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209_1955 AT

209. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf die Landesbezirkstierärzte des Landes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf die Landesbezirkstierärzte des Landes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

wird auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. November 1955

werden die gemäß dem Gesetz vom 24. Juli 1953,

LGBl. für das Land Steiermark Nr. 60, in einem

Dienstverhältnis zum Lande Steiermark stehenden

Landesbezirkstierärzte in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten

einbezogen, soweit sie nicht schon auf Grund

früherer Anordnungen dieser Krankenversicherung

unterliegen.

§ 2. Bei der Krankenversicherungsanstalt der

Bundesangestellten sind auch diejenigen Personen

versichert, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

im Sinne des § 1 einen normalmäßigen

Ruhe- oder Versorgungsgenuß erhalten und ihren

ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

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