209. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Oberösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, Abs. (2), und § 5,
Punkt 13, des Gesetzes vom 22. August 1945,
betreffend die Anforderung und Vergebung von
Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),
St. G. Bl. Nr. 138, wird verordnet
(1) Die Bezirkshauptmannschaften Braunau am
Inn, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems, Linz-
Land, Ried, Vöcklabruck und Wels werden
ermächtigt, in jenen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirkes,
denen das Recht zur Wohnungsanforderung
durch die Landeshauptmannschaft
nicht zuerkannt wurde, dieses Recht selbst auszuüben.
(2) Auf Antrag des Amtes der oberösterreichischen
Landesregierung wird für Linz auf die
Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes
das Recht auf Anforderung einzelner
Wohnräume dahin ausgedehnt, daß bei der Berechnung
der überzähligen Wohnräume der
Schlüssel von zwei Personen je Zimmer und eine
Person je Kabinett ohne Rücksicht auf das Alter
der Personen zu gelten hat.