Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
209_1945 AT

209. Gesetz: Verfassungsgerichtshofgesetz 1945

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 209. Gesetz: Verfassungsgerichtshofgesetz 1945 — VFGG. 1945.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1930, B. G.

Bl. Nr. 127, wird mit nachstehenden Änderungen

wieder in Geltung gesetzt

§ 1. § 1 des Gesetzes lautet

„§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht

aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten,

fünf weiteren Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.

(2) Den Präsidenten und den Vizepräsidenten

ernennt der Politische Kabinettsrat.

(3) Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden

der Oberste Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof

in der Vollversammlung der

Mitglieder aus ihrer Mitte.

(4) Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden

die Vorstände der politischen Parteien,

die an der Bildung der Provisorischen Staatsregierung

beteiligt waren.

(5) Der Präsident, der Vizepräsident und die

übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen

die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien

vollendet und durch mindestens zehn Jahre eine

Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung

dieser Studien vorgeschrieben ist,"

§ 2. § 4 des Gesetzes lautet

„§ 4. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und

die ständigen Referenten erhalten vom Ersten

des ihrer Bestellung nachfolgenden Monates an

eine monatliche Entschädigung.

(2) Die Entschädigung des Präsidenten beträgt

die Hälfte der Entschädigung eines Staatssekretärs,

die Entschädigung des Vizepräsidenten

und der ständigen Referenten die Hälfte der

Entschädigung eines Unterstaatssekretärs."

§ 3. § 6, Abs. (2), des Gesetzes lautet

„(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes

ist das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied

zu laden."

§ 4. § 7 des Gesetzes lautet

„§ 7. Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende und wenigstens vier

Stimmführer anwesend sind."

§ 5. § 8, Abs. (2), des Gesetzes lautet

„(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen

das Gelöbnis in die Hand des Staatskanzlers, die

Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des

Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab."

Artikel II.

(1) Die in Artikel I getroffenen Übergangsbestimmungen

zum Verfassungsgerichtshofgesetz

1930, B. G. Bl. Nr. 127, treten sechs Monate

nach dem Zusammentritt der ersten auf Grund

des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und

geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Volksvertretung

außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt

an ist das Verfassungsgerichtshofgesetz 1930,

B. G. Bl. Nr. 127, in seiner ursprünglichen Fassung

anzuwenden, sofern bis dahin eine andere

gesetzliche Regelung nicht getroffen ist.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die

Staatskanzlei betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →