209. Bundesgesetz: 3. Straßenverkehrsordnungsnovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 228/1963 und BGBl. Nr. 163/1968
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und
BGBl. Nr. 229/1965 wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 2 Abs. 1 Z. 20 hat zu lauten
„20. Gesamtgewicht eines Fahrzeuges
(Anhängers): das Gewicht des stillstehenden,
fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers)
samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig
beförderten Personen;"
2. § 16 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern
nicht der Verkehr im Bereiche des
Schutzweges durch Arm- oder Lichtzeichen
geregelt wird."
3. § 19 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen
„Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z. 5) oder
das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung"
(§ 52 Z. 11) angebracht, so ist sowohl den von
rechts als auch den von links kommenden Fahrzeugen
der Vorrang zu geben. Ist jedoch auf
einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf
einer Vorrangstraße dargestellt, so ist den Fahrzeugen,
die auf dem dargestellten Straßenzug
kommen, von anderen Fahrzeugen der Vorrang
zu geben, gleichgültig, ob jene dem Straßenzug
folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1.
Beim Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung" ist
überdies anzuhalten."
4. § 19 Abs. 7 und 8 haben zu lauten
„(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige),
darf durch Kreuzen, Einbiegen oder
Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang
(die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem
Bremsen noch zum Ablenken ihrer
Fahrzeuge nötigen.
(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen
Vorrang verzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen
deutlich erkennbar zu machen. Der
Wartepflichtige darf sein Verhalten nicht darauf
einrichten, daß der Vorrangberechtigte auf seinen
Vorrang verzichte, es sei denn, daß ihm dieser
Verzicht zweifelsfrei erkennbar ist. Das Zum-
Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges aus welchem
Grunde immer, insbesondere auch in Befolgung
eines gesetzlichen Gebotes (zum Beispiel § 17
Abs. 3, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4), gilt als
Verzicht auf den Vorrang. Das Zum-Stillstand-
Bringen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen
gilt jedoch nicht als Verzicht auf den Vorrang."
5. § 23 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug,
sofern sich aus Bodenmarkierungen (§ 9
Abs. 7) nichts anderes ergibt, zum Halten oder
Parken am Rande der Fahrbahn und parallel
zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige
Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend
schräg aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen
das Aufstellen von. Fahrzeugen auf
Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen
Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
(§ 2 Abs. 1 Z. 20) von nicht mehr als 2500 kg
aufgestellt werden."
6. § 23 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger
ohne ziehendes Fahrzeug dürfen in der Regel
nur während des Beiadens oder Entladens auf
der Fahrbahn stehen gelassen werden. Ansonsten
dürfen die genannten Fahrzeuge nur dann auf
der Fahrbahn stehen gelassen werden, wenn sie
nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden
können oder wenn die Entfernung eine unbillige
Wirtschaftserschwernis wäre. Für das Aufstellen
der genannten Fahrzeuge gelten die Bestimmungen
über das Halten und Parken sinngemäß.
Bei unbespannten Fuhrwerken ist die
Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine
solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet
oder behindert wird."
7. § 24 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung
nicht durch Lichtzeichen geregelt ist,
5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des
ankommenden Verkehrs,"
8. § 24 Abs. 3 lit. f hat zu entfallen.
9. Dem § 24 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse des ruhenden
Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkflächen
erforderlich oder zweckmäßig ist, durch
Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die
vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten
Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes
entweder dauernd, für eine bestimmte
Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten."
10. Dem § 26 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Außer bei Gefahr im Verzuge dürfen diese
Signale soweit als notwendig nur noch verwendet
werden zur Abwicklung eines protokollarisch
festgelegten Programms für Staatsbesuche,
Staatsakte, Staatsbegräbnisse und Überreichungen
des Beglaubigungsschreibens."
11. Im § 27 hat im Abs. 3 der Klammerausdruck
„(§ 24)" zu entfallen.
12. § 29 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Geschlossene Verbände des Bundesheeres
und Soldaten, die einzelne Fahrzeuge des Bundesheeres
lenken, sind beim Einsatz gemäß § 2
Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
und bei der Vorbereitung dieses Einsatzes insoweit
nicht an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen gebunden, als es der
Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter
Weise für die Sicherheit des Straßenverkehrs
gesorgt ist.
