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209_1978 AT

209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinden Telfs, Rietz, Mieming, Stams, Mötz und Silz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Gemeinden Telfs, Rietz, Mieming, Stams, Mötz und Silz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12

Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Telfs, Rietz, Mieming, Stams, Mötz und Silz

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 30,78 mit der Überbrückung des Inn

bei Fluß-km 327,38 an den mit Verordnung

vom 28. Feber 1977, BGBl. Nr. 128, im

Verlauf bestimmten Abschnitt „Telfs" der

A 12 Inntal Autobahn, verläuft sodann am

orographisch rechten Innufer, stellt über die Anschlußstelle

„Mötz" bei Bau-km 38,3 die Verbindung

zur künftigen Mötzer Landesstraße her

und endet bei Bau-km 39,519.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle „Mötz" einschließlich

ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Telfs, Rietz, Mieming, Stams,

Mötz und Silz aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. A 77-1211/2 im Maßstab 1 : 2880 bzw.

Plan Nr. A 77-1211/3 im Maßstab 1 : 1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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