209. Kundmachung: Ruhegenußvordienstzeiten-Kundmachung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
13. Oktober 1950 (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) werden die Bestimmungen der
„Dienstvorschrift A 5" (§ 24 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947 und
Nr. 253/1949) über die Anrechnung von Vordienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
abgeändert und kundgemacht
Anrechnung von Vordienstzeiten.
§ 1. (1) Den Bundesbahnbeamten des Dienststandes
werden auf Ansuchen Zeiträume, die
sie in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu
den Österreichischen Bundesbahnen oder zu
einem anderen Dienstgeber oder auch in freiberuflicher
oder selbständiger Tätigkeit zurückgelegt
haben und die nicht schon auf Grund
geltender Bestimmungen anrechenbar sind, als
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses
nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 9
angerechnet.
(2) Vordienstzeiten können nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und des § 9 auch
noch nach dem Tode eines im Dienststande
verstorbenen Bundesbahnbeamten angerechnet
werden, wenn das Ansuchen um Anrechnung
innerhalb offener Frist eingebracht wird.
(3) Zeiträume, für die ein Ruhegenuß bezogen
wird, können mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1
Z. 1 lit. e geregelten Fälle nicht angerechnet
werden.
(4) Eine mehrfache Anrechnung desselben
Zeitraumes findet, soweit nicht besondere Vorschriften
eine solche ausdrücklich zulassen, nicht
statt.
(5) Eine Nachzahlung von Bezügen bei Anrechnung
von Vordienstzeiten auf Grund dieser
Kundmachung ist, abgesehen von den im § 9
bezeichneten Ausnahmen, unzulässig.
Anrechenbare Vordienstzeiten.
§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses
werden ohne Beitragsleistung angerechnet
1. im vollen Ausmaß
a) die in einem öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund zugebrachten oder nach § 11 (allenfalls
im Zusammenhalte mit § 12) des
Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten
Dienstzeiten und Zeiträume, wenn
sie nach den dieses Dienstverhältnis
regelnden Vorschriften für die Bemessung
eines fortlaufenden Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,
Provision und dergleichen)
in diesem Dienstverhältnis anzurechnen
waren, soferne nicht Z. 2
Anwendung findet;
b) die vor der Anstellung als Bundesbahnbeamter
in einem anderen Dienstverhältnis zu
den Österreichischen Bundesbahnen oder
ihren Betriebsvorgängern zugebrachten
oder nach § 11 im Zusammenhalte mit § 12
des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten
Dienstzeiten und Zeiträume,
wenn sie nach den dieses Dienstverhältnis
regelnden Vorschriften oder vertraglichen
Bestimmungen für die Bemessung eines
fortlaufenden Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,
Provision und dergleichen) in
diesem Dienstverhältnis anzurechnen
waren, soferne nicht lit. d oder Z. 2
lit. a Anwendung findet.
c) Zeiträume, die bei den Österreichischen
Bundesbahnen auf Grund des § 11 im Zusammenhalt
mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes
für die Bemessung des
Ruhegenusses oder der Abfertigung angerechnet
wurden, soferne nicht lit. d oder
Z. 2 Anwendung findet;
d) die vor der Anstellung als Bundesbahnbeamter
bei den Österreichischen Bundesbahnen
oder ihren Betriebsvorgängern zurückgelegten
Dienstzeiten, wenn für den
Fall der Anrechnung die aus der angerechneten
Dienstzeit stammende Anwartschaft
aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung
nach den Bestimmungen des
§ 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948,
BGBl. Nr. 177, im Zusammenhalt mit der
Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 4. August 1949,
BGBl. Nr. 214, als gewahrt gilt;
e) die Dienstzeit, für die der Bundesbahnbeamte
einen Ruhegenuß aus einem in
lit. a und b oder im Abs. 2 bezeichneten
Dienstverhältnis bezieht, soferne sie schon
gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Satz 2 der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr
vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 174,
gegen Abgabe der vorgeschriebenen Verzichtserklärung
für die Vorrückung in
höhere Bezüge angerechnet wurde.
2. Im Ausmaß eines Drittels, wenn für den
Fall der Anrechnung die aus der angerechneten
Dienstzeit stammende Anwartschaft aus der Invaliden-,
Angestellten- oder knappschaftlichen
Rentenversicherung nach den Bestimmungen des
§ 6 des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl.
Nr. 177, im Zusammenhalt mit der Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 4. August 1949, BGBl. Nr. 214, als gewahrt
gilt
a) Dienstzeiten aus einem aufgelösten Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
oder aus einem unter Z. 1
lit. a genannten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Dienstverhältnis, soferne
anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses
eine gesetzliche Verpflichtung zur
Nachversicherung bestand.
b) Dienstzeiten aus einem anderen Dienstverhältnis,
soferne nicht Z. 1 lit. d Anwendung
findet.