(3) Befindet sich eine Fahrzeugkolonne des Bundesheeres
auf einer Einsatzübungsfahrt und ist
eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht
nicht möglich, so dürfen besonders geschulte
und ausgerüstete Soldaten, insbesondere
auf Freilandstraßen, im Rahmen der ihnen erteilten
Befehle die zur Ordnung innerhalb der
Kolonne und zur Gewährleistung der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs
erforderlichen Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen
dürfen diese Soldaten im Rahmen der
ihnen erteilten Befehle zur Gewährleistung der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
auch treffen, wenn mit Fahrzeugen des
Bundesheeres besondere Transporte, wie die Beförderung
gefährlicher Güter, oder Transporte,
die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes
einer besonderen Bewilligung nach
den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen,
durchgeführt werden und eine Verkehrsregelung
durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich ist.
Hiebei können auch Armzeichen (§ 37) gegeben
werden, die jedoch einer bestehenden behördlichen
Verkehrsregelung nicht widersprechen
dürfen. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen
solcher Soldaten Folge zu leisten, wenn
dies ohne Gefährdung von Personen und ohne
Beschädigung von Sachen möglich ist."
12 a. An § 29 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß
für Kolonnen der Feuerwehren auf einer
Einsatzübungs- oder Einsatzfahrt; in diesem
Falle werden die nach Abs. 3 den Soldaten zustehenden
Rechte von besonders geschulten und
ausgerüsteten Feuerwehrmännern ausgeübt."
13. § 33 erhält die Überschrift
„§ 33. Einrichtungen auf benachbarten
Grundstücken zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs"
14. § 38 hat zu lauten
„§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen
(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet
der Vorschriften des § 53 Z. 10 a über
das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht
als Zeichen für „Halt". Bei diesem Zeichen haben
die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten
a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor
der Haltelinie;
b) wenn ein Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12)
ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem
Schutzweg;
c) wenn eine Kreuzung (§ 2 Abs. 1 Z. 17)
ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden
ist, vor der Kreuzung,
d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.
(2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht
blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden,
haben diese so rasch wie ihnen dies möglich
und erlaubt ist, zu verlassen. Fahrzeuglenker,
denen das Anhalten nach Abs. 1 nicht möglich
ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach
links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden
sowie den entgegenkommenden nach
rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu
geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen
kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen,
die aus Nebenfahrbahnen kommen.
(3) Blinkendes gelbes Licht bedeutet „Vorsicht".
(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie
Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker
von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt,
weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen
dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn
im Sinne der für sie geltenden Regelung (§ 76
Abs. 3) überqueren, und die Benützer der freigegebenen
Fahrstreifen weder behindert noch
gefährdet werden. Beim Einbiegen nach links ist
den entgegenkommenden geradeaus fahrenden
sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden
Fahrzeugen der Vorrang zu geben.
Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen -kommen,
haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt".
Bei diesem Zeichen haben, die Lenker von Fahrzeugen
unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 an den in Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.
(6) Grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar
bevorstehende Ende des Zeichens für
„Freie Fahrt". Gleichzeitig mit dem roten Licht
leuchtendes gelbes Licht bedeutet „Halt" im
Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das
Zeichen für „Freie Fahrt" unmittelbar folgen
wird.
(7) Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen
für „Freie Fahrt" im Sinne des grünen Lichtes.
In die Leuchtfläche des gelben nicht blinkenden
Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als
Zeichen für „Halt" im Sinne des gelben nicht
blinkenden Lichtes. In die Leuchtfläche des roten
Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als
Zeichen für „Halt" im Sinne des roten Lichtes.
Die Pfeilspitzen zeigen jeweils die Richtung an,
für welche die Zeichen gelten.
(8) Auf verkehrsreichen Straßen dürfen, wenn
es die Verkehrssicherheit erfordert, überdies auch
andere, in ihrer Bedeutung leicht erkennbare,
den vorstehenden Absätzen entsprechende Lichtzeichen
zur gesonderten Regelung des Verkehrs
auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte
Gruppen von Straßenbenützern, zum Beispiel
für Fußgänger, verwendet werden."
