209. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, BGBl. Nr. 94, auf die Landesbezirkstierärzte des Landes Steiermark.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,
wird auf Antrag der Steiermärkischen Landesregierung
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. November 1955
werden die gemäß dem Gesetz vom 24. Juli 1953,
LGBl. für das Land Steiermark Nr. 60, in einem
Dienstverhältnis zum Lande Steiermark stehenden
Landesbezirkstierärzte in die Krankenversicherung
der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten
einbezogen, soweit sie nicht schon auf Grund
früherer Anordnungen dieser Krankenversicherung
unterliegen.
§ 2. Bei der Krankenversicherungsanstalt der
Bundesangestellten sind auch diejenigen Personen
versichert, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
im Sinne des § 1 einen normalmäßigen
Ruhe- oder Versorgungsgenuß erhalten und ihren
ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.