(2) Die in einem öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem
vom Bund verwalteten Fonds oder einer von
ihm verwalteten Stiftung oder Anstalt, zu
einem Bundesland, zu einem Bezirk oder zu
einer Gemeinde oder zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft tatsächlich zurückgelegten
Dienstzeiten werden, wenn im Zeitpunkt der
Entscheidung über das Anrechnungsansuchen
durch das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen, festgestellt ist,
daß mit der betreffenden juristischen Person
Gegenseitigkeit besteht, so angerechnet, wie
wenn diese Dienstzeiten in einem entsprechenden
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesbahnen zurückgelegt worden wären. Dies
gilt von dem Zeitpunkte an, zu dem nach der
Feststellung die Gegenseitigkeit als gegeben anzunehmen
ist, frühestens jedoch vom Tage des
Inkrafttretens dieser Kundmachung.
§ 3. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses
können gegen Entrichtung der Nachzahlungsgebühr
angerechnet werden
1. im vollen Ausmaß
a) sonstige im österreichischen Staats- oder
Bundesdienst oder in einem Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
oder ihren Betriebsvorgängern zurückgelegte
Dienstzeiten;
b) Zeiträume, die von einem in § 2 Abs. 2
genannten Dienstgeber nach § 11 des
Beamten-Überleitungsgesetzes für die Bemessung
des Ruhegenusses oder im Zusammenhalt
mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes
für die Bemessung der
Abfertigung angerechnet wurden, nach
Maßgabe eines Gegenseitigkeitsübereinkommens;
c) Dienstzeiten, die vor der Aufnahme in
den Bundesbahndienst bei einer dem
öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnunternehmung
zurückgelegt wurden;
d) Zeiträume, soweit sie nach § 1 Abs. 4 der
Vordienstzeiten-Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 19. Juli
1948, BGBl. NR 174, für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechnet wurden;
2. bis zum Ausmaß eines Drittels
Sonstige Dienstzeiten, ferner sonstige Zeiträume,
die der Beamte vor seiner Anstellung
als Bundesbahnbeamter in freiberuflicher oder
selbständiger Tätigkeit zugebracht hat.
(2) Die Anrechnung von Dienstzeiten und
Zeiträumen nach Abs. 1 erfolgt grundsätzlich
gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages
(Nachzahlungsgebühr). Werden jedoch
Dienstzeiten angerechnet, für die eine Anwartschaft
aus der Invaliden-, Angestellten- oder
knappschaftlichen Rentenversicherung besteht,
gilt die nach § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, an die den Ruhe(Versorgungs)genuß
anweisende Stelle zu überweisende
Rentenleistung als Nachzahlungsgebühr.
(3) Die gegen Entrichtung einer Nachzahlungsgebühr
anzurechnenden Dienstzeiten werden zusammen
auf ganze Monate abgerundet, so daß
weniger als 30 Tage in der Summe unberücksichtigt
bleiben.
(4) Die zu entrichtende Nachzahlungsgebühr
ist für jeden angerechneten Monat mit dem im
§ 24 Abs. 2 lit. b der Besoldungsordnung für
die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, festgesetzten Hundertsatz
von den für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Dienstbezügen einschließlich Teuerungszuschlägen
nach § 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
zu bemessen, die dem im Zeitpunkte
der Einbringung des Anrechnungsansuchens
festgesetzten Anfangsdiensteinkommen derjenigen
Gehaltsgruppe entsprechen, in der der
Anrechnungswerber nach § 2 der Besoldungsordnung
angestellt oder nach § 4 Abs. 1 des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Dienststand
aufgenommen oder nach § 7 Abs. 1 des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Personalstand
der Österreichischen Bundesbahnen übernommen
wurde.
(5) Die Nachzahlungsgebühr kann vom Anrechnungswerber
binnen Monatsfrist nach seiner
Verständigung über die Anrechnung auf einmal
entrichtet werden, andernfalls sie in höchstens
48 Monatsraten im Abzugswege von seinen Bezügen
einzubehalten ist; dabei werden Zinsen
nicht eingehoben.
(6) Wird ein Bundesbahnbeamter unter Zuerkennung
eines fortlaufenden Ruhegenusses in
den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor
die Nachzahlungsgebühr voll entrichtet ist, so
wird nur jener Teil der angerechneten Dienstzeit,
für den die Beiträge im Zeitpunkte der
Versetzung in den Ruhestand oder des Todes
bereits geleistet worden sind, bei der Bemessung
des Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt.
