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209_1948 AT

209. Kundmachung: Gewährung von weiteren Teuerungszuschlägen an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Kundmachung: Gewährung von weiteren Teuerungszuschlägen an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 28. September

1948 (Gesetz vom 13. April 1920,

St. G.Bl. Nr. 180) wird gemäß § 34, Abs. (4),

der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/

1947, kundgemacht

§ 1. Die Beamten des Dienststandes erhalten

für die Zeit ab 1. Oktober 1948 zu ihren bisherigen

monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der

Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag

für Aktive und die Ausgleichszulage

für Aktive erhöhten Gehalt

(zweite Ausgleichszulage für Aktive) und

b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren

besonderen Teuerungszuschlag in der

Höhe von 34 S (Ernährungszulage).

§ 2. (1) Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten für die Zeit ab 1. Oktober 1948

zu ihren bisherigen monatlichen Teuerungszuschlägen

a) einen weiteren Teuerungszuschlag in der

Höhe von 6 v. H. von dem um den Teuerungszuschlag

für Pensionisten und die Ausgleichszulage

für Pensionisten erhöhten

Ruhe(Versorgunigs)genuß (zweite Ausgleichszulage

für Pensionisten) und

b) zum Ausgleich für wegfallende staatliche

Preiszuschüsse für Lebensmittel einen weiteren

besonderen Teuerungszuschlag (Ernährungszulage);

dieser beträgt für Empfänger

von Ruhegenüssen und für Empfänger

von Versorgungsgenüssen 34 S.

(2) Sie erhalten jedoch die Ernährungszulage

nur, wenn sie nicht ein Einkommen aus einer

selbständigen Erwerbstätigkeit haben und nur

soweit, als sie nicht auf Grund eines Arbeits(Dienst)verhältnisses

Anspruch auf eine Ernährungszulage

oder eine gleichartige Lohnerhöhung

haben.

§ 3. Nach § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes,

St. G. Bl. Nr. 134/1945, wiederverwendete

Ruhestandsbeamte erhalten für die

Dauer ihrer Wiederverwendung an Stelle der

zweiten Ausgleichszulage für Pensionisten die

zweite Ausgleichszulage für Aktive.

§ 4. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung

des Todfallsbeitrages erhöht sich bei Todesfällen,

die nach dem 30. September 1948 eintreten,

beim Todfallsbeitrag nach Beamten des Dienststandes

um die zweite Ausgleichszulage für Aktive

und die Ernährungszulage, beim Todfalkbeitrag

nach Beamten das Ruhestandes um die zweite

Ausgleichszulage für Pensionisten und die Ernährungszulage.

§ 5. Die Ernährungsaulage wird, wenn ein

Beamter Anspruch auf mehrere Dienstbezüge hat,

jedenfalls nur einmal flüssig gemacht.

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