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209_1969 AT

209. Bundesgesetz: 3. Straßenverkehrsordnungsnovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Bundesgesetz: 3. Straßenverkehrsordnungsnovelle — 3. StVO.-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 228/1963 und BGBl. Nr. 163/1968

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und

BGBl. Nr. 229/1965 wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 2 Abs. 1 Z. 20 hat zu lauten

„20. Gesamtgewicht eines Fahrzeuges

(Anhängers): das Gewicht des stillstehenden,

fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers)

samt Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig

beförderten Personen;"

2. § 16 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen, sofern

nicht der Verkehr im Bereiche des

Schutzweges durch Arm- oder Lichtzeichen

geregelt wird."

3. § 19 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen

„Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z. 5) oder

das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung"

(§ 52 Z. 11) angebracht, so ist sowohl den von

rechts als auch den von links kommenden Fahrzeugen

der Vorrang zu geben. Ist jedoch auf

einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf

einer Vorrangstraße dargestellt, so ist den Fahrzeugen,

die auf dem dargestellten Straßenzug

kommen, von anderen Fahrzeugen der Vorrang

zu geben, gleichgültig, ob jene dem Straßenzug

folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1.

Beim Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung" ist

überdies anzuhalten."

4. § 19 Abs. 7 und 8 haben zu lauten

„(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige),

darf durch Kreuzen, Einbiegen oder

Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang

(die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem

Bremsen noch zum Ablenken ihrer

Fahrzeuge nötigen.

(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen

Vorrang verzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen

deutlich erkennbar zu machen. Der

Wartepflichtige darf sein Verhalten nicht darauf

einrichten, daß der Vorrangberechtigte auf seinen

Vorrang verzichte, es sei denn, daß ihm dieser

Verzicht zweifelsfrei erkennbar ist. Das Zum-

Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges aus welchem

Grunde immer, insbesondere auch in Befolgung

eines gesetzlichen Gebotes (zum Beispiel § 17

Abs. 3, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4), gilt als

Verzicht auf den Vorrang. Das Zum-Stillstand-

Bringen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen

gilt jedoch nicht als Verzicht auf den Vorrang."

5. § 23 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug,

sofern sich aus Bodenmarkierungen (§ 9

Abs. 7) nichts anderes ergibt, zum Halten oder

Parken am Rande der Fahrbahn und parallel

zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige

Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend

schräg aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen

das Aufstellen von. Fahrzeugen auf

Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen

Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht

(§ 2 Abs. 1 Z. 20) von nicht mehr als 2500 kg

aufgestellt werden."

6. § 23 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger

ohne ziehendes Fahrzeug dürfen in der Regel

nur während des Beiadens oder Entladens auf

der Fahrbahn stehen gelassen werden. Ansonsten

dürfen die genannten Fahrzeuge nur dann auf

der Fahrbahn stehen gelassen werden, wenn sie

nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden

können oder wenn die Entfernung eine unbillige

Wirtschaftserschwernis wäre. Für das Aufstellen

der genannten Fahrzeuge gelten die Bestimmungen

über das Halten und Parken sinngemäß.

Bei unbespannten Fuhrwerken ist die

Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine

solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet

oder behindert wird."

7. § 24 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) auf Schutzwegen und, wenn deren Benützung

nicht durch Lichtzeichen geregelt ist,

5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des

ankommenden Verkehrs,"

8. § 24 Abs. 3 lit. f hat zu entfallen.

9. Dem § 24 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme

auf die Erfordernisse des ruhenden

Verkehrs oder die beste Ausnützung der Parkflächen

erforderlich oder zweckmäßig ist, durch

Verordnung das Parken von Fahrzeugen, die

vorwiegend der Werbung dienen, auf bestimmten

Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes

entweder dauernd, für eine bestimmte

Zeit oder über eine bestimmte Dauer hinaus verbieten."

10. Dem § 26 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Außer bei Gefahr im Verzuge dürfen diese

Signale soweit als notwendig nur noch verwendet

werden zur Abwicklung eines protokollarisch

festgelegten Programms für Staatsbesuche,

Staatsakte, Staatsbegräbnisse und Überreichungen

des Beglaubigungsschreibens."

11. Im § 27 hat im Abs. 3 der Klammerausdruck

„(§ 24)" zu entfallen.

12. § 29 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Geschlossene Verbände des Bundesheeres

und Soldaten, die einzelne Fahrzeuge des Bundesheeres

lenken, sind beim Einsatz gemäß § 2

Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

und bei der Vorbereitung dieses Einsatzes insoweit

nicht an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen gebunden, als es der

Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter

Weise für die Sicherheit des Straßenverkehrs

gesorgt ist.

