Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
209_1957 AT

209. Kundmachung: Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Kundmachung: Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland.

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt kundgemacht,

daß § 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1953 auf Hoheitszeichen der Bundesrepublik

Deutschland Anwendung findet, die im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →