209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinden Telfs, Rietz, Mieming, Stams, Mötz und Silz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Telfs, Rietz, Mieming, Stams, Mötz und Silz
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 30,78 mit der Überbrückung des Inn
bei Fluß-km 327,38 an den mit Verordnung
vom 28. Feber 1977, BGBl. Nr. 128, im
Verlauf bestimmten Abschnitt „Telfs" der
A 12 Inntal Autobahn, verläuft sodann am
orographisch rechten Innufer, stellt über die Anschlußstelle
„Mötz" bei Bau-km 38,3 die Verbindung
zur künftigen Mötzer Landesstraße her
und endet bei Bau-km 39,519.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle „Mötz" einschließlich
ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Telfs, Rietz, Mieming, Stams,
Mötz und Silz aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. A 77-1211/2 im Maßstab 1 : 2880 bzw.
Plan Nr. A 77-1211/3 im Maßstab 1 : 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.