit einzuschränken,
wenn und insoweit die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben
sind. Wurde eine Beförderung, die auf Grund
einer Beförderungsbewilligung erfolgt, vorläufig
untersagt, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben
wenn die Gründe dafür weggefallen
sind.
(2) Die Beförderungsbewilligung ist auch zu
entziehen oder einzuschränken, wenn sich die
zur Einschränkung der durch die Beförderung
entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften
oder Maßnahmen als unzureichend
erweisen.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der
Beförderungsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2
ist § 28 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund
des Abs. 1 oder Abs. 2 erlassenen Bescheid hat
keine aufschiebende Wirkung.
Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung
der Beförderung und der Entziehung und
Einschränkung der Beförderungsbewilligung
§ 30. (1) Die gemäß § 27 Abs. 6 jeweils verständigte
Behörde hat unverzüglich zu prüfen,
ob die Beförderung zu untersagen oder einzuschränken
oder die Beförderungsbewilligung zu
entziehen oder einzuschränken ist. Sie kann eine
besondere Überprüfung des Fahrzeuges (§ 15) anordnen.
Dies gilt sinngemäß, wenn Bedenken im
Sinne des § 27 Abs. 1 gegeben sind.
(2) Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde
alle Nachweise und sonstigen Unterlagen,
die bei der Beförderung mitgeführt werden müssen,
vorzulegen. § 26 Abs. 2 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
(3) Wird die Entziehung oder Einschränkung
der Beförderungsbewilligung ausgesprochen, so
ist der Bescheid über die Beförderungsbewilligung,
sofern er nicht gemäß § 27 Abs. 4 abgenommen
worden ist, unverzüglich abzunehmen.
(4) Der Lenker hat den Bescheid über die Einschränkung
der Beförderung oder der Beförderungsbewilligung
bei den Begleitpapieren mitzuführen.
(5) Der Lenker gilt hinsichtlich der gemäß
§§ 27 bis 29 erlassenen Anordnungen und Bescheide
als Vertreter des Beförderers, wenn nicht
dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter
an der Beförderung teilnimmt.
Einbringen in das Bundesgebiet
§ 31. (1) Hat das Grenzeintrittszollamt im
Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken,
daß die Beförderungseinheit
1. bei Beförderungen, auf die das ADR anzuwenden
ist, nicht dem ADR entsprechend
gekennzeichnet ist,
2. bei Beförderungen, auf die das ADR nicht
anzuwenden ist, nicht den gemäß § 2 Abs. 1
in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend
gekennzeichnet ist oder
3. werden an der Beförderungseinheit oder der
Ladung offensichtliche Mängel festgestellt,
die bei Fortsetzung der Beförderung unmittelbare
Gefahren für Personen, Sachen oder
die Umwelt hervorrufen können,
so hat es vor der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag
zu veranlassen, daß ein Verfahren
nach § 27 durchgeführt wird, es sei denn,
daß die Beförderungseinheit unverzüglich in das
Zollausland verbracht wird.
(2) Werden die nach dem ADR oder nach (diesem
Bundesgesetz vorgeschriebenen Begleitpapiere
nicht vorgewiesen, so ist Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der Lenker hat dem Grenzeintrittszollamt
und dessen Organen auf Verlangen die Begleitpapiere,
Bescheide und Ausrüstungsgegenstände
zur Oberprüfung auszuhändigen. § 26 Abs. 2
gilt sinngemäß.
V. ABSCHNITT
Pflichten des Lenkers, der Begleitpersonen
und des Halters,
Be- und Entladen, Verkehr mit
Fahrzeugen und deren Betrieb,
Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen
Pflichten des Lenkers und der Begleitpersonen
§ 32. (1) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit
nur in Betrieb nehmen, wenn
1. er die Voraussetzungen des § 40 erfüllt,
2. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon
überzeugt hat, daß die Beförderungseinheit
sowie die Laidung den hiefür in Betracht
kommenden Vorschriften entsprechen und
3. die Tafeln mit den Nummern zur Kennzeichnung
der Gefahr und des Stoffes und
die sonstigen Aufschriften und bildlichen
Darstellungen vorschriftsmäßig angebracht
sind.
