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209_1975 AT

209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125

Prager Straße wird im Bereich der Gemeinden

Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 49,80 (alt), das ist ca. 650 m vor der

Einmündung der Gemeindestraße nach Leopoldschlag,

führt sodann in gestreckter Linienführung

westlich der Ortschaften Leopoldschlag

und Hiltschen und bindet bei km 55,25 (alt),

das ist ca. 500 m nach der Einbindung des Weges

nach Eisenhut, in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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