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209. Kundmachung: Ruhegenußvordienstzeiten-Kundmachung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Kundmachung: Ruhegenußvordienstzeiten-Kundmachung.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

13. Oktober 1950 (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) werden die Bestimmungen der

„Dienstvorschrift A 5" (§ 24 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947 und

Nr. 253/1949) über die Anrechnung von Vordienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

abgeändert und kundgemacht

Anrechnung von Vordienstzeiten.

§ 1. (1) Den Bundesbahnbeamten des Dienststandes

werden auf Ansuchen Zeiträume, die

sie in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu

den Österreichischen Bundesbahnen oder zu

einem anderen Dienstgeber oder auch in freiberuflicher

oder selbständiger Tätigkeit zurückgelegt

haben und die nicht schon auf Grund

geltender Bestimmungen anrechenbar sind, als

Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses

nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 9

angerechnet.

(2) Vordienstzeiten können nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und des § 9 auch

noch nach dem Tode eines im Dienststande

verstorbenen Bundesbahnbeamten angerechnet

werden, wenn das Ansuchen um Anrechnung

innerhalb offener Frist eingebracht wird.

(3) Zeiträume, für die ein Ruhegenuß bezogen

wird, können mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1

Z. 1 lit. e geregelten Fälle nicht angerechnet

werden.

(4) Eine mehrfache Anrechnung desselben

Zeitraumes findet, soweit nicht besondere Vorschriften

eine solche ausdrücklich zulassen, nicht

statt.

(5) Eine Nachzahlung von Bezügen bei Anrechnung

von Vordienstzeiten auf Grund dieser

Kundmachung ist, abgesehen von den im § 9

bezeichneten Ausnahmen, unzulässig.

Anrechenbare Vordienstzeiten.

§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses

werden ohne Beitragsleistung angerechnet

1. im vollen Ausmaß

a) die in einem öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund zugebrachten oder nach § 11 (allenfalls

im Zusammenhalte mit § 12) des

Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten

Dienstzeiten und Zeiträume, wenn

sie nach den dieses Dienstverhältnis

regelnden Vorschriften für die Bemessung

eines fortlaufenden Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,

Provision und dergleichen)

in diesem Dienstverhältnis anzurechnen

waren, soferne nicht Z. 2

Anwendung findet;

b) die vor der Anstellung als Bundesbahnbeamter

in einem anderen Dienstverhältnis zu

den Österreichischen Bundesbahnen oder

ihren Betriebsvorgängern zugebrachten

oder nach § 11 im Zusammenhalte mit § 12

des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten

Dienstzeiten und Zeiträume,

wenn sie nach den dieses Dienstverhältnis

regelnden Vorschriften oder vertraglichen

Bestimmungen für die Bemessung eines

fortlaufenden Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,

Provision und dergleichen) in

diesem Dienstverhältnis anzurechnen

waren, soferne nicht lit. d oder Z. 2

lit. a Anwendung findet.

c) Zeiträume, die bei den Österreichischen

Bundesbahnen auf Grund des § 11 im Zusammenhalt

mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes

für die Bemessung des

Ruhegenusses oder der Abfertigung angerechnet

wurden, soferne nicht lit. d oder

Z. 2 Anwendung findet;

d) die vor der Anstellung als Bundesbahnbeamter

bei den Österreichischen Bundesbahnen

oder ihren Betriebsvorgängern zurückgelegten

Dienstzeiten, wenn für den

Fall der Anrechnung die aus der angerechneten

Dienstzeit stammende Anwartschaft

aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung

nach den Bestimmungen des

§ 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948,

BGBl. Nr. 177, im Zusammenhalt mit der

Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 4. August 1949,

BGBl. Nr. 214, als gewahrt gilt;

e) die Dienstzeit, für die der Bundesbahnbeamte

einen Ruhegenuß aus einem in

lit. a und b oder im Abs. 2 bezeichneten

Dienstverhältnis bezieht, soferne sie schon

gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Satz 2 der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr

vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174,

gegen Abgabe der vorgeschriebenen Verzichtserklärung

für die Vorrückung in

höhere Bezüge angerechnet wurde.

2. Im Ausmaß eines Drittels, wenn für den

Fall der Anrechnung die aus der angerechneten

Dienstzeit stammende Anwartschaft aus der Invaliden-,

Angestellten- oder knappschaftlichen

Rentenversicherung nach den Bestimmungen des

§ 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.

Nr. 177, im Zusammenhalt mit der Verordnung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

vom 4. August 1949, BGBl. Nr. 214, als gewahrt

gilt

a) Dienstzeiten aus einem aufgelösten Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

oder aus einem unter Z. 1

lit. a genannten öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Dienstverhältnis, soferne

anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses

eine gesetzliche Verpflichtung zur

Nachversicherung bestand.

b) Dienstzeiten aus einem anderen Dienstverhältnis,

soferne nicht Z. 1 lit. d Anwendung

findet.