(2) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser auf
Fahrten in Betrieb sind.
(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die
im § 22 Abs. 1 Z. 7 angeführten Begleitpapiere,
Bescheide und Ausrüstungsgegenstände dem ADR
entsprechend mitzuführen und den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur
Überprüfung auszuhändigen.
(4) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß sich
auf der Beförderungseinheit nur Personen befinden,
deren Teilnahme an der Beförderung erforderlich
ist.
{5) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß die
Beförderungseinheit nach den jeweiligen Vorschriften
des ADR überwacht wird. Er hat die
nächste Sicherheitsdienststelle unverzüglich zu
verständigen, wenn, insbesondere im Zusammenhang
mit einem Unfall oder Zwischenfall, Stoffe
freiwerden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht,
ein gefährliches Gut verloren gegangen
oder auf andere Weise außer Kontrolle geraten
ist. Sofern Begleitpersonen an der Beförderung
teilnehmen gelten diese Verpflichtungen auch für
sie.
(6) Verläßt der Lenker im Verlauf der Beförderung
die Beförderungseinheit, so darf er
sich nur so weit entfernen, daß seine Rückkehr
innerhalb kurzer Zeit möglich ist. Er hat dafür
Sorge zu tragen, daß er leicht erreichbar ist.
(7) Der Lenker ist im Falle eines Unfalles
oder Zwischenfalles während der Beförderung
verpflichtet, den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen
in die schriftlichen Weisungen für
das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen
Einsicht zu geben. Sofern Begleitpersonen an der
Beförderung teilnehmen, gilt diese Verpflichtung
auch für sie.
(8) Dem Lenker und den Begleitpersonen ist es,
unbeschadet der §§ 5 Abs. 1 und 58 Abs. 1
StVO 1960, verboten, innerhalb der letzten acht
Stunden vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges und
während der Fahrt — einschließlich der Fahrtunterbrechungen
— Alkohol zu sich zu nehmen.
(9) § 102 KFG 1967 bleibt unberührt.
Pflichten des Halters
§ 33. (1) Der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten
Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß
dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen
gemäß § 10 erfüllt sind.
(2) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der
Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor
Antritt der Fahrt betriebsbereit sind und das
Kennzeichen des Fahrzeuges, die Namen der
Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder
die Kursnummer der Fahrten sowie, am Beginn
und Ende der Fahrten, der Stand des Wegstreckenmessers
in entsprechender Weise in die Schaublätter
eingetragen werden und daß diese Schaublätter
vom Lenker den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung
ausgehändigt werden können. Er hat die
Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der
letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde
auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
{3) Der Halter darf das Lenken einer Beförderungseinheit
nur Personen überlassen, die
1. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
2. glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei
Jahre Kraftfahrzeuge der entsprechenden
Gruppe gelenkt haben und
3. die Voraussetzungen des § 40 erfüllen.
(4) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der
Lenker von einem Beifahrer, der ihn während
der Fahrt ablösen kann, begleitet wird, wenn dies
im ADR vorgeschrieben oder wenn durch die
Erfüllung der dem Lenker durch dieses Bundesgesetz
oder andere gesetzliche (Bestimmungen
auferlegten Pflichten, insbesondere im Hinblick
auf die Länge der Beförderungsstrecke oder die
Dauer der Beförderung, eine unzulässige Beanspruchung
des Lenkers zu erwarten ist.
(5) Der Halter hat Beschädigungen eines Fahrzeuges,
durch die dessen Verkehrs-, Betriebs- oder
Beförderungssicherheit beeinträchtigt ist und
die nicht sofort und ohne besondere fachliche
Befähigung behebbar sind, der Behörde, die den
Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen.
(6) Der Halter, der nicht selbst Zulassungsbesitzer
ist, hat diesem unverzüglich jede Änderung
bekanntzugeben, die gemäß § 13 oder § 20 anzuzeigen
ist.
(7) Bestehen Zweifel darüber, wer der Halter
eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges ist,
so gilt der Zullassungsbesitzer des Fahrzeuges als
Halter.