(3) Befindet sich eine Fahrzeugkolonne des Bundesheeres

auf einer Einsatzübungsfahrt und ist

eine Verkehrsregelung durch Organe der Straßenaufsicht

nicht möglich, so dürfen besonders geschulte

und ausgerüstete Soldaten, insbesondere

auf Freilandstraßen, im Rahmen der ihnen erteilten

Befehle die zur Ordnung innerhalb der

Kolonne und zur Gewährleistung der Sicherheit,

Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs

erforderlichen Maßnahmen treffen. Solche Maßnahmen

dürfen diese Soldaten im Rahmen der

ihnen erteilten Befehle zur Gewährleistung der

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

auch treffen, wenn mit Fahrzeugen des

Bundesheeres besondere Transporte, wie die Beförderung

gefährlicher Güter, oder Transporte,

die hinsichtlich der Abmessungen oder des Gesamtgewichtes

einer besonderen Bewilligung nach

den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen,

durchgeführt werden und eine Verkehrsregelung

durch Organe der Straßenaufsicht nicht möglich ist.

Hiebei können auch Armzeichen (§ 37) gegeben

werden, die jedoch einer bestehenden behördlichen

Verkehrsregelung nicht widersprechen

dürfen. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen

solcher Soldaten Folge zu leisten, wenn

dies ohne Gefährdung von Personen und ohne

Beschädigung von Sachen möglich ist."

12 a. An § 29 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß

für Kolonnen der Feuerwehren auf einer

Einsatzübungs- oder Einsatzfahrt; in diesem

Falle werden die nach Abs. 3 den Soldaten zustehenden

Rechte von besonders geschulten und

ausgerüsteten Feuerwehrmännern ausgeübt."

13. § 33 erhält die Überschrift

„§ 33. Einrichtungen auf benachbarten

Grundstücken zur Regelung

und Sicherung des Verkehrs"

14. § 38 hat zu lauten

„§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen

(1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet

der Vorschriften des § 53 Z. 10 a über

das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht

als Zeichen für „Halt". Bei diesem Zeichen haben

die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 7 anzuhalten

a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor

der Haltelinie;

b) wenn ein Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12)

ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem

Schutzweg;

c) wenn eine Kreuzung (§ 2 Abs. 1 Z. 17)

ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden

ist, vor der Kreuzung,

d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.

(2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht

blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden,

haben diese so rasch wie ihnen dies möglich

und erlaubt ist, zu verlassen. Fahrzeuglenker,

denen das Anhalten nach Abs. 1 nicht möglich

ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach

links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden

sowie den entgegenkommenden nach

rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu

geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen

kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen,

die aus Nebenfahrbahnen kommen.

(3) Blinkendes gelbes Licht bedeutet „Vorsicht".

(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie

Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker

von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt,

weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen

dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn

im Sinne der für sie geltenden Regelung (§ 76

Abs. 3) überqueren, und die Benützer der freigegebenen

Fahrstreifen weder behindert noch

gefährdet werden. Beim Einbiegen nach links ist

den entgegenkommenden geradeaus fahrenden

sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden

Fahrzeugen der Vorrang zu geben.

Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen -kommen,

haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die

aus Nebenfahrbahnen kommen.

(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt".

Bei diesem Zeichen haben, die Lenker von Fahrzeugen

unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 7 an den in Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

(6) Grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar

bevorstehende Ende des Zeichens für

„Freie Fahrt". Gleichzeitig mit dem roten Licht

leuchtendes gelbes Licht bedeutet „Halt" im

Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das

Zeichen für „Freie Fahrt" unmittelbar folgen

wird.

(7) Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen

für „Freie Fahrt" im Sinne des grünen Lichtes.

In die Leuchtfläche des gelben nicht blinkenden

Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als

Zeichen für „Halt" im Sinne des gelben nicht

blinkenden Lichtes. In die Leuchtfläche des roten

Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als

Zeichen für „Halt" im Sinne des roten Lichtes.

Die Pfeilspitzen zeigen jeweils die Richtung an,

für welche die Zeichen gelten.

(8) Auf verkehrsreichen Straßen dürfen, wenn

es die Verkehrssicherheit erfordert, überdies auch

andere, in ihrer Bedeutung leicht erkennbare,

den vorstehenden Absätzen entsprechende Lichtzeichen

zur gesonderten Regelung des Verkehrs

auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte

Gruppen von Straßenbenützern, zum Beispiel

für Fußgänger, verwendet werden."