15. § 39 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen
sind deutlich erkennbar anzubringen. Bei Vorhandensein
mehrerer Fahrstreifen ist sowohl eine
getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung
für verschiedene Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen
zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand
zwischen dem unteren Rand des Gehäuses und
der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand
nicht weniger als 2 m und nicht mehr als
3'50 m, bei Lichtanlagen über der Fahrbahn
nicht weniger als 4'50 m und nicht mehr als
550 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher
Signale an anderen Stellen ist zulässig."
16. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen
oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb
eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten
oder nach den örtlich gewonnenen
Erfahrungen oder nach sonst erheblichen
Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer
oder zur Verkehrsabwicklung
erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des sich bewegenden
oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs,
die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder
Beschaffenheit der Straße oder die Lage,
Widmung oder Beschaffenheit eines an der
Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes
erfordert
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote
oder Verkehrsbeschränkungen,
insbesondere die Erklärung von
Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts-
oder Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Halte- oder Parkverbote u. dgl.,
zu erlassen,
2. den Straßenbenützern ein bestimmtes
Verhalten vorzuschreiben, insbesondere
bestimmte Gruppen von der Benützung
einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen
oder sie auf besonders bezeichnete
Straßenteile zu verweisen;
c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse
von einem oder von mehreren umliegenden
Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen
für die unbedingt notwendige
Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch
Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit
unter Berücksichtigung der zur Verfügung
stehenden Abstellflächen und deren
beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch
ein Parkverbot nicht gewährleistet ist,
durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen)."
17. § 43 Abs. 8 und 9 haben zu entfallen.
18. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a und
44 b eingefügt
„§ 44 a. Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen
(1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen,
Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen
aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder
Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten
sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen
(Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen,
Verkehrserleichterungen) notwendig
sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme
auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit
des sich bewegenden und die Ordnung des
ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat zu enthalten
a) Die Bestimmung der Strecke, auf der die
Verkehrsmaßnahmen wirksam werden
sollen,
b) die Festsetzung der Zeiten, in denen die
Verkehrsmaßnahmen wirksam werden
sollen,
c) die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen
wirksam werden sollen,
d) die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen,
wie Geschwindigkeitsbeschränkungen,
Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen
für Halten und Parken, Einbahnregelungen,
Ausnahmen von bestehenden
Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen
u. dgl.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der
Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen
entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.
Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder
Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen
anzubringen oder sichtbar
zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung
der Straßenverkehrszeichen ist der Behörde
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;
diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung
oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk
(§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) festzuhalten.
§ 44 b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die
Organe der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters
nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung
durch Anweisungen an die Straßenbenützer
oder durch Anbringung von Verkehrsampeln
oder Signalscheiben veranlassen
oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2
bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der
entsprechenden Sraßenverkehrszeichen mit der
Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder
Maßnahme von der Behörde getroffen worden
wäre. Dies gilt insbesondere,
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten
oder nach den örtlich gewonnenen
Erfahrungen oder nach sonst erheblichen
Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist,
b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder
Baugebrechen u. dgl.,
c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen,
wie zum Beispiel Brände, Unfälle,
Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere
Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
oder eine besondere Verkehrsregelung
(zum Beispiel Einbahnverkehr, abwechselnder
Gegenverkehr, Umleitungen
u. dgl.) erfordern.
(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder
Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1
tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle
die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich
aufzuheben.
(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und
von deren Aufhebung ist die Behörde von der
Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen
Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde
hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk
(§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) festzuhalten.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2
hat die Behörde von der Dienststelle des nach
Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung
der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen,
wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die
Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder
sachlich unrichtig ist."
19. § 45 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In anderen als den in Abs. 1 bezeichneten
Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten
oder Verboten, die für die Benützung der
Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein
erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse
des Antragstellers eine solche Ausnahme
erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder
sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder
nur mit besonderen Erschwernisseh durchführen
ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
nicht zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung
kann auch für alle Straßenbenützungen des
Antragstellers von der annähernd gleichen Art
für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt
werden, wenn für die Dauer dieser Befristung
eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse
nicht zu erwarten ist."