(2) Die in einem öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem

vom Bund verwalteten Fonds oder einer von

ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu

einem Bundesland, zu einem Bezirk oder zu

einer Gemeinde oder zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft tatsächlich zurückgelegten

Dienstzeiten werden, wenn im Zeitpunkt der

Entscheidung über das Anrechnungsansuchen

durch das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen, festgestellt ist,

daß mit der betreffenden juristischen Person

Gegenseitigkeit besteht, so angerechnet, wie

wenn diese Dienstzeiten in einem entsprechenden

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundesbahnen zurückgelegt worden wären. Dies

gilt von dem Zeitpunkte an, zu dem nach der

Feststellung die Gegenseitigkeit als gegeben anzunehmen

ist, frühestens jedoch vom Tage des

Inkrafttretens dieser Kundmachung.

§ 3. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses

können gegen Entrichtung der Nachzahlungsgebühr

angerechnet werden

1. im vollen Ausmaß

a) sonstige im österreichischen Staats- oder

Bundesdienst oder in einem Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

oder ihren Betriebsvorgängern zurückgelegte

Dienstzeiten;

b) Zeiträume, die von einem in § 2 Abs. 2

genannten Dienstgeber nach § 11 des

Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung

des Ruhegenusses oder im Zusammenhalt

mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes

für die Bemessung der

Abfertigung angerechnet wurden, nach

Maßgabe eines Gegenseitigkeitsübereinkommens;

c) Dienstzeiten, die vor der Aufnahme in

den Bundesbahndienst bei einer dem

öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung

zurückgelegt wurden;

d) Zeiträume, soweit sie nach § 1 Abs. 4 der

Vordienstzeiten-Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 19. Juli

1948, BGBl. NR 174, für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechnet wurden;

2. bis zum Ausmaß eines Drittels

Sonstige Dienstzeiten, ferner sonstige Zeiträume,

die der Beamte vor seiner Anstellung

als Bundesbahnbeamter in freiberuflicher oder

selbständiger Tätigkeit zugebracht hat.

(2) Die Anrechnung von Dienstzeiten und

Zeiträumen nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich

gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages

(Nachzahlungsgebühr). Werden jedoch

Dienstzeiten angerechnet, für die eine Anwartschaft

aus der Invaliden-, Angestellten- oder

knappschaftlichen Rentenversicherung besteht,

gilt die nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, an die den Ruhe(Versorgungs)genuß

anweisende Stelle zu überweisende

Rentenleistung als Nachzahlungsgebühr.

(3) Die gegen Entrichtung einer Nachzahlungsgebühr

anzurechnenden Dienstzeiten werden zusammen

auf ganze Monate abgerundet, so daß

weniger als 30 Tage in der Summe unberücksichtigt

bleiben.

(4) Die zu entrichtende Nachzahlungsgebühr

ist für jeden angerechneten Monat mit dem im

§ 24 Abs. 2 lit. b der Besoldungsordnung für

die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, festgesetzten Hundertsatz

von den für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstbezügen einschließlich Teuerungszuschlägen

nach § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

zu bemessen, die dem im Zeitpunkte

der Einbringung des Anrechnungsansuchens

festgesetzten Anfangsdiensteinkommen derjenigen

Gehaltsgruppe entsprechen, in der der

Anrechnungswerber nach § 2 der Besoldungsordnung

angestellt oder nach § 4 Abs. 1 des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Dienststand

aufgenommen oder nach § 7 Abs. 1 des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Personalstand

der Österreichischen Bundesbahnen übernommen

wurde.

(5) Die Nachzahlungsgebühr kann vom Anrechnungswerber

binnen Monatsfrist nach seiner

Verständigung über die Anrechnung auf einmal

entrichtet werden, andernfalls sie in höchstens

48 Monatsraten im Abzugswege von seinen Bezügen

einzubehalten ist; dabei werden Zinsen

nicht eingehoben.

(6) Wird ein Bundesbahnbeamter unter Zuerkennung

eines fortlaufenden Ruhegenusses in

den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor

die Nachzahlungsgebühr voll entrichtet ist, so

wird nur jener Teil der angerechneten Dienstzeit,

für den die Beiträge im Zeitpunkte der

Versetzung in den Ruhestand oder des Todes

bereits geleistet worden sind, bei der Bemessung

des Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt.

Auf Ansuchen des Ruhestandsbeamten oder der

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird

jedoch die angerechnete Dienstzeit zur Gänze

der Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses

zugrunde gelegt, wenn der von der Nachzahlungsgebühr

noch aushaftende Betrag auf einmal

oder in Monatsraten von den Ruhe(Versorgungs)

bezügen im Abzugswege entrichtet wird.