15. § 39 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen

sind deutlich erkennbar anzubringen. Bei Vorhandensein

mehrerer Fahrstreifen ist sowohl eine

getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung

für verschiedene Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen

zulässig (Spurensignalisation). Der Abstand

zwischen dem unteren Rand des Gehäuses und

der Fahrbahn darf bei Anordnung am Fahrbahnrand

nicht weniger als 2 m und nicht mehr als

3'50 m, bei Lichtanlagen über der Fahrbahn

nicht weniger als 4'50 m und nicht mehr als

550 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher

Signale an anderen Stellen ist zulässig."

16. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen

oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb

eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten

oder nach den örtlich gewonnenen

Erfahrungen oder nach sonst erheblichen

Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit

zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer

oder zur Verkehrsabwicklung

erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen

zu erlassen;

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit

und Flüssigkeit des sich bewegenden

oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs,

die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder

Beschaffenheit der Straße oder die Lage,

Widmung oder Beschaffenheit eines an der

Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes

erfordert

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsverbote

oder Verkehrsbeschränkungen,

insbesondere die Erklärung von

Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts-

oder Geschwindigkeitsbeschränkungen,

Halte- oder Parkverbote u. dgl.,

zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes

Verhalten vorzuschreiben, insbesondere

bestimmte Gruppen von der Benützung

einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen

oder sie auf besonders bezeichnete

Straßenteile zu verweisen;

c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse

von einem oder von mehreren umliegenden

Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen

für die unbedingt notwendige

Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch

Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit

unter Berücksichtigung der zur Verfügung

stehenden Abstellflächen und deren

beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch

ein Parkverbot nicht gewährleistet ist,

durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen)."

17. § 43 Abs. 8 und 9 haben zu entfallen.

18. Nach § 44 werden folgende §§ 44 a und

44 b eingefügt

„§ 44 a. Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen

(1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen,

Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen

aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder

Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten

sind, für deren Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen

(Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen,

Verkehrserleichterungen) notwendig

sind, hat die Behörde diese unter Bedachtnahme

auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit

des sich bewegenden und die Ordnung des

ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat zu enthalten

a) Die Bestimmung der Strecke, auf der die

Verkehrsmaßnahmen wirksam werden

sollen,

b) die Festsetzung der Zeiten, in denen die

Verkehrsmaßnahmen wirksam werden

sollen,

c) die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen

wirksam werden sollen,

d) die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen,

wie Geschwindigkeitsbeschränkungen,

Fahrverbote, Einfahrtverbote, Beschränkungen

für Halten und Parken, Einbahnregelungen,

Ausnahmen von bestehenden

Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen

u. dgl.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der

Anbringung oder Sichtbarmachung der ihnen

entsprechenden Straßenverkehrszeichen in Kraft.

Die Behörde hat die Person, Dienststelle oder

Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen

anzubringen oder sichtbar

zu machen hat. Die Aufstellung oder Sichtbarmachung

der Straßenverkehrszeichen ist der Behörde

unverzüglich zur Kenntnis zu bringen;

diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung

oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk

(§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) festzuhalten.

§ 44 b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die

Organe der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters

nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung

durch Anweisungen an die Straßenbenützer

oder durch Anbringung von Verkehrsampeln

oder Signalscheiben veranlassen

oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2

bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der

entsprechenden Sraßenverkehrszeichen mit der

Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder

Maßnahme von der Behörde getroffen worden

wäre. Dies gilt insbesondere,

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten

oder nach den örtlich gewonnenen

Erfahrungen oder nach sonst erheblichen

Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit

zu erwarten ist,

b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder

Baugebrechen u. dgl.,

c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen,

wie zum Beispiel Brände, Unfälle,

Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere

Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen

oder eine besondere Verkehrsregelung

(zum Beispiel Einbahnverkehr, abwechselnder

Gegenverkehr, Umleitungen

u. dgl.) erfordern.

(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder

Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1

tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle

die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich

aufzuheben.

(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und

von deren Aufhebung ist die Behörde von der

Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen

Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde

hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk

(§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) festzuhalten.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2

hat die Behörde von der Dienststelle des nach

Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung

der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen,

wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die

Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder

sachlich unrichtig ist."

19. § 45 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In anderen als den in Abs. 1 bezeichneten

Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten

oder Verboten, die für die Benützung der

Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein

erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse

des Antragstellers eine solche Ausnahme

erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder

sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder

nur mit besonderen Erschwernisseh durchführen

ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs

nicht zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung

kann auch für alle Straßenbenützungen des

Antragstellers von der annähernd gleichen Art

für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt

werden, wenn für die Dauer dieser Befristung

eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse

nicht zu erwarten ist."

