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208_2003 AT

208. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7880

für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland: .......................................................... 400

Kärnten:................................................................ 30

Niederösterreich: .................................................. 2700

Oberösterreich: ..................................................... 1900

Salzburg:............................................................... 100

Steiermark: ........................................................... 2450

Wien: .................................................................... 300

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern

mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung

von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 112/2003, zugeteilten Kontingente weitere

Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten

und nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.

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