Anrechnung von nicht in Vollbeschäftigung

zurückgelegten Vordienstzeiten.

§ 4. Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Vordienstzeiten werden im Falle der Anrechnung

nach den §§ 2 oder 3 bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten

Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von

der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten

Bediensteten zu zwei Dritteln, sonst zu einem

Drittel in Anschlag gebracht. Vordienstzeiten

von Lehrern werden, wenn die Lehrverpflichtung

im Studienhalbjahr ununterbrochen wenigstens

zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn

sie im Studienhalbjahr ununterbrochen wenigstens

sechs Wochenstunden betrug, zur Hälfte,

sonst zu einem Drittel in Anschlag gebracht.

Nicht anrechenbare Dienstzeiten.

§ 5. Von der Anrechnung nach §§ 2 und 3

sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis

ausgeschlossen, für das der Bundesbahnbeamte

aus öffentlichen (Bundesbahn)Mitteln eine Abfertigung

erhalten hat, soferne er die Abfertigung

nicht zurückerstattet; der Bemessung des

rückzuerstattenden Betrages wird unter sinngemäßer

Anwendung der vom Bundesministerium

für Finanzen für Bundesbeamte erlassenen

näheren Bestimmungen an Stelle des Bezuges,

nach dem die Abfertigung bemessen wurde, der

Bezug zugrunde gelegt, der nach den im Zeitpunkte

der Rückzahlung geltenden Bestimmungen

der seinerzeitigen Stellung des Bediensteten

entspricht.

Wirkung der Anrechnung.

§ 6. (1) Die Vordienstzeiten werden für die

Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß

und für das Ausmaß des Ruhe(Versorgungs)genusses

angerechnet. Die Anrechnung wird

vom Tage der Genehmigung an wirksam. Eine

Anrechnung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 ist jedoch

mit Wirksamkeit vom Tage der Ruhestandsversetzung

beziehungsweise des Todes des Bundesbahnbeamten

durchzuführen.

(2) Die angerechneten Vordienstzeiten sind

der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit

des Bundesbahnbeamten zeitlich vorzureihen

und der Pensionshundertsatz dementsprechend

unter Berücksichtigung des Punktes 35

der DV. A 5 nach § 24 Abs. 4 der Besoldungsordnung

zu bemessen.

(3) Durch die Anrechnung von Vordienstzeiten

darf das Höchstausmaß des Ruhegenusses

von 82 v. H. nicht überschritten werden.

Durchführung der Anrechnung.

§ 7. (1) Das Ansuchen um Anrechnung von

Vordienstzeiten kann nur innerhalb eines Jahres

vom Tage der Anstellung (§ 2 der Besoldungsordnung)

oder der Wiederaufnahme in

den Dienststand (§ 4 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes)

oder der Übernahme in den

Pensonalstand der Österreichischen Bundesbahnen

(§ 7 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes)

schriftlich im Dienstwege eingebracht

werden, soferne nicht bereits auf Grund der bisher

in Geltung gewesenen Vorschriften über

die Anrechnung entschieden wurde. Die Versäumnis

der Frist kann ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen

Fällen vom Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,

Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen nachgesehen

werden.

(2) Die zum Nachweis der zur Anrechnung

beantragten Vordienstzeiten erforderlichen Urkunden

sind vom Antragsteller beizubringen.

Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.

(3) Über die Anrechnung ist der Beamte

schriftlich zu bescheiden.

Übergangsbestimmungen.

§ 8. Die einjährige Frist des § 7 Abs. 1 läuft

frühestens vom Tage des Inkrafttretens dieser

Kundmachung.

§ 9. (1) Ist ein Bundesbahnbeamter, der dem

im § 7 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis

angehört, in der Zeit von seiner Anstellung

oder seiner Wiederaufnahme in den Dienststand

nach § 4 Abs. 1 oder seiner Übernahme

in den Personalstand nach § 7 Abs. 1 des Beamten-

Überleitungsgesetzes bis zum Ablauf von

drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser

Kundmachung in den Ruhestand getreten oder

verstorben oder auf Grund des Abschnittes III

der Kundmachung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 4. November 1949, betreffend

die Abfertigung von Bundesbahnbeamten, die

ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,

BGBl. Nr. 254, aus dem Dienstverhältnis

ausgetreten, können Vordienstzeiten für die

Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses nach

den Bestimmungen dieser Kundmachung angerechnet

werden, wenn er beziehungsweise seine

versorgungsberechtigten Angehörigen innerhalb

von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten

dieser Kundmachung darum ansuchen.