20. Im § 50 wird nach Z. 3 folgende Z. 3 a eingefügt

21. Im § 50 hat der letzte Satz der 2. 5 zu

entfallen.

22. Im § 50 Z. 11 hat der Text der Erklärung

des Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2

Abs. 1 Z. 12) an."

23. Im § 52 wird nach Z. 7 c folgende Z. 7 d

eingefügt

24. Im § 52 hat die lit. g der Z. 13 zu lauten:,

g) die Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN

LADETÄTIGKEIT" eine

Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c),'

25. Dem § 52 werden nach Z. 18 folgende Z. 19

und Z. 20 angefügt

20. „ENDE DER VORGESCHRIEBENEN

MINDESTGESCHWINDIGKEIT"

26. Im § 53 hat die lit. f der Einleitung zu

lauten

„f) Voranzeigetafeln (Z. 22 und 23)."

27. Im § 53 Z. 1 a hat der Text der Erklärung

des Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz

oder einen Parkstreifen."

28. Im § 53 wird nach Z. 2 folgende Z. 2 a

eingefügt

29. § 55 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein

Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien

(§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9

Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu

dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien),

sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen."

30. § 55 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des

sich bewegenden Verkehrs, ausgenommen Randlinien,

Begrenzungslinien und Schutzwege, sind

in gelber Farbe, solche zur Regelung des ruhenden

Verkehrs sowie Randlinien, Begrenzungslinien

und Schutzwege sind in weißer Farbe auszuführen.

Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung

(Begrenzung) von Kurzparkzonen (§ 25)

sind jedoch in weißer und blauer Farbe auszuführen."

31. § 55 Abs. 8 hat zu entfallen.

32. § 56 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht

erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs

durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten

Schutzwegen Abstand genommen werden.

In diesem Falle ist der Schutzweg mit blinkendem

gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit

dem Richtzeichen nach § 53 Z. 2 a („Kennzeichnung

eines Schutzweges") zu kennzeichnen."

33. § 56 Abs. 4 hat zu entfallen.

34. § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen des $ 5

Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich

in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung

befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen

und die beim Lenken eines Fahrzeuges

zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen

vermag."

35. § 62 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen,

wo das Halten verboten ist, ist, sofern sich aus

den in § 52 Z. 13 lit. g und h bezeichneten Zusatztafeln

nichts anderes ergibt, eine Bewilligung

erforderlich; gleiches gilt für das Aufstellen von

Fahrzeugen auf Gehsteigen für Zwecke einer

Ladetätigkeit, es sei denn, daß auf den in Betracht

kommenden Stellen gehalten werden darf.

Insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit

des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung

bedingt, befristet oder mit Auflagen zu

erteilen.

(5) Eine Bewilligung nach Abs. 4 ist von der

Behörde zu erteilen, wenn die Ladetätigkeit an

einer anderen Stelle besonders umständlich wäre

und weder eine Beschädigung des Gehsteiges

oder seiner Einbauten noch eine Beeinträchtigung

der Sicherheit oder eine wesentliche Behinderung

des Verkehrs zu befürchten ist. Auf

Grund der Bewilligung dürfen nicht nur die

Ladetätigkeiten des Antragstellers, sondern auch

alle anderen im wesentlichen gleichartigen Ladetätigkeiten

ausgeübt werden. Auch ein Organ

der Straßenaufsicht darf eine solche Bewilligung

erteilen, jedoch nur dann, wenn es sich um einen

dringenden Einzelfall handelt und die sonstigen

Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen; das

Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen darf

ein Organ der Straßenaufsicht jedoch nicht bewilligen."

36. Im § 66 Abs. 6 haben der letzte und vorletzte

Satz zu entfallen.

37. § 69 hat zu lauten

„§ 69. Motorfahrräder

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die

Fahrbahn zu benützen. Im Ortsgebiet hat der

Lenker eines Motorfahrrades vor dem Überqueren

der Gehsteige und Gehwege (§ 8 Abs. 4)

abzusteigen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern

gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5

über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verböten

a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen

Motorfahrrädern oder Fahrrädern,

b) Motorfahrräder neben einem anderen

Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge

innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne

zwingenden Grund mehrmals hintereinander

zu befahren oder den Motor am

Stand länger als unbedingt notwendig

laufen zu lassen."

