209. Verordnung: Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen verordnet
§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes,
des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes
in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes
und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes
sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede
dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden
(22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für
jede Stunde S 5'25. Für Bruchteile von Stunden
gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.