209. Verordnung: 1. Markenschutz-Überleitungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21, Abs. (1), des Markenschutz-
Überleitungsgesetzes (Marken-ÜG.) vom
9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird verordnet
§ 1. (1) Das Edikt nach § 8, Abs. (1) Marken-
ÜG. ist in der amtlichen „Wiener Zeitung", im
„Österreichischen Patentblatt" im „Markenanzeiger"
und durch Anschlag an den Amtstafeln
des Patentamtes und des Handelsgerichtes
Wien, der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft sowie durch Verlautbarung im Rundfunk
kundzumachen.
(2) Es hat zu enthalten
a) die Anführung jener Marken, deren Eintragung
oder Anmeldung nach den §§ 6,
Abs. (1), und 7 Marken-ÜG. zugelassen ist;
b) die Aufforderung, daß die zur Antragstellung
Berechtigten die Anträge auf Eintragung
[§ 6, Abs. (1), Marken-ÜG.] oder
die Anmeldung gemäß § 7 Marken-ÜG.
binnen der Frist des § 8, Abs. (2), Marken-
ÜG. beim Patentamt einzubringen haben;
c) die Belehrung, daß Ansprüche aus Marken,
deren Eintragung nicht rechtzeitig beantragt
wurde, nach Ablauf der im Abs. (2),
lit. b, angeführten Frist nicht mehr geltend
gemacht werden können.
§ 2. Die Anträge auf Eintragung nach § 6,
Abs. (1), Marken-ÜG. und der Antrag nach § 15,
Abs. (1), Marken-ÜG. haben schriftlich zu erfolgen.
§§ 13 und 20 das Markenschutzgesetzes
finden sinngemäß Anwendung.
§ 3. (1) Das Warenverzeichnis ist den Vorschriften
über die Warenklasseneinteilung anzugleichen.
(2) Bei der Eintragung von Marken, die in
Österreich registriert waren und in die Warenzeichenrolle
des Deutschen Reichspatentamtes
übernommen wurden, ist das der Warenklasseneinteilung
seinerzeit angeglichene Warenverzeichnis
zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Der Nachweis der Registrierung nach
§ 6, Abs. (1), Punkt a und b, Marken-ÜG. und
der aufrechte Bestand der Marke gemäß § 6,
Abs. (1), Punkt a, Marken-ÜG. sind aus den
Registern der Kammern für Handel, Gewerbe
und Industrie, der Nachweis der Eintragung
gemäß § 6, Abs. (1), Punkt c, Marken-ÜG. durch
Vorlage der Eintragungsurkunde und der Nachweis
der Anmeldung gemäß § 7 Marken-ÜG.
durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung des
Reichspatentamtes zu erbringen.
(2) Dem (Patentamt steht es frei, auch andere
als die im Abs. (1) vorgeschriebenen Nachweise
zu begehren oder als Grundlage für seine Entscheidung
heranzuziehen. Es kann die Beteiligten
oder Zeugen einvernehmen und die Rechtshilfe
der Gerichte in Anspruch nehmen.
§ 5. Die in das neue Register eingetragenen
Marken erhalten eine neue Nummernbezeichnung.