38. § 70 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Lenker eines Fuhrwerkes muß, sofern

sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren

nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre

alt sein."

39. § 76 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger

durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8)

geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem

Licht die Fahrbahn überqueren. An Stellen, wo

der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen

geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur

überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf

dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt" (§§ 37

Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten

einen Arm senkrecht nach oben oder

leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen

Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten.

Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung

mit den Arm- oder Lichtzeichen betreten

haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während

sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden,

so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn

fortsetzen, bei Vorhandensein einer

Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser.

(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch

Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird,

dürfen Fußgänger

a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor

einem herannahenden Fahrzeug und für

dessen Lenker überraschend betreten,

b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist,

erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn

sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei

andere Straßenbenützer nicht gefährden."

40. Dem § 82 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Das Aufstellen von Kisten, Leitern,

Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6

verboten."

41. § 89 erhält die Überschrift

„§ 89. Kennzeichnung von. Verkehrshindernissen"

42. Die Abs. 3, 4 und 5 des § 89 haben zu

entfallen.

43. Nach § 89 ist folgender § 89 a einzufügen

„§ 89 a. Entfernung von Hindernissen

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür

zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände,

die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden

sind, um das Abrollen zu verhindern, vor

der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden.

Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung

die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so

hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis

bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges

von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der

Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug,

mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig

sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat

u. dgl. der Verkehr erheblich beeinträchtigt, insbesondere

ein Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren

oder Wegfahren gehindert, oder zeigt

sich nach den Umständen des Falles, daß sich der

Inhaber des Gegenstandes entledigen wollte, so

hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes

ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

(3) Im Falle besonderer Dringlichkeit sind

auch die Organe der Straßenaufsicht oder des

Straßenerhalters berechtigt, die in Abs. 2 bezeichnete

Entfernung von Gegenständen vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen. Dies gilt

insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen

für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

im Sinne des § 44 b.

(4) Von der Entfernung des Gegenstandes

nach Abs. 2 und vom Ort der Verbringung ist

sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung

oder Lagerung am nächsten gelegene als auch

die hiefür örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

unverzüglich zu verständigen.

Von einer Entfernung des Gegenstandes

nach Abs. 3 ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich

zu verständigen. Die Polizei- bzw.

Gendarmeriedienststelle hat alle die. Verbringung

betreffenden Auskünfte zu erteilen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen

wurde, hat die Behörde innerhalb

einer Frist von einer Woche nach Entfernung

des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle der

Entfernung eines zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeuges jedoch den Zulassungsbesitzer,

durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 24 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950)

aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer

Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tage

der Zustellung, wieder zu übernehmen. Die Bestimmung

des § 29 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 über die Zustellung

an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt

in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an

welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht

festgestellt werden kann.

(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5

gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten

Gegenstand auf den Rechtsträger über, als dessen

Organ die Behörde, das Organ der Straßenaufsicht

oder des Straßenerhalters bei der Entfernung

gehandelt hat. Dieser Eigentumsübergang

findet jedoch nicht statt, wenn

a) der Gegenstand in einem Zeitpunkt aufgestellt

oder gelagert worden ist, in dem die

Voraussetzungen zur Entfernung nach

Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und

dem Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende

Eintritt der Voraussetzungen

nicht bekannt war und

b) die Aufstellung oder Lagerung nicht schon

von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7) Die Entfernung und Aufbewahrung des

Gegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr

desjenigen, der im Zeitpunkt der Aufstellung

oder Lagerung des Gegenstandes dessen Inhaber

war. Die Kosten sind dem Inhaber durch Bescheid

aufzuerlegen. Ist der Gegenstand jedoch

in einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert

worden, in dem die Voraussetzungen zur Entfernung

nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen,

so sind die Kosten für die Entfernung,

Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes

und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung

von dem Rechtsträger zu tragen, dessen

Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei

denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt

der Voraussetzung bekannt war, oder daß

die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn

gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung

nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung

des Gegenstandes ist unzulässig.

(8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7

werden Rechtsvorschriften über gefundene oder

vom Eigentümer preisgegebene Sachen nicht

berührt."

44. § 93 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben

ferner dafür zu sorgen, daß überhängende

Schneewächten oder Eisbildungen von den

Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude

bzw. Verkaufshütten entfernt werden."

