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209_1952 AT

209. Bundesgesetz: Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Bundesgesetz: Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die vor dem Erwerb der österreichischen

Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche)

und die die Befähigung zur Ausübung der

Rechtsanwaltschaft in den am 16. Oktober 1918

zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen

Gebieten Böhmen, Mähren und Schlesien

erlangt und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt

haben, gelten nachstehende Bestimmungen

a) Die Erfordernisse des § 1 Abs. 2 lit. c

und e des Gesetzes vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, womit eine Rechtsanwaltsordnung

eingeführt wird (Rechtsanwaltsordnung),

in der geltenden Fassung, gelten

als erfüllt.

b) Das Erfordernis des § 1 Abs. 2 lit. d der

Rechtsanwaltsordnung gilt als erfüllt, wenn

die genannten Personen bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das 55. Lebensjahr

überschritten haben. Andernfalls genügt

zum Nachweis der praktischen Verwendung

eine einjährige Praxis als Rechtsanwaltsanwärter

bei einem Rechtsanwalt im

Gebiet der Republik Österreich; einer solchen

Praxis ist es gleichzuhalten, wenn

diese Person im Gebiet der Republik

Österreich in der Kanzlei eines Notars

oder Rechtsanwaltes oder an einer anderen

mit Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle,

bei einem Patentanwalt, im Rechtsbüro

einer Bank, Versicherungsanstalt oder

eines Industrieunternehmens oder bei

einem Steuerberater in Vollbeschäftigung

rechtsberuflich gearbeitet hat.

§ 2. Eine Person, die auf Grund der Bestimmungen

des § 1 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen

wurde, ist aus der Liste zu streichen,

wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1954 die

Anerkennung der im Ausland zurückgelegten

rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und

Prüfungen und die Nostrifizierung ihres ausländischen

Doktordiploms nachweist.

§ 3. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die vor dem Erwerb der österreichischen

Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),

gelten folgende Bestimmungen

a) Das in der Rechtsanwaltsordnung vorgesehene

Erfordernis der erfolgten Zurücklegung

der juridisch-politischen Studien

und Prüfungen gilt als erfüllt, wenn

das Bundesministerium für Unterricht die

im Ausland abgelegten rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien und . Prüfungen

anerkennt. Das in der Rechtsanwaltsordnung

vorgesehene Erfordernis der Erlangung

der juridischen Doktorwürde an einer

in der Republik Österreich befindlichen

Universität gilt als erfüllt, wenn die im

Ausland erlangte juridische Doktorwürde

nostrifiziert wurde. Die Rechtsanwaltskammer

hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen

der Rechtsanwaltsordnung

auf Antrag die Eintragung in die Liste der

Rechtsanwaltsanwärter zu bewilligen.

b) Die Praxis, die solche Personen in einem

am 16. Oktober 1918 zur österreichischungarischen

Monarchie gehörigen Gebiet

als Rechtsanwalt, bei einem Gericht oder

bei einem Rechtsanwalt nachweisbar vollstreckt

haben, wird in der Dauer von höchstens

vier Jahren in die praktische Verwendung

nach § 2 der Rechtsanwaltsordnung

eingerechnet.

c) Die bei einem Rechtsanwalt im Gebiet der

Republik Österreich als Rechtsanwaltsanwärter

zurückgelegte praktische Verwendung

ist in die Praxis nach § 2 der Rechtsanwaltsordnung

einzurechnen; einer solchen

Praxis ist es gleichzuhalten, wenn

diese Person im Gebiet der Republik

Österreich in der Kanzlei eines Notars oder

Rechtsanwaltes oder an einer anderen mit

Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle, bei

einem Patentanwalt, im Rechtsbüro einer

Bank, Versicherungsanstalt oder eines Industrieunternehmens

oder bei einem

Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich

gearbeitet hat.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für Volksdeutsche, die erst nach

dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik

Österreich eingereist sind, mit Ausnahme

der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen

oder der im Rahmen der Familienzusammenführung

mit Zustimmung der österreichischen

Behörden nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.

§ 5. Ob eine Person dem Kreis der Volksdeutschen

angehört, wird insbesondere durch die

Eintragung „Volksdeutscher" im Personalausweis

für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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