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209_1962 AT

209. Bundesgesetz: Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Bundesgesetz: Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem § 22 f des Markenschutzgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 38, ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Gegen die Entscheidungen der Beschwerdeabteilung

findet ein weiterer Rechtszug nicht

statt."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

13. Juni 1962 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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