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209_1954 AT

209. Kundmachung: Aufhebung der 2. Verwaltergesetznovelle und des Bundesgesetzes, womit das erste Rückstellungsgesetz abgeändert wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Kundmachung: Aufhebung der 2. Verwaltergesetznovelle und des Bundesgesetzes, womit das erste Rückstellungsgesetz abgeändert wird, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 und 4 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 1. Juli 1954, G 4/54, G 9/54-8, die

2. Verwaltergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1952,

sowie das Bundesgesetz vom 5. März 1952, BGBl.

Nr. 55, womit das erste Rückstellungsgesetz,

BGBl. Nr. 156/1946, abgeändert wird, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) An dem im Abs. 2 bezeichneten Tage treten

der § 5 Abs. 1, der § 19 Abs. 2 und der § 30 des

Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, sowie

der § 7 des ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 156/1946, in ihrer ursprünglichen Fassung

wieder in Kraft.

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