208. Verordnung: Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird verordnet
§ 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
beschaffen
1. Strom
2. Erdgas und Wärme (inklusive Brennstoffe)
3. Telekomleistungen, Post und Datenleitungen
a) Telefonie Festnetz
b) Telefonie Mobilnetz
c) Datenkommunikation
d) Briefpost
e) Paketpost
4. Reinigungsdienstleistungen für Gebäude
5. Fuhrpark
a) Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen
b) Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen
c) Fuhrparkdienstleistungen
6. Treibstoffe
7. Transporte
a) Personenbeförderung
b) Güterbeförderung
8. Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie
a) PC und Server
b) ADV-Peripherie und sonstige Hardware
c) ADV-Instandhaltung
d) ADV Miete/Leasing
e) Software-Lizenzen
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das von der Internationalen
Arbeitskonferenz anlässlich ihrer 1. Tagung in Washington im Jahre 1919 angenommene Übereinkommen
(Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 226/1924 gemäß seinem Artikel 13 für gekündigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde
wurde am 26. Juli 2001 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; die
Kündigung wird gemäß Art. 13 des Übereinkommens mit 26. Juli 2002 wirksam.