209. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in
der Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen
von Kalkulationsrichtlinien gemäß
§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung
der 4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben
oder anzuwenden
1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate
oder Vorrichtungen für photographische
oder kinematographische Zwecke,
2. Schmalfilmkameras und Projektoren,
3. Stehbildprojektionsapparate, photographische
Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,
4. Apparate und Ausrüstungen für photographische
Laboratorien, Photokopiergeräte
für das Kontaktverfahren, Filmspulen,
Projektionsschirme,
5. Objektive für photographische Zwecke,
6. Belichtungsmesser,
7. unbelichtete Filme für photographische und
kinematographische Zwecke,
8. Photopapiere,
9. Taschen für Photogeräte.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 60.000 S oder mit Arrest bis
zu acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972
in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1972
ihre Wirksamkeit.