209. Kundmachung: Gewährung von weiteren Teuerungszuschlägen an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 28. September
1948 (Gesetz vom 13. April 1920,
St. G.Bl. Nr. 180) wird gemäß § 34, Abs. (4),
der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/
1947, kundgemacht
§ 1. Die Beamten des Dienststandes erhalten
für die Zeit ab 1. Oktober 1948 zu ihren bisherigen
monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der
Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag
für Aktive und die Ausgleichszulage
für Aktive erhöhten Gehalt
(zweite Ausgleichszulage für Aktive) und
b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren
besonderen Teuerungszuschlag in der
Höhe von 34 S (Ernährungszulage).
§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen
erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1948
zu ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen
a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der
Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag
für Pensionisten und die Ausgleichszulage
für Pensionisten erhöhten
Ruhe(Versorgunigs)genuß (zweite Ausgleichszulage
für Pensionisten) und
b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche
Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren
besonderen Teuerungszuschlag (Ernährungszulage);
dieser beträgt für Empfänger
von Ruhegenüssen und für Empfänger
von Versorgungsgenüssen 34 S.
(2) Sie erhalten jedoch die Ernährungszulage
nur, wenn sie nicht ein Einkommen aus einer
selbständigen Erwerbstätigkeit haben und nur
soweit, als sie nicht auf Grund eines Arbeits(Dienst)verhältnisses
Anspruch auf eine Ernährungszulage
oder eine gleichartige Lohnerhöhung
haben.
§ 3. Nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes,
St. G. Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete
Ruhestandsbeamte erhalten für die
Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der
zweiten Ausgleichszulage für Pensionisten die
zweite Ausgleichszulage für Aktive.
§ 4. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,
die nach dem 30. September 1948 eintreten,
beim Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes
um die zweite Ausgleichszulage für Aktive
und die Ernährungszulage, beim Todfalkbeitrag
nach Beamten das Ruhestandes um die zweite
Ausgleichszulage für Pensionisten und die Ernährungszulage.
§ 5. Die Ernährungsaulage wird, wenn ein
Beamter Anspruch auf mehrere Dienstbezüge hat,
jedenfalls nur einmal flüssig gemacht.