45. § 93 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des

Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit

oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs

hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den

gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach

Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung

eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung

a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen

die dort genannten Verkehrsflächen von

Schnee oder Verunreinigung gesäubert

oder bestreut sein müssen, einzuschränken;

b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen

auf bestimmte Straßenteile, insbesondere

auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges

(Gehweges) oder der Straße einzuschränken;

c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen

oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten

Verrichtungen vorgenommen

werden müssen;

d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen,

unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten

Verrichtungen durchzuführen

sind."

46. § 94 hat zu lauten

„§ 94. Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Handel,

Gewerbe und Industrie

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie

1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz

ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,

2. für die Erlassung von Verordnungen, die sich

wenigstens auf den Bereich eines ganzen Bundeslandes

erstrecken oder Autobahnen betreffen,

sowie für die Erlassung von Verordnungen,

mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen

oder Vorrangstraßen erklärt oder mit Nummern

oder Buchstaben versehen werden."

47. Nach § 94 sind folgende §§ 94 a bis 94 f

einzufügen

„§ 94 a. Zuständigkeit der Landesregierung

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt,

die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für

die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b

lit. a) auf Autobahnen zuständig.

(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem

Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando

angehören oder diesem

zugeteilt sind und in Angelegenheiten des

Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur

Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen

a) auf der Autobahn,

b) auf verkehrsreichen Straßenzügen,

c) wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz

erfordern,

d) wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen,

Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen

aus Anlaß vorhersehbarer

Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.

(3) Abs. 2 lit. b bis d gilt nicht für den Bereich

von Bundespolizeibehörden.

(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur

Vollziehung des zweiten Satzes des Abs. 1 (Autobahnen)

auch der Sicherheitswacheorgane dieser

Behörden bedienen.

§ 94 b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden

politischen Bezirk wirksam werden

soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde

oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die

Bezirksverwaltungsbehörde

a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung

der Einhaltung straßenpolizeilicher

Vorschriften und die unmittelbare

Regelung des Verkehrs durch Arm- oder

Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei

auf der Autobahn,

b) für die Erlassung von Verordnungen und

Bescheiden,

c) für die Entfernung von Hindernissen

(§ 89 a),

d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige

verkehrswichtige Umstände, unbeschadet

des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98

Abs. 3,

e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen

nach § 96 Abs. 7,

f) für die Sicherung des Schulweges (§ 97 a),

g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht

und die Durchführung des

Verkehrsunterrichtes (§ 101).

§ 94 c. Übertragener Wirkungsbereich

der Gemeinde

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgenden,

nur das Gebiet einer Gemeinde betreffenden

Angelegenheiten, wenn und insoweit

dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit

und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde zu

übertragen, die in diesem Falle an die Stelle der

Bezirksverwaltungsbehörde tritt. Vor Erlassung

der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus

Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige

einzelne, als auch auf alle im § 94 b bezeichneten

Angelegenheiten hinsichtlich einzelner

oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des

Verwaltungsstrafverfahrens und des Verkehrsunterrichtes

(§ 101) sind von der Übertragung

ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung

zu widerrufen oder einzuschränken,

wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt

ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr

im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.

(3) Die Angelegenheiten der Verkehrspolizei

(§ 94 b lit. a) dürfen einer Gemeinde jedoch

nur übertragen werden, wenn dort ein Gemeindewachkörper

vorhanden ist. Werden einer

Gemeinde hinsichtlich aller oder einzelner Straßen

die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen,

so hat sich die Gemeinde zur Handhabung

der Verkehrspolizei auf diesen Verkehrsflächen

des Gemeindewachkörpers zu bedienen.

§ 94 d. Eigener Wirkungsbereich

der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das

Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam

werden und sich auf Straßen, die nach den

Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen,

Bundesstraßen oder Landesstraßen

gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,

beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von

der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu

besorgen

1. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren

(§ 30 Abs. 6),

2. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung

von Einrichtungen zur Regelung

und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33

Abs. 1),

3. die Erlassung von Verordnungen nach § 43,

womit eine Beschränkung für das Halten und

Parken (§ 52 Z. 13 und 13 a) oder ein Hupverbot

(§ 52 Z. 14) erlassen wird,

4. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige

Umstände, unbeschadet des

diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters

nach § 98 Abs. 3,

5. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von

den nach Z. 3 erlassenen Beschränkungen und

Verboten,

6. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62

Abs. 4 und 5,

7. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen

(§ 84 Abs. 3),

8. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung

der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),

9. sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit

der Bundespolizeibehörde ergibt, die Entgegennahme

der Anzeigen von Umzügen

(§ 86),

10. die Ausnahme vom Verbot des Wintersportes

(§ 87),

11. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich

der Erlassung der durch diese Arbeiten

erforderlichen Verkehrsverbote und

Verkehrsbeschränkungen,

12. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen

zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu

tragen (§ 92 Abs. 3),

13. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden

betreffend die Pflichten der Anrainer

nach § 93 Abs. 4 und 6,

14. die Sicherung des Schulweges (§ 97 a).

