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208_2001 AT

208. Verordnung: Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird verordnet

§ 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind nach den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu

beschaffen

1. Strom

2. Erdgas und Wärme (inklusive Brennstoffe)

3. Telekomleistungen, Post und Datenleitungen

a) Telefonie Festnetz

b) Telefonie Mobilnetz

c) Datenkommunikation

d) Briefpost

e) Paketpost

4. Reinigungsdienstleistungen für Gebäude

5. Fuhrpark

a) Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen

b) Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen

c) Fuhrparkdienstleistungen

6. Treibstoffe

7. Transporte

a) Personenbeförderung

b) Güterbeförderung

8. Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie

a) PC und Server

b) ADV-Peripherie und sonstige Hardware

c) ADV-Instandhaltung

d) ADV Miete/Leasing

e) Software-Lizenzen

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

BGBlPdf 208. Kündigung des Übereinkommens (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das von der Internationalen

Arbeitskonferenz anlässlich ihrer 1. Tagung in Washington im Jahre 1919 angenommene Übereinkommen

(Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen Kundgemacht in BGBl. Nr. 226/1924 gemäß seinem Artikel 13 für gekündigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Kündigungsurkunde

wurde am 26. Juli 2001 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; die

Kündigung wird gemäß Art. 13 des Übereinkommens mit 26. Juli 2002 wirksam.

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