209. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Artikel VI des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1966, BGBl. Nr. 87, ist nach Ziffer 1
folgende neue Ziffer 1 a einzufügen
„1 a. zur Beseitigung von Hochwasserschäden
bis zum Betrage von 400 Millionen Schilling
weitere Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
zur Bedeckung von Ausgabenansätzen der
ordentlichen Gebarung zu Bedingungen, welche
die in Betracht kommenden Verhältnisse auf den
in- und ausländischen Geld- und Kapitalmärkten
berücksichtigen, aufzunehmen;"
§ 2. Im Artikel III Absatz 5 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1966, BGBl. Nr. 87, ist
nach der Ziffer 6 folgende neue Ziffer 7 einzufügen
„7. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit
der Behebung von Hochwasserschäden die Zustimmung
zur Überschreitung folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen Gebarung zu
geben
Weiters wird für den gleichen Zweck eine
Überschreitung des Ausgabenansatzes der ordentlichen
Gebarung
Kapitel 5 „Finanzausgleich" Titel 1 § 6
„Zuschuß des Bundes zu Landesbeiträgen
bei Katastrophenschäden" 110
Millionen Schilling bewilligt.
Dieser Zuschuß von 110 Millionen Schilling ist
bei Kapitel 5 Titel 2 § 1 „Zweckzuschuß des Bundes
bei Katastrophenschäden (Zweckgebundene
Einnahmen)" buchmäßig in Empfang und nach
Flüssigmachung bei Kapitel 5 Titel 2 § 1 „Zweckzuschüsse
bei Katastrophenschäden nach Maßgabe
der Einnahmen" in Ausgabe zu verrechnen; die
dadurch bei Kapitel 5/2/1 eintretende weitere
Überschreitung wird genehmigt."
§ 3. Bei Ausgabenkapitel 5 Titel 3 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1966, BGBl. Nr. 87,
ist ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Zweckzuschüsse für die Behebung von
Hochwasserschäden im Vermögen der Länder
und Gemeinden",
und zwar unter Gebarungsgruppe „F", Aufgabenbereich
„W" in der Spalte „Laufende
Ausgaben, sachliche" und in der Summenspalte
mit einem Betrag von 50
Millionen Schilling.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der Obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.