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209. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1966

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Bundesfinanzgesetz 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Artikel VI des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1966, BGBl. Nr. 87, ist nach Ziffer 1

folgende neue Ziffer 1 a einzufügen

„1 a. zur Beseitigung von Hochwasserschäden

bis zum Betrage von 400 Millionen Schilling

weitere Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite

zur Bedeckung von Ausgabenansätzen der

ordentlichen Gebarung zu Bedingungen, welche

die in Betracht kommenden Verhältnisse auf den

in- und ausländischen Geld- und Kapitalmärkten

berücksichtigen, aufzunehmen;"

§ 2. Im Artikel III Absatz 5 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1966, BGBl. Nr. 87, ist

nach der Ziffer 6 folgende neue Ziffer 7 einzufügen

„7. für Mehrausgaben im Zusammenhang mit

der Behebung von Hochwasserschäden die Zustimmung

zur Überschreitung folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu

geben

Weiters wird für den gleichen Zweck eine

Überschreitung des Ausgabenansatzes der ordentlichen

Gebarung

Kapitel 5 „Finanzausgleich" Titel 1 § 6

„Zuschuß des Bundes zu Landesbeiträgen

bei Katastrophenschäden" 110

Millionen Schilling bewilligt.

Dieser Zuschuß von 110 Millionen Schilling ist

bei Kapitel 5 Titel 2 § 1 „Zweckzuschuß des Bundes

bei Katastrophenschäden (Zweckgebundene

Einnahmen)" buchmäßig in Empfang und nach

Flüssigmachung bei Kapitel 5 Titel 2 § 1 „Zweckzuschüsse

bei Katastrophenschäden nach Maßgabe

der Einnahmen" in Ausgabe zu verrechnen; die

dadurch bei Kapitel 5/2/1 eintretende weitere

Überschreitung wird genehmigt."

§ 3. Bei Ausgabenkapitel 5 Titel 3 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1966, BGBl. Nr. 87,

ist ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Zweckzuschüsse für die Behebung von

Hochwasserschäden im Vermögen der Länder

und Gemeinden",

und zwar unter Gebarungsgruppe „F", Aufgabenbereich

„W" in der Spalte „Laufende

Ausgaben, sachliche" und in der Summenspalte

mit einem Betrag von 50

Millionen Schilling.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Befugnis der Obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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