20. Im § 50 wird nach Z. 3 folgende Z. 3 a eingefügt
21. Im § 50 hat der letzte Satz der 2. 5 zu
entfallen.
22. Im § 50 Z. 11 hat der Text der Erklärung
des Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2
Abs. 1 Z. 12) an."
23. Im § 52 wird nach Z. 7 c folgende Z. 7 d
eingefügt
24. Im § 52 hat die lit. g der Z. 13 zu lauten:,
g) die Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN
LADETÄTIGKEIT" eine
Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c),'
25. Dem § 52 werden nach Z. 18 folgende Z. 19
und Z. 20 angefügt
20. „ENDE DER VORGESCHRIEBENEN
MINDESTGESCHWINDIGKEIT"
26. Im § 53 hat die lit. f der Einleitung zu
lauten
„f) Voranzeigetafeln (Z. 22 und 23)."
27. Im § 53 Z. 1 a hat der Text der Erklärung
des Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz
oder einen Parkstreifen."
28. Im § 53 wird nach Z. 2 folgende Z. 2 a
eingefügt
29. § 55 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein
Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien
(§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9
Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu
dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien),
sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen."
30. § 55 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des
sich bewegenden Verkehrs, ausgenommen Randlinien,
Begrenzungslinien und Schutzwege, sind
in gelber Farbe, solche zur Regelung des ruhenden
Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien
und Schutzwege sind in weißer Farbe auszuführen.
Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung
(Begrenzung) von Kurzparkzonen (§ 25)
sind jedoch in weißer und blauer Farbe auszuführen."
31. § 55 Abs. 8 hat zu entfallen.
32. § 56 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht
erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs
durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten
Schutzwegen Abstand genommen werden.
In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem
gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit
dem Richtzeichen nach § 53 Z. 2 a („Kennzeichnung
eines Schutzweges") zu kennzeichnen."
33. § 56 Abs. 4 hat zu entfallen.
34. § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des $ 5
Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich
in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung
befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen
und die beim Lenken eines Fahrzeuges
zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen
vermag."
35. § 62 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen,
wo das Halten verboten ist, ist, sofern sich aus
den in § 52 Z. 13 lit. g und h bezeichneten Zusatztafeln
nichts anderes ergibt, eine Bewilligung
erforderlich; gleiches gilt für das Aufstellen von
Fahrzeugen auf Gehsteigen für Zwecke einer
Ladetätigkeit, es sei denn, daß auf den in Betracht
kommenden Stellen gehalten werden darf.
Insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit
des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung
bedingt, befristet oder mit Auflagen zu
erteilen.
(5) Eine Bewilligung nach Abs. 4 ist von der
Behörde zu erteilen, wenn die Ladetätigkeit an
einer anderen Stelle besonders umständlich wäre
und weder eine Beschädigung des Gehsteiges
oder seiner Einbauten noch eine Beeinträchtigung
der Sicherheit oder eine wesentliche Behinderung
des Verkehrs zu befürchten ist. Auf
Grund der Bewilligung dürfen nicht nur die
Ladetätigkeiten des Antragstellers, sondern auch
alle anderen im wesentlichen gleichartigen Ladetätigkeiten
ausgeübt werden. Auch ein Organ
der Straßenaufsicht darf eine solche Bewilligung
erteilen, jedoch nur dann, wenn es sich um einen
dringenden Einzelfall handelt und die sonstigen
Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen; das
Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen darf
ein Organ der Straßenaufsicht jedoch nicht bewilligen."
36. Im § 66 Abs. 6 haben der letzte und vorletzte
Satz zu entfallen.
37. § 69 hat zu lauten
„§ 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die
Fahrbahn zu benützen. Im Ortsgebiet hat der
Lenker eines Motorfahrrades vor dem Überqueren
der Gehsteige und Gehwege (§ 8 Abs. 4)
abzusteigen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern
gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5
über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verböten
a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen
Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen
Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge
innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne
zwingenden Grund mehrmals hintereinander
zu befahren oder den Motor am
Stand länger als unbedingt notwendig
laufen zu lassen."
38. § 70 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Lenker eines Fuhrwerkes muß, sofern
sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren
nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre
alt sein."