(2) Ist ein Bediensteter der ehemaligen Österreichischen

Bundesbahnen, der sich am 13. März

1938 im Dienststande befunden hat, nach § 8

Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 12 des BeamtenÜberleitungsgesetzes

in den Ruhestand versetzt

worden, so kann er innerhalb von sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieser Kundmachung

beziehungsweise nach seiner später erfolgten

Versetzung in den Ruhestand um Anrechnung

von Vordienstzeiten für die Bemessung

des Ruhegenusses nach den Bestimmungen

dieser Kundmachung ansuchen, soferne nicht

bereits auf Grund der bisher in Geltung gewesenen

Vorschriften über die Anrechnung

entschieden wurde. Ist ein solcher Bediensteter

vor seiner Behandlung nach den Bestimmungen

des Beamten-Überleitungsgesetzes verstorben, so

können die versorgungsberechtigten Angehörigen

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieser Kundmachung oder nach dem

später erfolgten Tode um Anrechnung von

Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses

nach den Bestimmungen

dieser Kundmachung ansuchen.

(3) Vordienstzeitenanrechnungen nach den

Abs. 1 und 2 werden mit Wirksamkeit vom

Tage der Ruhestandsversetzung, des Dienstaustrittes

oder des Todes durchgeführt. Hiebei

werden allenfalls flüssiggemachte ordentliche

oder außerordentliche Ruhe(Versorgungs)genüsse

oder Abfertigungen auf die nach Anrechnung

der Vordienstzeiten gebührenden Bezüge

angerechnet.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Personen,

die unter die Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung,

BGBl. Nr. 267/1949, fallen.

Ausnahmsweise Anrechnung von anderen

Zeiträumen.

§ 10. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise

auch die Anrechnung anderer Zeiträume,

die nicht schon nach den geltenden Vorschriften

oder nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 9

dieser Kundmachung angerechnet werden können,

für die Bemessung des Ruhegenusses gegen

Entrichtung einer Nachzahlungsgebühr gemäß

§ 3 Abs. 2 bis 6 bewilligt werden. Für angerechnete

Zeiträume, während welcher der Bundesbahnbeamte

zufolge einer im § 4 Abs. 1 des

Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen

Maßnahmen dem Dienste fern war, ist keine

Nachzahlungsgebühr zu entrichten. Das Ausmaß

der angerechneten Zeiträume wird im Einzelfall

bestimmt. Eine solche Anrechnung bedarf der

Zustimmung des Bundesministeriums für

Finanzen.

Vordienstzeitanrechnung für Bahnärzte.

§ 11. Die Bestimmungen dieser Kundmachung

können mit Zustimmung der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen auch auf

Bahnärzte und deren Hinterbliebene sinngemäß

angewendet werden, sofern sie unter die

Bestimmungen der Besoldungsordnung für die

Bahnärzte (ABl. der Gen.Dion der Österreichischen

Bundesbahnen 19. Stück aus 1948,

Dienstanweisung Nr. 121) fallen und überdies

an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung

der Österreichischen Bundesbahnen bereits teilnehmen.

Eine aus einem Dienstverhältnis herrührende

Dienstzeit kann jedoch nur angerechnet

werden, wenn dieses Dienstverhältnis im

Zeitpunkt der Einbringung des Anrechnungsansuchens

bereits gelöst war.

Von der Anrechnung sind auch Dienstzeiten

ausgeschlossen, für die eine Anwartschaft auf

einen Ruhegenuß besteht.

Schlußbestimmungen.

§ 12. (1) Die Bestimmungen der Punkte 4

und 17 bis 28 der Dienstvorschrift A 5 und die

hiezu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen

treten vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieser Kundmachung mit der

Maßgabe außer Kraft, daß sie weiterhin nur

noch für die Abwicklung solcher Fälle gelten,

in denen nach den bisherigen Bestimmungen

Vordienstzeiten angerechnet wurden.

(2) Im Hinblick auf die Neuregelung der Behandlung

von Bundesbahnbeamten, die ohne

Ruhegenuß aus dem Dienststande ausscheiden

(Kundmachung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 254)

und auf das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948

über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher

Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim

Ausscheiden aus einem solchen, BGBl. Nr. 177,

das nach der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 4. August

1949, BGBl. Nr. 214, auch für ein Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

gilt, werden mit Wirksamkeitsbeginn dieser

Kundmachung die Bestimmungen des Punktes 46

der DV. A 5 außer Geltung gesetzt und die Bestimmungen

der Punkte 47 und 48 der DV.

A 5 insoweit abgeändert, daß eine Rückzahlung

der von dem Bediensteten geleisteten Pensionsbeiträge

und allfälligen Nachzahlungsgebühren

entfällt.

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