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209_1947 AT

209. Verordnung: 1. Markenschutz-Überleitungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: 1. Markenschutz-Überleitungsverordnung — 1. Marken-ÜV.

Auf Grund des § 21, Abs. (1), des Markenschutz-

Überleitungsgesetzes (Marken-ÜG.) vom

9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird verordnet

§ 1. (1) Das Edikt nach § 8, Abs. (1) Marken-

ÜG. ist in der amtlichen „Wiener Zeitung", im

„Österreichischen Patentblatt" im „Markenanzeiger"

und durch Anschlag an den Amtstafeln

des Patentamtes und des Handelsgerichtes

Wien, der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft sowie durch Verlautbarung im Rundfunk

kundzumachen.

(2) Es hat zu enthalten

a) die Anführung jener Marken, deren Eintragung

oder Anmeldung nach den §§ 6,

Abs. (1), und 7 Marken-ÜG. zugelassen ist;

b) die Aufforderung, daß die zur Antragstellung

Berechtigten die Anträge auf Eintragung

[§ 6, Abs. (1), Marken-ÜG.] oder

die Anmeldung gemäß § 7 Marken-ÜG.

binnen der Frist des § 8, Abs. (2), Marken-

ÜG. beim Patentamt einzubringen haben;

c) die Belehrung, daß Ansprüche aus Marken,

deren Eintragung nicht rechtzeitig beantragt

wurde, nach Ablauf der im Abs. (2),

lit. b, angeführten Frist nicht mehr geltend

gemacht werden können.

§ 2. Die Anträge auf Eintragung nach § 6,

Abs. (1), Marken-ÜG. und der Antrag nach § 15,

Abs. (1), Marken-ÜG. haben schriftlich zu erfolgen.

§§ 13 und 20 das Markenschutzgesetzes

finden sinngemäß Anwendung.

§ 3. (1) Das Warenverzeichnis ist den Vorschriften

über die Warenklasseneinteilung anzugleichen.

(2) Bei der Eintragung von Marken, die in

Österreich registriert waren und in die Warenzeichenrolle

des Deutschen Reichspatentamtes

übernommen wurden, ist das der Warenklasseneinteilung

seinerzeit angeglichene Warenverzeichnis

zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Der Nachweis der Registrierung nach

§ 6, Abs. (1), Punkt a und b, Marken-ÜG. und

der aufrechte Bestand der Marke gemäß § 6,

Abs. (1), Punkt a, Marken-ÜG. sind aus den

Registern der Kammern für Handel, Gewerbe

und Industrie, der Nachweis der Eintragung

gemäß § 6, Abs. (1), Punkt c, Marken-ÜG. durch

Vorlage der Eintragungsurkunde und der Nachweis

der Anmeldung gemäß § 7 Marken-ÜG.

durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung des

Reichspatentamtes zu erbringen.

(2) Dem (Patentamt steht es frei, auch andere

als die im Abs. (1) vorgeschriebenen Nachweise

zu begehren oder als Grundlage für seine Entscheidung

heranzuziehen. Es kann die Beteiligten

oder Zeugen einvernehmen und die Rechtshilfe

der Gerichte in Anspruch nehmen.

§ 5. Die in das neue Register eingetragenen

Marken erhalten eine neue Nummernbezeichnung.

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