39. § 76 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger
durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8)
geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem
Licht die Fahrbahn überqueren. An Stellen, wo
der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen
geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur
überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf
dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt" (§§ 37
Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten
einen Arm senkrecht nach oben oder
leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen
Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten.
Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung
mit den Arm- oder Lichtzeichen betreten
haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während
sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden,
so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn
fortsetzen, bei Vorhandensein einer
Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.
(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch
Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird,
dürfen Fußgänger
a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor
einem herannahenden Fahrzeug und für
dessen Lenker überraschend betreten,
b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist,
erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn
sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei
andere Straßenbenützer nicht gefährden."
40. Dem § 82 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Das Aufstellen von Kisten, Leitern,
Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6
verboten."
41. § 89 erhält die Überschrift
„§ 89. Kennzeichnung von. Verkehrshindernissen"
42. Die Abs. 3, 4 und 5 des § 89 haben zu
entfallen.
43. Nach § 89 ist folgender § 89 a einzufügen
„§ 89 a. Entfernung von Hindernissen
(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür
zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände,
die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden
sind, um das Abrollen zu verhindern, vor
der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden.
Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung
die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so
hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis
bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges
von der Fahrbahn zu sorgen.
(2) Wird durch einen Gegenstand auf der
Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,
mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig
sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat
u. dgl. der Verkehr erheblich beeinträchtigt, insbesondere
ein Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren
oder Wegfahren gehindert, oder zeigt
sich nach den Umständen des Falles, daß sich der
Inhaber des Gegenstandes entledigen wollte, so
hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes
ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
(3) Im Falle besonderer Dringlichkeit sind
auch die Organe der Straßenaufsicht oder des
Straßenerhalters berechtigt, die in Abs. 2 bezeichnete
Entfernung von Gegenständen vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen. Dies gilt
insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen
für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
im Sinne des § 44 b.
(4) Von der Entfernung des Gegenstandes
nach Abs. 2 und vom Ort der Verbringung ist
sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung
oder Lagerung am nächsten gelegene als auch
die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Von einer Entfernung des Gegenstandes
nach Abs. 3 ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich
zu verständigen. Die Polizei- bzw.
Gendarmeriedienststelle hat alle die. Verbringung
betreffenden Auskünfte zu erteilen.
(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen
wurde, hat die Behörde innerhalb
einer Frist von einer Woche nach Entfernung
des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle der
Entfernung eines zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeuges jedoch den Zulassungsbesitzer,
durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 24 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950)
aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer
Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage
der Zustellung, wieder zu übernehmen. Die Bestimmung
des § 29 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 über die Zustellung
an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt
in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an
welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht
festgestellt werden kann.
(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5
gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten
Gegenstand auf den Rechtsträger über, als dessen
Organ die Behörde, das Organ der Straßenaufsicht
oder des Straßenerhalters bei der Entfernung
gehandelt hat. Dieser Eigentumsübergang
findet jedoch nicht statt, wenn
a) der Gegenstand in einem Zeitpunkt aufgestellt
oder gelagert worden ist, in dem die
Voraussetzungen zur Entfernung nach
Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und
dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende
Eintritt der Voraussetzungen
nicht bekannt war und
b) die Aufstellung oder Lagerung nicht schon
von Anbeginn gesetzwidrig war.
(7) Die Entfernung und Aufbewahrung des
Gegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr
desjenigen, der im Zeitpunkt der Aufstellung
oder Lagerung des Gegenstandes dessen Inhaber
war. Die Kosten sind dem Inhaber durch Bescheid
aufzuerlegen. Ist der Gegenstand jedoch
in einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert
worden, in dem die Voraussetzungen zur Entfernung
nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen,
so sind die Kosten für die Entfernung,
Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes
und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung
von dem Rechtsträger zu tragen, dessen
Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei
denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt
der Voraussetzung bekannt war, oder daß
die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn
gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung
nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung
des Gegenstandes ist unzulässig.
(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7
werden Rechtsvorschriften über gefundene oder
vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht
berührt."
44. § 93 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben
ferner dafür zu sorgen, daß überhängende
Schneewächten oder Eisbildungen von den
Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude
bzw. Verkaufshütten entfernt werden."
