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209_1946 AT

209. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Oberösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Verordnung: Durchführung des Wohnungsanforderungsgesetzes in Oberösterreich.

Auf Grund des § 1, Abs. (2), und § 5,

Punkt 13, des Gesetzes vom 22. August 1945,

betreffend die Anforderung und Vergebung von

Wohn- und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz),

St. G. Bl. Nr. 138, wird verordnet

(1) Die Bezirkshauptmannschaften Braunau am

Inn, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems, Linz-

Land, Ried, Vöcklabruck und Wels werden

ermächtigt, in jenen Gemeinden ihres Verwaltungsbezirkes,

denen das Recht zur Wohnungsanforderung

durch die Landeshauptmannschaft

nicht zuerkannt wurde, dieses Recht selbst auszuüben.

(2) Auf Antrag des Amtes der oberösterreichischen

Landesregierung wird für Linz auf die

Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes

das Recht auf Anforderung einzelner

Wohnräume dahin ausgedehnt, daß bei der Berechnung

der überzähligen Wohnräume der

Schlüssel von zwei Personen je Zimmer und eine

Person je Kabinett ohne Rücksicht auf das Alter

der Personen zu gelten hat.

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