§ 94 e. Verordnungen

Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu erlassen sind, steht ihre Erlassung

den Ländern zu.

§ 94 f. Mitwirkung

(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer

bei Gefahr im Verzuge, anzuhören

a) von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. die betroffene Gemeinde,

2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung

auch auf den örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde

erstrecken soll, diese Behörde,

3. wenn Interessen von Mitgliedern einer

Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche

Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;

b) von der Gemeinde (§ 94 c und d)

1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung

auch auf den örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde

erstrecken soll, diese Behörde,

2. wenn Interessen von Mitgliedern einer

Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche

Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.

(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde

haben, außer bei Gefahr im

Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten,

die den örtlichen Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur

einer Gemeinde berühren, die Bundespolizeibehörde

bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt

jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse

wegen Übertretungen nach § 99

und für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht

(§ 101). Die Gemeinde (§ 94 c

und d) hat, außer bei Gefahr im Verzuge, vor

Erlassung eines Bescheides in Angelegenheiten,

die den örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

berühren, diese Behörde anzuhören.

(3) Die Anhörung der Gemeinde nach den

Abs. 1 und 2 hat zu entfallen, wenn die Gemeinde

Straßenerhalter ist. In diesem Falle gilt

§ 98 Abs. 1."

48. Im § 95 Abs. 1 haben die lit. a und h zu

lauten

„a) die Handhabung der Verkehrspolizei

(§ 94 b lit. a), jedoch nicht auf. der Autobahn,"

„h) die Sicherung des Schulweges (§ 97 a), sofern

sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde

(§ 94 d) ergibt."

49. § 96 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung

die Standplätze von Fahrzeugen des

Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie

des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbes

festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung

der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und

deren beste Ausnützung für diese Standplätze

entweder nur das Parken oder für den ganzen

Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil

desselben auch das Halten zu verbieten. Die

Standplätze sind durch das Vorschriftszeichen

„Beschränkung für Halten oder Parken" (§ 52

Z. 13) mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum

Beispiel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN

... TAXI", zu kennzeichnen. Die Vorschriften

dieses Absatzes gelten sinngemäß auch

für die Standplätze des mit Pferden betriebenen

Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß

an Stelle des Ausdruckes „TAXI" der Ausdruck

„FIAKER" zu verwenden ist."

50. § 97 hat zu lauten

„§ 97. Organe der Straßenaufsicht

(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere

der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache

und im Falle des § 94 c Abs. 1 der

Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei

(§ 94 b lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende

Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von

Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit

er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

(2) Sofern es sich nicht um Organe der Bundesgendarmerie,

der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

handelt, sind die Organe der

Straßenaufsicht von der Behörde auf ihre Dienstpflichten

zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen

auszustatten. Form, Ausstattung und

Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Be-

dachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit

durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel

bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen

Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Straßenbauten,

kann die Behörde, wenn es die Sicherheit,

Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,

außer den Organen der Straßenaufsicht auch

andere geeignete Personen mit der Regelung des

Verkehrs auf den in Betracht kommenden

Straßenteilen vorübergehend betrauen. Sie hat

diese Personen nach Möglichkeit mit einer weißen

Armbinde kenntlich zu machen und mit einem

Ausweis, aus dem diese Betrauung hervorgeht,

zu versehen. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit

und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die

Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens

mit der Regelung des Verkehrs im Bereiche

von Straßenbahnhaltestellen betrauen.

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die

nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich

bewegenden oder die Ordnung des ruhenden

Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern

für den Einzelfall Anordnungen für

die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar

auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen

Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen

dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung

ohne Gefährdung von Personen und ohne

Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung

von Personen und ohne Beschädigung

von Sachen möglich ist.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt,

durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker

zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle

oder anderer den Fahrzeuglenker betreffenden

Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern.

Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung

Folge zu leisten.

(6) Alle Personen, die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes mit der unmittelbaren

Regelung des Verkehrs befaßt sind, müssen

während dieser Tätigkeit so ausgerüstet sein und

sich so aufstellen, daß sie von allen Straßenbenützern

bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht

gesehen werden können."