Beladen, Entladen, Reinigen und Entgiften
§ 34. Durch Verordnung können nach den
Erfordernissen der Beförderungssicherheit und
des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt
für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche
Stoffe befördert werden, unter Berücksichtigung
der Art und der Gefährlichkeit dieser
Stoffe, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik entsprechend, besondere Bestimmungen
über das Be- und Entladen, Zusammenladen,
Handhaben und Verstauen sowie das Reinigen
und Entgiften der Fahrzeuge und Container
erlassen werden.
Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb
§ 35. (1) Das Halten und Parken mit Fahrzeugen,
mit denen gefährliche Güter befördert
werden, ist unbeschadet der im ADR und in der
jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß
§ 1 Abs. 3 über den Verkehr mit solchen Fahrzeugen
enthaltenen Bestimmungen nur zulässig,
wenn es im Hinblick auf den Zweck der Beförderung,
wie insbesondere das Be- und Entladen,
die Wartung der Fahrzeuge und der Ladung oder
die in der Person des Lenkers und dessen Begleitpersonen
liegenden Erfordernisse geboten erscheint.
(2) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Beförderungssicherheit und des
Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt
für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche
Stoffe befördert werden, unter Berücksichtigung
der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe
besondere Bestimmungen über die Benützung
der Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,
den Betrieb der Fahrzeuge und die Führung
eines Wagenbuches oder gleichwertiger
Evidenzbehelfe erlassen werden.
(3) Wenn es im Hinblick auf die Verkehrs-,
Betriebs- oder Beförderungssicherheit oder zur
möglichsten Vermeidung von durch die Beförderung
entstehenden Gefahren für das Leben oder
die Gesundheit von Menschen oder von Gefahren
für die Umwelt oder von erheblichen Belästigungen
von Siedlungsgebieten erforderlich
ist, so kann durch Verordnung für bestimmte
Zeit oder für dauernd die Beförderung von gefährlichen
Gütern, von bestimmten Arten solcher
Güter, von einzelnen gefährlichen Stoffen oder
von bestimmten Mengen solcher Stoffe, nur auf
bestimmten Straßen, Straßenstrecken oder Arten
von Straßen für zulässig erklärt oder können
bestimmte Straßen, Straßenstrecken oder Arten
von Straßen von der Zulässigkeit der Beförderung
ausgenommen werden. Bei Erfassung der Verordnung
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Möglichkeit der durchgehenden Beförderung auch
im übrigen Bundesgebiet gewährleistet ist. Vor
Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister
sind diejenigen Länder anzuhören, für
die die Verordnung Geltung haben1 soll.
(4) Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften
und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen
Gutes, die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit
oder zur möglichsten Vermeidung
von durch die Beförderung entstehenden
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder von Gefahren für die
Umwelt oder von erheblichen Belästigungen von
Siedlungsgebieten erforderlich ist, so kann durch
Verordnung für bestimmte gefährliche Stoffe
festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der Bewilligung
der Strecke durch die Behörde bedarf.
Für die Erteilung der Streckenbewilligung gilt
§ 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z. 3 bis 6, Abs. 6 und
Abs. 7 mit Ausnahme des dritten Satzes sinngemäß.
Sicherheitsmaßnahmen bei Zwischenfällen
§ 36. (1) Entsteht bei der Beförderung, insbesondere
durch Entweichung eines gefährlichen
Stoffes, eine konkrete Gefährdung von Personen,
Sachen oder der Umwelt, so haben der Lenker
oder die Begleitpersonen nach Maßgabe des § 35
Abs. 1 und des § 32 Abs. 5 entsprechend den
schriftlichen Weisungen für das Verhalten bei
Unfällen oder Zwischenfällen die im Hinblick auf
die Art und Gefährlichkeit des beförderten Gutes
und die gegebenen Umstände erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Kann die Gefährdung
nicht sofort beseitigt werden, so ist
die Zone der Gefährlichkeit entsprechend abzusichern
und die nächste Sicherheitsdienststelle auf
dem kürzesten Weg unverzüglich zu verständigen.
(2) § 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.
Nr. 215, bleibt unberührt.