45. § 93 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des
Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs
hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den
gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach
Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung
eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen
die dort genannten Verkehrsflächen von
Schnee oder Verunreinigung gesäubert
oder bestreut sein müssen, einzuschränken;
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen
auf bestimmte Straßenteile, insbesondere
auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges
(Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen
oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten
Verrichtungen vorgenommen
werden müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen,
unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten
Verrichtungen durchzuführen
sind."
46. § 94 hat zu lauten
„§ 94. Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Handel,
Gewerbe und Industrie
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie
1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz
ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
2. für die Erlassung von Verordnungen, die sich
wenigstens auf den Bereich eines ganzen Bundeslandes
erstrecken oder Autobahnen betreffen,
sowie für die Erlassung von Verordnungen,
mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen
oder Vorrangstraßen erklärt oder mit Nummern
oder Buchstaben versehen werden."
47. Nach § 94 sind folgende §§ 94 a bis 94 f
einzufügen
„§ 94 a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt,
die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für
die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b
lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem
Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando
angehören oder diesem
zugeteilt sind und in Angelegenheiten des
Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur
Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen
a) auf der Autobahn,
b) auf verkehrsreichen Straßenzügen,
c) wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz
erfordern,
d) wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen,
Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen
aus Anlaß vorhersehbarer
Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
(3) Abs. 2 lit. b bis d gilt nicht für den Bereich
von Bundespolizeibehörden.
(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur
Vollziehung des zweiten Satzes des Abs. 1 (Autobahnen)
auch der Sicherheitswacheorgane dieser
Behörden bedienen.
§ 94 b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden
politischen Bezirk wirksam werden
soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde
oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die
Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung
der Einhaltung straßenpolizeilicher
Vorschriften und die unmittelbare
Regelung des Verkehrs durch Arm- oder
Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei
auf der Autobahn,
b) für die Erlassung von Verordnungen und
Bescheiden,
c) für die Entfernung von Hindernissen
(§ 89 a),
d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige
verkehrswichtige Umstände, unbeschadet
des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98
Abs. 3,
e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen
nach § 96 Abs. 7,
f) für die Sicherung des Schulweges (§ 97 a),
g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht
und die Durchführung des
Verkehrsunterrichtes (§ 101).
§ 94 c. Übertragener Wirkungsbereich
der Gemeinde
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgenden,
nur das Gebiet einer Gemeinde betreffenden
Angelegenheiten, wenn und insoweit
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit
und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde zu
übertragen, die in diesem Falle an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde tritt. Vor Erlassung
der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus
Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige
einzelne, als auch auf alle im § 94 b bezeichneten
Angelegenheiten hinsichtlich einzelner
oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des
Verwaltungsstrafverfahrens und des Verkehrsunterrichtes
(§ 101) sind von der Übertragung
ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung
zu widerrufen oder einzuschränken,
wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt
ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr
im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
(3) Die Angelegenheiten der Verkehrspolizei
(§ 94 b lit. a) dürfen einer Gemeinde jedoch
nur übertragen werden, wenn dort ein Gemeindewachkörper
vorhanden ist. Werden einer
Gemeinde hinsichtlich aller oder einzelner Straßen
die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen,
so hat sich die Gemeinde zur Handhabung
der Verkehrspolizei auf diesen Verkehrsflächen
des Gemeindewachkörpers zu bedienen.
§ 94 d. Eigener Wirkungsbereich
der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das
Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam
werden und sich auf Straßen, die nach den
Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen,
Bundesstraßen oder Landesstraßen
gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,
beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von
der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu
besorgen
1. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren
(§ 30 Abs. 6),
2. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung
von Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33
Abs. 1),
3. die Erlassung von Verordnungen nach § 43,
womit eine Beschränkung für das Halten und
Parken (§ 52 Z. 13 und 13 a) oder ein Hupverbot
(§ 52 Z. 14) erlassen wird,
4. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige
Umstände, unbeschadet des
diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters
nach § 98 Abs. 3,
5. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von
den nach Z. 3 erlassenen Beschränkungen und
Verboten,
6. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62
Abs. 4 und 5,
7. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen
(§ 84 Abs. 3),
8. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung
der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
9. sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit
der Bundespolizeibehörde ergibt, die Entgegennahme
der Anzeigen von Umzügen
(§ 86),
10. die Ausnahme vom Verbot des Wintersportes
(§ 87),
11. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich
der Erlassung der durch diese Arbeiten
erforderlichen Verkehrsverbote und
Verkehrsbeschränkungen,
12. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen
zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu
tragen (§ 92 Abs. 3),
13. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden
betreffend die Pflichten der Anrainer
nach § 93 Abs. 4 und 6,
14. die Sicherung des Schulweges (§ 97 a).