51. § 98 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„5 98. Besondere Rechte und Pflichten

des Straßenerhalters

(1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden

Verfahren Partei im Sinne des § 8

das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach

§ 59 über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen,

nach § 65 über die Bewilligung der Benützung

von Fahrrädern durch Personen unter

12 Jahren, nach § 99 über die Bestrafung von

Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften,

es sei denn, daß auch über privatrechtliche Ansprüche

des Straßenerhalters zu entscheiden ist

(§ 100 Abs. 6) und nach § 101 über die Verpflichtung

zur Teilnahme am Verkehrsunterricht.

Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund

dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den

Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, daß Gefahr

im Verzüge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt

werden kann. Vom Inhalt der Verordnung

ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Straßenerhalter hat seine Organe, die

mit der Erhaltung, Pflege und Reinigung der

Straßen beauftragt sind, mit einer auffallenden

Schutzausrüstung auszustatten und sie anzuweisen,

diese Ausrüstung während der Dauer der

Arbeitsverrichtungen zu tragen. Die Schutzausrüstung

braucht auf Straßenstellen, die durch das

Gefahrenzeichen „Baustelle" (§ 50 Z. 9) gekennzeichnet

sind, nicht getragen zu werden.

(3) Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen

Auftrag Einrichtungen zur Regelung

und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1) anbringen;

dies gilt unbeschadet der Bestimmungen

über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

(§ 44 b), jedoch nicht für die in § 44 Abs. 1

genannten Straßenverkehrszeichen. Die Behörde

kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit

oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,

vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und

Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an

den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen.

Die Entfernung der genannten Einrichtungen

kann die Behörde insbesondere verlangen,

wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich

unrichtig ist."

52. § 99 Abs. 6 lit. a hat zu lauten

„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden

entstanden ist und die Bestimmungen über

das Verhalten bei einem Verkehrsunfall

mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten

worden sind,"

53. § 100 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Als vorläufige Sicherheit zur Abwendung

einer Festnahme im Sinne des § 37 a Verwaltungsstrafgesetz

1950 kann festgesetzt werden

a) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99

Abs. 1 ein Betrag von 5000 S,

b) beim Verdacht einer Übertretung nach § 99

Abs. 2 ein Betrag von 1000 S."

54. § 100 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach

§ 99 Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen des

§ 20 Verwaltungsstrafgesetz 1950 über die außerordentliche

Milderung der Strafe, des § 21 Verwaltungsstrafgesetz

1950 über die Verwarnung

und des § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1950 über

die Organ-Strafverfügung keine Anwendung."

55. § 100 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter

jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung

begangen wurde, und sind

von diesem für die Straßenerhaltung zu verwenden.

Im Falle der Verwaltungsübertretung nach

§ 99 Abs. 4 lit. h gilt als Straßenerhalter der

Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht vorhanden,

so fließen die Strafgelder dem Bezirksfürsorgeverband

zu, dem der Ort, wo die Verwaltungsübertretung

begangen wurde, angehört

(§ 15 Verwaltungsstrafgesetz 1950)."

Artikel II

Falls die Landesregierung gemäß § 94 a Abs. 1

und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos

verfügt, haben diese

Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten

Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

a) das öffentliche Sicherheitswesen sowie

b) das Kraftfahrwesen

betreffenden Gesetze und Verordnungen im Umfange

des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

Artikel III

(1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz

von Organen der Bundesgendarmerie nach § 94 a

Abs. 1 und 2 an, so sind diese insoweit, als sie

im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung

tätig werden, Organe der Landesregierung

und insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit

der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden,

Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedient sich die Landesregierung gemäß

§ 94 a Abs. 4 der Sicherheitswacheorgane einer

Bundespolizeibehörde, so sind sie in dieser Hinsicht

Organe der Landesregierung.

(3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II

sind die Organe des Landesgendarmeriekommandos

in dieser Hinsicht Organe der jeweils

zuständigen Behörde.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus

Abs. 2 nichts anderes ergibt, am 1. Oktober 1969

in Kraft.

(2) Die Z. 48 des Art. I tritt in den einzelnen

Ländern mit dem Inkrafttreten eines entsprechenden

Landesgesetzes (Art. 15 Abs. 4 B.-VG.),

frühestens jedoch gleichzeitig mit den übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Artikel V

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung des § 89 a Abs. 6 ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 95 Abs. 1 lit. a

und h ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich

der lit. a der Bundesminister für Inneres

und hinsichtlich der lit. b der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

(4) Mit der Vollziehung des Art. III ist der

Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

den Ländern zusteht, obliegt sie den

Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus

Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

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