VI. ABSCHNITT
Sachverständige, Tafeln und Zettel,
Lenkerausbildung
Sachverständige
§ 37. Behördlich anerkannte Sachverständige
und Prüfstellen im Sinne der gemäß § 2 Abs. 1
in Betracht kommenden Vorschriften sind, im
Rahmen ihrer Befugnisse,
1. die im § 3 Abs. 12. 12 angeführten Prüfanstalten,
2. die gemäß § 49 der Dampfkesselverordnung,
BGBl. Nr. 83/1948, bestellten Dampfkefselüberwachungsorgane,
3. die gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen
oder
4. Ziviltechniker, die nach dem Ziviltechnikergesetz,
BGBl. Nr. 146/1957, befugt sind,
bestimmte, in den gemäß § 2 Albs. 1 in Betracht
kommenden Vorschriften vorgeschriebene
Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen
und darüber Befunde und Gutachten
auszustellen.
Vergütung von Sachverständigen
§ 38. (1) Sind die Kosten für die Tätigkeit
einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen von
der Behörde zu tragen, so sind diese von der Behörde
unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes
1975, BGBl. Nr. 136,
festzusetzen, sofern die Vergütung nicht auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen
hat.
(2) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung
der nach diesem Bundesgesetz von den gemäß
§ 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen ein-
zuholenden Gutachten gebührt eine Vergütung
nach Maßgabe des § 129 KFG 1967.
(3) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung
der Angemessenheit der Leistungen im Hinblick
auf die Art der Typen, Fahrzeuge, Teile
oder Ausrüstungsgegenstände und der Art der für
die Begutachtung erforderlichen Prüfungen und
Untersuchungen die näheren Bestimmungen über
das Ausmaß der Vergütungen nach Abs. 2 festzusetzen.
Tafeln und Zettel zur Kennzeichnung der Gefahr
und des Stoffes
§ 39. (1) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit
und ihrem Aussehen leicht für solche
Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften
oder Tafeln gehalten werden können, die auf
Grund des ADR und dieses Bundesgesetzes zur
Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an
den Versandstücken und Beförderungseinheiten
anzubringen sind, dürfen an Versandstücken und
Fahrzeugen nicht angebracht sein.
(2) Kennzeichnungen im Sinne des Abs. 1, die
auf Grund eines internationalen Übereinkommens,
das die Beförderung gefährlicher Güter
durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße
regelt, angebracht sind, bleiben uniberührt.
(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Beförderungssicherheit und des
Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt,
unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit
dieser Stoffe nähere Bestimmungen über
die Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes
an den Versandstücken und den Fahrzeugen und
über die Beschaffenheit der zur Kennzeichnung
bestimmten Tafeln und Zettel erlassen werden.
Unterweisung und Ausbildung der Lenker
§ 40. (1) Lenker von Beförderungseinheiten
müssen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht
kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet
sein. Sie müssen außerdem vor Antritt
der Fahrt über ihre Pflichten und die Besonderheiten
der Beförderung unterwiesen sein. Diese
Unterweisung obliegt dem Beförderer.
(2) Durch Verordnung kann nach den Erfordernissen
der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit
festgesetzt werden, welche gefährlichen
Stoffe oder Arten solcher Stoffe befördert
werden dürfen, ohne daß eine besondere Ausbildung
nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Lenker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes seit mindestens zwei
Jahren häufig oder regelmäßig Beförderungseinheiten
anstandslos lenken, dürfen diese Beförderungseinheiten
ohne die besondere Ausbildung
gemäß Abs. 1 weiterhin lenken, sofern die von
ihnen beförderten gefährlichen Stoffe den bisher
beförderten gleichartig sind. Diese Lenker
müssen jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besonders
ausgebildet sein.
(4) Bei Lenkern, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter besonders ausgebildet
worden sind, kann sich die besondere Ausbildung
auf eine Ergänzung beschränken. Bei
der Beurteilung des Umfanges der ergänzenden
Ausbildung ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht
zu nehmen.
(5) Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 6
Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses
Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die besondere Ausbildung darf nur auf
Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes
durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag
zu erteilen, wenn der Antragsteller für die
Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche
Personal und die erforderlichen Einrichtungen
verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind.
(7) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen
der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit,
dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere
Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang
und die Art der Ausbildung sowie über die
Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
gemäß Abs. 4 zu erteilen ist, festgesetzt werden.