§ 94 e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung
den Ländern zu.
§ 94 f. Mitwirkung
(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer
bei Gefahr im Verzuge, anzuhören
a) von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. die betroffene Gemeinde,
2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung
auch auf den örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde
erstrecken soll, diese Behörde,
3. wenn Interessen von Mitgliedern einer
Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche
Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;
b) von der Gemeinde (§ 94 c und d)
1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung
auch auf den örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde
erstrecken soll, diese Behörde,
2. wenn Interessen von Mitgliedern einer
Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche
Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde
haben, außer bei Gefahr im
Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten,
die den örtlichen Wirkungsbereich
einer Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur
einer Gemeinde berühren, die Bundespolizeibehörde
bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt
jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse
wegen Übertretungen nach § 99
und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht
(§ 101). Die Gemeinde (§ 94 c
und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor
Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten,
die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
berühren, diese Behörde anzuhören.
(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den
Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde
Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt
§ 98 Abs. 1."
48. Im § 95 Abs. 1 haben die lit. a und h zu
lauten
„a) die Handhabung der Verkehrspolizei
(§ 94 b lit. a), jedoch nicht auf. der Autobahn,"
„h) die Sicherung des Schulweges (§ 97 a), sofern
sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde
(§ 94 d) ergibt."
49. § 96 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung
die Standplätze von Fahrzeugen des
Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie
des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbes
festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und
deren beste Ausnützung für diese Standplätze
entweder nur das Parken oder für den ganzen
Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil
desselben auch das Halten zu verbieten. Die
Standplätze sind durch das Vorschriftszeichen
„Beschränkung für Halten oder Parken" (§ 52
Z. 13) mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum
Beispiel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN
... TAXI", zu kennzeichnen. Die Vorschriften
dieses Absatzes gelten sinngemäß auch
für die Standplätze des mit Pferden betriebenen
Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß
an Stelle des Ausdruckes „TAXI" der Ausdruck
„FIAKER" zu verwenden ist."
50. § 97 hat zu lauten
„§ 97. Organe der Straßenaufsicht
(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere
der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache
und im Falle des § 94 c Abs. 1 der
Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei
(§ 94 b lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit
er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(2) Sofern es sich nicht um Organe der Bundesgendarmerie,
der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache
handelt, sind die Organe der
Straßenaufsicht von der Behörde auf ihre Dienstpflichten
zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen
auszustatten. Form, Ausstattung und
Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Be-
dachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit
durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel
bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen
Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Straßenbauten,
kann die Behörde, wenn es die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,
außer den Organen der Straßenaufsicht auch
andere geeignete Personen mit der Regelung des
Verkehrs auf den in Betracht kommenden
Straßenteilen vorübergehend betrauen. Sie hat
diese Personen nach Möglichkeit mit einer weißen
Armbinde kenntlich zu machen und mit einem
Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht,
zu versehen. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die
Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens
mit der Regelung des Verkehrs im Bereiche
von Straßenbahnhaltestellen betrauen.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die
nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich
bewegenden oder die Ordnung des ruhenden
Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern
für den Einzelfall Anordnungen für
die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar
auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen
Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen
dürfen
a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung
ohne Gefährdung von Personen und ohne
Beschädigung von Sachen möglich ist,
b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung
von Personen und ohne Beschädigung
von Sachen möglich ist.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,
durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker
zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle
oder anderer den Fahrzeuglenker betreffenden
Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern.
Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung
Folge zu leisten.
(6) Alle Personen, die auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit der unmittelbaren
Regelung des Verkehrs befaßt sind, müssen
während dieser Tätigkeit so ausgerüstet sein und
sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenützern
bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht
gesehen werden können."
