209. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Notariatstarif.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VIII des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird
verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260,
über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 281/1949 und BGBl.
Nr. 120/1951, wird in folgender Weise geändert
1. Im § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils in der
letzten Zeile der Betrag von „5000 S" durch den
Betrag von „15.000 S" ersetzt.
2. Im § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils in der
letzten Zeile der Betrag von „3000 S" durch den
Betrag von „9000 S" ersetzt.
3. Im § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils in der
letzten Zeile der Betrag von „600 S" durch den
Betrag von „1800 S" ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 1 wird in der letzten Zeile der
Betrag von „130 S" durch den Betrag von „390 S"
ersetzt.
5. Die lit. e des § 10 hat zu lauten
„e) über 50.000 S bis einschließlich
100.000 S 14 S,"
Angefügt wird die lit. f, die zu lauten hat
„f) über 100.000 S 20 S."
6. Im § 11 Abs. 1 wird in der letzten Zeile der
Betrag von „80 S" durch den Betrag von „180 S"
ersetzt.
7. Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag von „5 S"
durch den Betrag von „15 S" ersetzt.
8. Im § 20 wird ein neuer dritter Absatz eingefügt,
der zu lauten hat
„(3) Die sechsfache Zeitgebühr ist zu entrichten
für die Errichtung von sonstigen Verträgen, in
denen keine Wertangabe und keine Angabe zur
Bestimmung des Wertes enthalten sind."
Im bisherigen dritten und vierten Absatz
werden die Absatzbezeichnungen „(3))" und „(4)"
durch die Absatzbezeichnungen „(4)" und „(5)"
ersetzt.
9. Im zweiten Absatz des § 21 wird die Zitierung
„§ 20 Abs. 1 bis 3" in „§ 20 Abs. 1 bis 4"
geändert.
10. In der lit. a des ersten Absatzes des § 23 hat
der dem Strichpunkt folgende letzte Satz zu
lauten
„dabei gebührt auf Eisenbahnen und auf
Schiffen die I. Klasse;"
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1963
in Kraft. Sie findet auf die Leistungen der Notare
und ihrer Kanzleien Anwendung, die an oder
nach diesem Tage bewirkt werden, es sei denn,
daß die Höhe des Vergütungsanspruches der
Partei vom Notar bereits bekanntgegeben worden
ist.