VII. ABSCHNITT
Behördenzuständigkeit, Straf-,
Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
Behördenzuständigkeit
§ 41. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes
durchzuführenden Amtshandlungen und
für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren
wegen Übertretungen im Sinne des § 42
ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist,
1. in erster Instanz
a) die Bezirksverwaltungsbehörde,
b) im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese,
2. in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den
Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie
mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen, des ADR
und der im Sinne des § 1 Abs. 3 getroffenen
Vereinbarungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
auf den Straßen mit öffentlichem
Verkehr und nach Maßgabe des § 1 Abs. 2
auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr
zu überwachen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, zu treffen und
3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
(3) Die Erfassung von Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister
für Verkehr. Die Erlassung von Verordnungen
auf Grund des § 35 Albs. 3, die nur
innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches eines
Landeshauptmannes gelten sollen, obliegt dem
Landeshauptmann. Die Kundmachung von Verordnungen
nach § 35 Abs. 3 kann auch durch
entsprechende in der Straßenverkehrsordnung
1960 vorgesehene Vorschriftszeichen erfolgen.
(4) Zuständige Behörde für die auf Grund des
ADR vorzunehmenden Amtshandlungen ist, insoweit
in diesem Bundesgesetz nicht anders benimmt
ist, der Landeshauptmann. Für Amtshandlungen
betreffend Bauartmuster von Verpackungen
(Versandstückmuster) ist der Bundesminister
für Verkehr auch dann zuständig, wenn
diese nicht unter § 5 fallen.
Strafbestimmungen
§ 42. (1) Wer
1. als Beförderer ein gefährliches Gut entgegen
§ 22 Abs. 1 befördert,
2. als Absender ein gefährliches Gut entgegen
§ 22 Abs. 2 zur Beförderung übergibt oder
3. als Versender ein gefährliches Gut entgegen
§ 22 Abs. 3 befördern läßt
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis 600000 S zu bestrafen.
(2) Wer
1. als Zulassungsbesitzer Änderungen gemäß
§ 13 Abs. 1 und § 20 nicht anzeigt,
2. als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 Teile, Ausrüstungsgegenstände
und Ausstattungsgegenstände
des Kraftfahrzeuges oder Anhängers
der Behörde und deren Organen nicht zugänglich
macht,
3. als Lenker entgegen § 26 Abs. 2 der Behörde
nicht die notwendigen Mengen oder
Teile des beförderten gefährlichen Stoßes
zur Verfügung stellt,
4. eine Beförderungseinheit entgegen § 27
Abs. 2 erster Satz in Betrieb nimmt oder
lenkt,
5. entgegen § 27 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen
Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet
oder Anordnungen nicht befolgt,
6. einer gemäß § 27 Abs. 4 getroffenen Entscheidung
zuwiderhandelt,
7. die gemäß § 28 Abs. 1 und 2 angeordneten
Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt,
8. als Lenker entgegen § 30 Abs. 2 die dort
angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen
nicht der Behörde vorlegt,
9. als Lenker entgegen § 30 Abs. 4 den Bescheid
über die Einschränkung der Beförderung
oder der Beförderungsbewilligung
nicht mitführt,
10. entgegen § 31 ein Kraftfahrzeug oder einen
Anhänger in das Bundesgebiet einbringt,
11. entgegen § 32 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug in
Betrieb nimmt,
12. als Lenker entgegen § 32 Abs. 2 nicht dafür
sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser
auf Fahrten in Betrieb sind,
13. als Lenker entgegen § 32 Abs. 3 bei der
Beförderung die im § 22 Abs. 1 Z. 7 angeführten
Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände
nicht dem ADR entsprechend
mitführt oder den Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf
Verlangen zur Überprüfung aushändigt,
14. als Lenker entgegen § 32 Abs. 4 nicht dafür
sorgt, daß sich auf der Beförderungseinheit
nur Personen befinden, deren Teilnahme an
der Beförderung erforderlich ist,
15. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32
Abs. 5 erster Satz nicht dafür sorgt, daß die
Beförderungseinheit nach den Vorschriften
des ADR überwacht wird,
16. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32
Abs. 5 zweiter Satz nicht unverzüglich die
nächste Sicherheitsdienststelle verständigt,
17. als Lenker entgegen § 32 Abs. 6 nicht dafür
