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209_1963 AT

209. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Notariatstarif.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Notariatstarif.

Auf Grund des Artikels VIII des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, wird

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 260,

über den Notariatstarif, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 281/1949 und BGBl.

Nr. 120/1951, wird in folgender Weise geändert

1. Im § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils in der

letzten Zeile der Betrag von „5000 S" durch den

Betrag von „15.000 S" ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 1 und 2 wird jeweils in der

letzten Zeile der Betrag von „3000 S" durch den

Betrag von „9000 S" ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 1 und 2 wird jeweils in der

letzten Zeile der Betrag von „600 S" durch den

Betrag von „1800 S" ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 1 wird in der letzten Zeile der

Betrag von „130 S" durch den Betrag von „390 S"

ersetzt.

5. Die lit. e des § 10 hat zu lauten

„e) über 50.000 S bis einschließlich

100.000 S 14 S,"

Angefügt wird die lit. f, die zu lauten hat

„f) über 100.000 S 20 S."

6. Im § 11 Abs. 1 wird in der letzten Zeile der

Betrag von „80 S" durch den Betrag von „180 S"

ersetzt.

7. Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag von „5 S"

durch den Betrag von „15 S" ersetzt.

8. Im § 20 wird ein neuer dritter Absatz eingefügt,

der zu lauten hat

„(3) Die sechsfache Zeitgebühr ist zu entrichten

für die Errichtung von sonstigen Verträgen, in

denen keine Wertangabe und keine Angabe zur

Bestimmung des Wertes enthalten sind."

Im bisherigen dritten und vierten Absatz

werden die Absatzbezeichnungen „(3))" und „(4)"

durch die Absatzbezeichnungen „(4)" und „(5)"

ersetzt.

9. Im zweiten Absatz des § 21 wird die Zitierung

„§ 20 Abs. 1 bis 3" in „§ 20 Abs. 1 bis 4"

geändert.

10. In der lit. a des ersten Absatzes des § 23 hat

der dem Strichpunkt folgende letzte Satz zu

lauten

„dabei gebührt auf Eisenbahnen und auf

Schiffen die I. Klasse;"

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1963

in Kraft. Sie findet auf die Leistungen der Notare

und ihrer Kanzleien Anwendung, die an oder

nach diesem Tage bewirkt werden, es sei denn,

daß die Höhe des Vergütungsanspruches der

Partei vom Notar bereits bekanntgegeben worden

ist.

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