209. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 125
Prager Straße wird im Bereich der Gemeinden
Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 49,80 (alt), das ist ca. 650 m vor der
Einmündung der Gemeindestraße nach Leopoldschlag,
führt sodann in gestreckter Linienführung
westlich der Ortschaften Leopoldschlag
und Hiltschen und bindet bei km 55,25 (alt),
das ist ca. 500 m nach der Einbindung des Weges
nach Eisenhut, in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.