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209_1956 AT

209. Verordnung: 7. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: 7. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 168/1954,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Im § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl.

Nr. 114/1946, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 243/1954, haben an Stelle der Worte

„das Vierfache" die Worte „das Sechseinhalbfache"

zu treten.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 19. November

1956 in Kraft.

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