209. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.
Nr. 66, über die Zahlung einer Pauschalvergütung
für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als
Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren wird
wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern
eine Pauschalvergütung für die unentgeltlichen
Vertretungen, welche die in ihren
Listen eingetragenen Rechtsanwälte als Armenvertreter
in straf- und zivilgerichtlichen Verfahren
leisten, jährlich bis 30. September zu bezahlen.
(2) Die Pauschalvergütung beträgt jährlich
Artikel II.
Die im Artikel I festgesetzte Pauschalvergütung
ist zum ersten Mal für das Jahr 1959 zu bezahlen.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.