Sorge trägt, daß er leicht erreichbar ist,
18. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32
Abs. 7 den einschreitenden Katastropheneinsatzorganen
nicht Einsicht in die schriftlichen
Weisungen für das Verhalten bei Unfällen
oder Zwischenfällen gibt,
19. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 32
Abs. 8 Alkohol zu sich nimmt,
20. als Halter entgegen § 33 Abs. 1 nicht für
die Einhaltung der im § 10 enthaltenen Bestimmungen
sorgt,
21. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür
sorgt, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckemmesser
vor Antritt der Fahrt betriebsbereit
sind,
22. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür
sorgt, daß die Schaublätter vom Lenker den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zur Überprüfung ausgehändigt werden können,
23. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 nicht dafür
sorgt, daß die vorgeschriebenen Eintragungen
in die Schaublätter vorgenommen werden,
24. als Halter entgegen § 33 Abs. 2 die Schaublätter
nicht aufbewahrt oder der Behörde
nicht zur Einsichtnahme vorlegt,
25. als Halter entgegen § 33 Abs. 3 das Lenken
einer Beförderungseinheit Personen überläßt,
die nicht die dort angeführten Voraussetzungen
erfüllen,
26. als Halter entgegen § 33 Abs. 4 nicht dafür
sorgt, daß der Lenker von einem Beifahrer
begleitet wird, der den Lenker während der
Fahrt ablösen kann,
27. als Halter entgegen § 33 Abs. 5 Beschädigungen
nicht angezeigt hat,
28. den Bestimmungen der gemäß § 2 Abs. 1 in
Betracht kommenden Vorschriften oder
eines auf Grund des ADR im Sinne
des § 1 Abs. 3 abgeschlossenen Staatsvertrages
über den Verkehr mit Fahrzeugen
und deren Betrieb zuwiderhandelt,
29. als Lenker oder Begleitperson entgegen § 36
bei Zwischenfällen nicht die vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßnahmen trifft oder die
Verständigungen nicht durchführt oder
30. entgegen § 39 Abs. 1 an den Versandstücken
und den Beförderungseinheiten andere als
die dort angeführten Tafeln und Zettel anbringt
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis 50000 S zu bestrafen.
Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 43. (1) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung
einer Festnahme auf Grund des § 37 a
VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung
gemäß § 42 Abs. 1 ein Betrag von 100000 S,
bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 42
Abs. 2 ein Betrag von 30000 S festgesetzt werden.
(2) Die Behörde hat im Straferkenntnis im
Sinne des § 57 VStG 1950 auch über die aus
einer Übertretung gemäß § 42 albgeleiteten privatrechtlichen
Ansprüche des Straßenerhalters
und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane
tragenden Gebietskörperschaft gegen den
Beschuldigten zu entscheiden.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 44. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Im § 63 StVO 1960 im ersten Satz die
Worte: „gefährlicher, ekelerregender und"
sowie der 3. Satz,
2. im Kraftfahrgesetz 1967 im § 20 Abs. 5 lit. f
die Worte „(§ 92)" und der § 92 und
3. Art. III a Abs. 1, 4 und 5 der 4. Kraftfahrtgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 615/1977.
(2) Soweit eine Beförderung im Sinne dieses
Bundesgesetzes vorliegt, ist das Schieß- und
Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/
1975, nicht anzuwenden. Die Bestimmung: „Zu
§ 35 II B Abs. 2 bis 5 der Verordnung BGBl.
Nr. 204/1935 (Schieß- und Sprengmittel-Monopolverordnung)
in der derzeit geltenden Fassung"
bleibt unberührt.
Inkrafttreten
§ 45. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im
Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, insoweit es
die internationale Beförderung betrifft, mit Ablauf
des Tages seiner Kundmachung, insoweit es
die nationale Beförderung betrifft, ein Jahr nach
Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
a) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes § 40 Abs. 4 bis 7
über die besondere Ausbildung der Lenker
und die Ermächtigung zur Durchführung
dieser Ausbildung,
b) ein Monat nach Ablauf des Tages der
Kundmachung § 4 Abs. 1 2. 5 und § 10
Abs. 1 Z. 9 über die Kennzeichnung der
Verpackungen und der Fahrzeuge, § 22
Abs. 1 Z. 3 und 5 über die Zulässigkeit
der Beförderung und § 42 Abs. 1 Z. 1 hinsichtlich
des § 22 Abs. 1 Z. 3 und 5,
c) sechs Monate nach Ablauf des Tages der
Kundmachung § 16 über die Haftpflichtversicherung,
insoweit sie die internationale
Beförderung betrifft.
