209_1968
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209. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1968
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 209. Bundesgesetz: 2. Budgetüberschreitungsgesetz 1968
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1
Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1968,
BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2
Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei den folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für
Finanzen betraut.