51. § 98 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„5 98. Besondere Rechte und Pflichten
des Straßenerhalters
(1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden
Verfahren Partei im Sinne des § 8
das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach
§ 59 über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen,
nach § 65 über die Bewilligung der Benützung
von Fahrrädern durch Personen unter
12 Jahren, nach § 99 über die Bestrafung von
Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften,
es sei denn, daß auch über privatrechtliche Ansprüche
des Straßenerhalters zu entscheiden ist
(§ 100 Abs. 6) und nach § 101 über die Verpflichtung
zur Teilnahme am Verkehrsunterricht.
Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund
dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den
Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, daß Gefahr
im Verzüge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt
werden kann. Vom Inhalt der Verordnung
ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Straßenerhalter hat seine Organe, die
mit der Erhaltung, Pflege und Reinigung der
Straßen beauftragt sind, mit einer auffallenden
Schutzausrüstung auszustatten und sie anzuweisen,
diese Ausrüstung während der Dauer der
Arbeitsverrichtungen zu tragen. Die Schutzausrüstung
braucht auf Straßenstellen, die durch das
Gefahrenzeichen „Baustelle" (§ 50 Z. 9) gekennzeichnet
sind, nicht getragen zu werden.
(3) Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen
Auftrag Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1) anbringen;
dies gilt unbeschadet der Bestimmungen
über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
(§ 44 b), jedoch nicht für die in § 44 Abs. 1
genannten Straßenverkehrszeichen. Die Behörde
kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit
oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,
vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und
Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an
den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen.
Die Entfernung der genannten Einrichtungen
kann die Behörde insbesondere verlangen,
wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich
unrichtig ist."
52. § 99 Abs. 6 lit. a hat zu lauten
„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden
entstanden ist und die Bestimmungen über
das Verhalten bei einem Verkehrsunfall
mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten
worden sind,"
53. § 100 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung
einer Festnahme im Sinne des § 37 a Verwaltungsstrafgesetz
1950 kann festgesetzt werden
a) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99
Abs. 1 ein Betrag von 5000 S,
b) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99
Abs. 2 ein Betrag von 1000 S."
54. § 100 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach
§ 99 Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen des
§ 20 Verwaltungsstrafgesetz 1950 über die außerordentliche
Milderung der Strafe, des § 21 Verwaltungsstrafgesetz
1950 über die Verwarnung
und des § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1950 über
die Organ-Strafverfügung keine Anwendung."
55. § 100 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter
jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung
begangen wurde, und sind
von diesem für die Straßenerhaltung zu verwenden.
Im Falle der Verwaltungsübertretung nach
§ 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der
Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden,
so fließen die Strafgelder dem Bezirksfürsorgeverband
zu, dem der Ort, wo die Verwaltungsübertretung
begangen wurde, angehört
(§ 15 Verwaltungsstrafgesetz 1950)."
Artikel II
Falls die Landesregierung gemäß § 94 a Abs. 1
und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos
verfügt, haben diese
Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten
Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller
a) das öffentliche Sicherheitswesen sowie
b) das Kraftfahrwesen
betreffenden Gesetze und Verordnungen im Umfange
des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.
Artikel III
(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz
von Organen der Bundesgendarmerie nach § 94 a
Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie
im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung
tätig werden, Organe der Landesregierung
und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit
der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden,
Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß
§ 94 a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer
Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht
Organe der Landesregierung.
(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II
sind die Organe des Landesgendarmeriekommandos
in dieser Hinsicht Organe der jeweils
zuständigen Behörde.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus
Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Oktober 1969
in Kraft.
(2) Die Z. 48 des Art. I tritt in den einzelnen
Ländern mit dem Inkrafttreten eines entsprechenden
Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4 B.-VG.),
frühestens jedoch gleichzeitig mit den übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Artikel V
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung des § 89 a Abs. 6 ist
der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 95 Abs. 1 lit. a
und h ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich
der lit. a der Bundesminister für Inneres
und hinsichtlich der lit. b der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Art. III ist der
Bundesminister für Inneres betraut.
(5) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
den Ländern zusteht, obliegt sie den
Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus
Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.