Auf Ansuchen des Ruhestandsbeamten oder der
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird
jedoch die angerechnete Dienstzeit zur Gänze
der Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses
zugrunde gelegt, wenn der von der Nachzahlungsgebühr
noch aushaftende Betrag auf einmal
oder in Monatsraten von den Ruhe(Versorgungs)
bezügen im Abzugswege entrichtet wird.
Anrechnung von nicht in Vollbeschäftigung
zurückgelegten Vordienstzeiten.
§ 4. Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Vordienstzeiten werden im Falle der Anrechnung
nach den §§ 2 oder 3 bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten
Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von
der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten
Bediensteten zu zwei Dritteln, sonst zu einem
Drittel in Anschlag gebracht. Vordienstzeiten
von Lehrern werden, wenn die Lehrverpflichtung
im Studienhalbjahr ununterbrochen wenigstens
zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn
sie im Studienhalbjahr ununterbrochen wenigstens
sechs Wochenstunden betrug, zur Hälfte,
sonst zu einem Drittel in Anschlag gebracht.
Nicht anrechenbare Dienstzeiten.
§ 5. Von der Anrechnung nach §§ 2 und 3
sind Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis
ausgeschlossen, für das der Bundesbahnbeamte
aus öffentlichen (Bundesbahn)Mitteln eine Abfertigung
erhalten hat, soferne er die Abfertigung
nicht zurückerstattet; der Bemessung des
rückzuerstattenden Betrages wird unter sinngemäßer
Anwendung der vom Bundesministerium
für Finanzen für Bundesbeamte erlassenen
näheren Bestimmungen an Stelle des Bezuges,
nach dem die Abfertigung bemessen wurde, der
Bezug zugrunde gelegt, der nach den im Zeitpunkte
der Rückzahlung geltenden Bestimmungen
der seinerzeitigen Stellung des Bediensteten
entspricht.
Wirkung der Anrechnung.
§ 6. (1) Die Vordienstzeiten werden für die
Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß
und für das Ausmaß des Ruhe(Versorgungs)genusses
angerechnet. Die Anrechnung wird
vom Tage der Genehmigung an wirksam. Eine
Anrechnung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 ist jedoch
mit Wirksamkeit vom Tage der Ruhestandsversetzung
beziehungsweise des Todes des Bundesbahnbeamten
durchzuführen.
(2) Die angerechneten Vordienstzeiten sind
der für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit
des Bundesbahnbeamten zeitlich vorzureihen
und der Pensionshundertsatz dementsprechend
unter Berücksichtigung des Punktes 35
der DV. A 5 nach § 24 Abs. 4 der Besoldungsordnung
zu bemessen.
(3) Durch die Anrechnung von Vordienstzeiten
darf das Höchstausmaß des Ruhegenusses
von 82 v. H. nicht überschritten werden.
Durchführung der Anrechnung.
§ 7. (1) Das Ansuchen um Anrechnung von
Vordienstzeiten kann nur innerhalb eines Jahres
vom Tage der Anstellung (§ 2 der Besoldungsordnung)
oder der Wiederaufnahme in
den Dienststand (§ 4 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes)
oder der Übernahme in den
Pensonalstand der Österreichischen Bundesbahnen
(§ 7 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes)
schriftlich im Dienstwege eingebracht
werden, soferne nicht bereits auf Grund der bisher
in Geltung gewesenen Vorschriften über
die Anrechnung entschieden wurde. Die Versäumnis
der Frist kann ausnahmsweise in berücksichtigungswürdigen
Fällen vom Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,
Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen nachgesehen
werden.
(2) Die zum Nachweis der zur Anrechnung
beantragten Vordienstzeiten erforderlichen Urkunden
sind vom Antragsteller beizubringen.
Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(3) Über die Anrechnung ist der Beamte
schriftlich zu bescheiden.
Übergangsbestimmungen.
§ 8. Die einjährige Frist des § 7 Abs. 1 läuft
frühestens vom Tage des Inkrafttretens dieser
Kundmachung.
§ 9. (1) Ist ein Bundesbahnbeamter, der dem
im § 7 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis
angehört, in der Zeit von seiner Anstellung
oder seiner Wiederaufnahme in den Dienststand
nach § 4 Abs. 1 oder seiner Übernahme
in den Personalstand nach § 7 Abs. 1 des Beamten-
Überleitungsgesetzes bis zum Ablauf von
drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Kundmachung in den Ruhestand getreten oder
verstorben oder auf Grund des Abschnittes III
der Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 4. November 1949, betreffend
die Abfertigung von Bundesbahnbeamten, die
ohne Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,
BGBl. Nr. 254, aus dem Dienstverhältnis
ausgetreten, können Vordienstzeiten für die
Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses nach
den Bestimmungen dieser Kundmachung angerechnet
werden, wenn er beziehungsweise seine
versorgungsberechtigten Angehörigen innerhalb
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieser Kundmachung darum ansuchen.
