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209_1973 AT

209. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen verordnet

§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,

des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes

in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes

und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes

sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede

dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden

(22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.

§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde S 5'25. Für Bruchteile von Stunden

gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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