209. Bundesgesetz: Voraussetzungen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Volksdeutsche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die vor dem Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche)
und die die Befähigung zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft in den am 16. Oktober 1918
zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen
Gebieten Böhmen, Mähren und Schlesien
erlangt und die Rechtsanwaltschaft ausgeübt
haben, gelten nachstehende Bestimmungen
a) Die Erfordernisse des § 1 Abs. 2 lit. c
und e des Gesetzes vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, womit eine Rechtsanwaltsordnung
eingeführt wird (Rechtsanwaltsordnung),
in der geltenden Fassung, gelten
als erfüllt.
b) Das Erfordernis des § 1 Abs. 2 lit. d der
Rechtsanwaltsordnung gilt als erfüllt, wenn
die genannten Personen bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das 55. Lebensjahr
überschritten haben. Andernfalls genügt
zum Nachweis der praktischen Verwendung
eine einjährige Praxis als Rechtsanwaltsanwärter
bei einem Rechtsanwalt im
Gebiet der Republik Österreich; einer solchen
Praxis ist es gleichzuhalten, wenn
diese Person im Gebiet der Republik
Österreich in der Kanzlei eines Notars
oder Rechtsanwaltes oder an einer anderen
mit Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle,
bei einem Patentanwalt, im Rechtsbüro
einer Bank, Versicherungsanstalt oder
eines Industrieunternehmens oder bei
einem Steuerberater in Vollbeschäftigung
rechtsberuflich gearbeitet hat.
§ 2. Eine Person, die auf Grund der Bestimmungen
des § 1 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen
wurde, ist aus der Liste zu streichen,
wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1954 die
Anerkennung der im Ausland zurückgelegten
rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und
Prüfungen und die Nostrifizierung ihres ausländischen
Doktordiploms nachweist.
§ 3. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die vor dem Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),
gelten folgende Bestimmungen
a) Das in der Rechtsanwaltsordnung vorgesehene
Erfordernis der erfolgten Zurücklegung
der juridisch-politischen Studien
und Prüfungen gilt als erfüllt, wenn
das Bundesministerium für Unterricht die
im Ausland abgelegten rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien und . Prüfungen
anerkennt. Das in der Rechtsanwaltsordnung
vorgesehene Erfordernis der Erlangung
der juridischen Doktorwürde an einer
in der Republik Österreich befindlichen
Universität gilt als erfüllt, wenn die im
Ausland erlangte juridische Doktorwürde
nostrifiziert wurde. Die Rechtsanwaltskammer
hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
der Rechtsanwaltsordnung
auf Antrag die Eintragung in die Liste der
Rechtsanwaltsanwärter zu bewilligen.
b) Die Praxis, die solche Personen in einem
am 16. Oktober 1918 zur österreichischungarischen
Monarchie gehörigen Gebiet
als Rechtsanwalt, bei einem Gericht oder
bei einem Rechtsanwalt nachweisbar vollstreckt
haben, wird in der Dauer von höchstens
vier Jahren in die praktische Verwendung
nach § 2 der Rechtsanwaltsordnung
eingerechnet.
c) Die bei einem Rechtsanwalt im Gebiet der
Republik Österreich als Rechtsanwaltsanwärter
zurückgelegte praktische Verwendung
ist in die Praxis nach § 2 der Rechtsanwaltsordnung
einzurechnen; einer solchen
Praxis ist es gleichzuhalten, wenn
diese Person im Gebiet der Republik
Österreich in der Kanzlei eines Notars oder
Rechtsanwaltes oder an einer anderen mit
Rechtsangelegenheiten befaßten Stelle, bei
einem Patentanwalt, im Rechtsbüro einer
Bank, Versicherungsanstalt oder eines Industrieunternehmens
oder bei einem
Steuerberater in Vollbeschäftigung rechtsberuflich
gearbeitet hat.
§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für Volksdeutsche, die erst nach
dem 31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik
Österreich eingereist sind, mit Ausnahme
der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen
oder der im Rahmen der Familienzusammenführung
mit Zustimmung der österreichischen
Behörden nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.
§ 5. Ob eine Person dem Kreis der Volksdeutschen
angehört, wird insbesondere durch die
Eintragung „Volksdeutscher" im Personalausweis
für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.