(2) Ist ein Bediensteter der ehemaligen Österreichischen
Bundesbahnen, der sich am 13. März
1938 im Dienststande befunden hat, nach § 8
Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 12 des BeamtenÜberleitungsgesetzes
in den Ruhestand versetzt
worden, so kann er innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieser Kundmachung
beziehungsweise nach seiner später erfolgten
Versetzung in den Ruhestand um Anrechnung
von Vordienstzeiten für die Bemessung
des Ruhegenusses nach den Bestimmungen
dieser Kundmachung ansuchen, soferne nicht
bereits auf Grund der bisher in Geltung gewesenen
Vorschriften über die Anrechnung
entschieden wurde. Ist ein solcher Bediensteter
vor seiner Behandlung nach den Bestimmungen
des Beamten-Überleitungsgesetzes verstorben, so
können die versorgungsberechtigten Angehörigen
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Kundmachung oder nach dem
später erfolgten Tode um Anrechnung von
Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses
nach den Bestimmungen
dieser Kundmachung ansuchen.
(3) Vordienstzeitenanrechnungen nach den
Abs. 1 und 2 werden mit Wirksamkeit vom
Tage der Ruhestandsversetzung, des Dienstaustrittes
oder des Todes durchgeführt. Hiebei
werden allenfalls flüssiggemachte ordentliche
oder außerordentliche Ruhe(Versorgungs)genüsse
oder Abfertigungen auf die nach Anrechnung
der Vordienstzeiten gebührenden Bezüge
angerechnet.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für Personen,
die unter die Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung,
BGBl. Nr. 267/1949, fallen.
Ausnahmsweise Anrechnung von anderen
Zeiträumen.
§ 10. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise
auch die Anrechnung anderer Zeiträume,
die nicht schon nach den geltenden Vorschriften
oder nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 9
dieser Kundmachung angerechnet werden können,
für die Bemessung des Ruhegenusses gegen
Entrichtung einer Nachzahlungsgebühr gemäß
§ 3 Abs. 2 bis 6 bewilligt werden. Für angerechnete
Zeiträume, während welcher der Bundesbahnbeamte
zufolge einer im § 4 Abs. 1 des
Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen
Maßnahmen dem Dienste fern war, ist keine
Nachzahlungsgebühr zu entrichten. Das Ausmaß
der angerechneten Zeiträume wird im Einzelfall
bestimmt. Eine solche Anrechnung bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für
Finanzen.
Vordienstzeitanrechnung für Bahnärzte.
§ 11. Die Bestimmungen dieser Kundmachung
können mit Zustimmung der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen auch auf
Bahnärzte und deren Hinterbliebene sinngemäß
angewendet werden, sofern sie unter die
Bestimmungen der Besoldungsordnung für die
Bahnärzte (ABl. der Gen.Dion der Österreichischen
Bundesbahnen 19. Stück aus 1948,
Dienstanweisung Nr. 121) fallen und überdies
an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung
der Österreichischen Bundesbahnen bereits teilnehmen.
Eine aus einem Dienstverhältnis herrührende
Dienstzeit kann jedoch nur angerechnet
werden, wenn dieses Dienstverhältnis im
Zeitpunkt der Einbringung des Anrechnungsansuchens
bereits gelöst war.
Von der Anrechnung sind auch Dienstzeiten
ausgeschlossen, für die eine Anwartschaft auf
einen Ruhegenuß besteht.
Schlußbestimmungen.
§ 12. (1) Die Bestimmungen der Punkte 4
und 17 bis 28 der Dienstvorschrift A 5 und die
hiezu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen
treten vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieser Kundmachung mit der
Maßgabe außer Kraft, daß sie weiterhin nur
noch für die Abwicklung solcher Fälle gelten,
in denen nach den bisherigen Bestimmungen
Vordienstzeiten angerechnet wurden.
(2) Im Hinblick auf die Neuregelung der Behandlung
von Bundesbahnbeamten, die ohne
Ruhegenuß aus dem Dienststande ausscheiden
(Kundmachung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 254)
und auf das Bundesgesetz vom 8. Juli 1948
über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher
Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder beim
Ausscheiden aus einem solchen, BGBl. Nr. 177,
das nach der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 4. August
1949, BGBl. Nr. 214, auch für ein Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
gilt, werden mit Wirksamkeitsbeginn dieser
Kundmachung die Bestimmungen des Punktes 46
der DV. A 5 außer Geltung gesetzt und die Bestimmungen
der Punkte 47 und 48 der DV.
A 5 insoweit abgeändert, daß eine Rückzahlung
der von dem Bediensteten geleisteten Pensionsbeiträge
und allfälligen Nachzahlungsgebühren
entfällt.