{3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen
werden; sie treten frühestens mit den in den
Abs. 1 und 2 angeführten Zeitpunkten in Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens gültiger
Genehmigungen und Bescheinigungen, die auf
Grund des § 92 KFG 1967 erteilt oder ausgestellt
wurden, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes
erteilt oder ausgestellt.
(5) Die sich auf Grund des § 92 Abs. 6 Z. 5
KFG 1967 und des Art. III a der 4. KFG-Novelle,
BGBl. Nr. 615/1977, für vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zugelassene Fahrzeuge
ergebenden Fristen für die Überprüfung
gemäß § 15 Abs. 1 und für die Prüfung gemäß
§ 15 Abs. 4 bleiben unberührt.
Vollziehung
§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut;
er hat bei der Vollziehung des § 16, soweit
damit nicht gemäß Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen und gemäß Abs. 3 der Bundesminister
für Justiz betraut ist, das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz und dem
Bundesminister für Finanzen zu pflegen.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich
der §§ 60 und 62 Abs. 2 bis 5 KFG 1967
und des § 31 ist der Bundesminister für
Finanzen betraut. Er hat bei der Vollziehung des
§ 16 Abs. 3 hinsichtlich der §§ 6.0 und 62 Abs. 2
erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5
KFG 1967 und des § 31 das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr und
bei der Vollziehung des § 16 Abs. 3 hinsichtlich
der §§ 60 Abs. 1 bis 3 und 62 Abs. 3 erster Satz
und Abs. 5, je mit Ausnahme der Festsetzung
des Tarifes, mit dem Bundesminister für Justiz
zu pflegen.
(3) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 3 ist
hinsichtlich der §§ 59 Abs. 5 und 63 KFG 1967
der Bundesminister für Justiz betraut; er hat
hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und für Verkehr zu pflegen.
(4) Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 7 dritter
und vierter Satz ist der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr betraut.
(5) Verordnungen auf Grund des § 2 Abs. 2,
3 und 4, § 8, § 12 Abs. 5, § 21 Abs. 1 und 2,
§ 23, § 24 Abs. 11, § 34, § 35 Abs. 2, 3 und 4,
§ 39 Abs. 3 und § 40. Abs. 2 und 7 sind, wenn
sich die Verordnung unter Berücksichtigung der
Stoffaufzählung für die einzelnen im ADR festgesetzten
Klassen von gefährlichen Gütern bezieht
auf
1. explosive Stoffe und Gegenstände (Klasse
1 a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände
(Klasse 1 b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper
und ähnliche Güter (Klasse 1 c)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck
gelöste Gase (Klasse 2) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik,
3. selbstentzündliche Stoffe (Klasse 4.2), Stoffe,
die in Berührung mit Wasser entzündliche
Gase entwickeln (Klasse 4.3), entzündend
(oxydierend) wirkende Stoffe (Klasse 5.1),
organische Peroxide (Klasse 5.2), giftige
Stoffe (Klasse 6.1), ekelerregende oder ansteckungsgefährliche
Stoffe (Klasse 6.2), radioaktive
Stoffe (Klasse 7) und ätzende
Stoffe (Klasse 8) im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck
gelöste Gase (Klasse 2), entzündbare flüssige
Stoffe (Klasse 3), entzündbare feste Stoffe
(Klasse 4.1) und radioaktive Stoffe (Klasse 7),
soweit es sich bei diesen gefährlichen Gütern
um Energieträger handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie
zu erlassen.
(6) Verordnungen auf Grund der §§ 2 Abs. 3
und 34 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz und
dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
Verordnungen auf Grund des § 35 Abs. 3 und 4
im Einvernahmen mit dem Bundesminister für
Bauten und Technik zu erlassen.