209. Gesetz: Verfassungsgerichtshofgesetz 1945
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1930, B. G.
Bl. Nr. 127, wird mit nachstehenden Änderungen
wieder in Geltung gesetzt
§ 1. § 1 des Gesetzes lautet
„§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht
aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten,
fünf weiteren Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.
(2) Den Präsidenten und den Vizepräsidenten
ernennt der Politische Kabinettsrat.
(3) Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden
der Oberste Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof
in der Vollversammlung der
Mitglieder aus ihrer Mitte.
(4) Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden
die Vorstände der politischen Parteien,
die an der Bildung der Provisorischen Staatsregierung
beteiligt waren.
(5) Der Präsident, der Vizepräsident und die
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen
die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien
vollendet und durch mindestens zehn Jahre eine
Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung
dieser Studien vorgeschrieben ist,"
§ 2. § 4 des Gesetzes lautet
„§ 4. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und
die ständigen Referenten erhalten vom Ersten
des ihrer Bestellung nachfolgenden Monates an
eine monatliche Entschädigung.
(2) Die Entschädigung des Präsidenten beträgt
die Hälfte der Entschädigung eines Staatssekretärs,
die Entschädigung des Vizepräsidenten
und der ständigen Referenten die Hälfte der
Entschädigung eines Unterstaatssekretärs."
§ 3. § 6, Abs. (2), des Gesetzes lautet
„(2) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes
ist das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied
zu laden."
§ 4. § 7 des Gesetzes lautet
„§ 7. Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende und wenigstens vier
Stimmführer anwesend sind."
§ 5. § 8, Abs. (2), des Gesetzes lautet
„(2) Der Präsident und der Vizepräsident legen
das Gelöbnis in die Hand des Staatskanzlers, die
Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab."
Artikel II.
(1) Die in Artikel I getroffenen Übergangsbestimmungen
zum Verfassungsgerichtshofgesetz
1930, B. G. Bl. Nr. 127, treten sechs Monate
nach dem Zusammentritt der ersten auf Grund
des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und
geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Volksvertretung
außer Kraft. Von diesem Zeitpunkt
an ist das Verfassungsgerichtshofgesetz 1930,
B. G. Bl. Nr. 127, in seiner ursprünglichen Fassung
anzuwenden, sofern bis dahin eine andere
gesetzliche Regelung nicht getroffen ist.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die
Staatskanzlei betraut.