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208. Verordnung: Sommerreiseverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Sommerreiseverordnung

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 134/1999, wird verordnet

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und

Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2000 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum

31. August und in den Folgejahren vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis

15 Uhr an allen Samstagen verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen

1. Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;

2. Ostautobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;

3. Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1–A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;

4. Tauernautobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und

von der Anschlussstelle Eben bis zur Anschlussstelle Villach;

5. Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst;

6. Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;

7. Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1–A 21) bis zur Anschlussstelle

Brunn am Gebirge;

8. Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1–A 25) bis zur Anschlussstelle Wels/Ost;

9. Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1–S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-

Ost;

10. Südautobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Anschlussstelle Packsattel;

11. Pyhrnautobahn A 9.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Bundesstraßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden

Fahrtrichtungen

1. Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;

2. Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;

3. Loferer Bundesstraße B 178 von Lofer bis Wörgl;

4. Fernpass Bundesstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier.

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind

1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen

Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten,

der unaufschiebbaren Belieferung von gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder

Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen,

der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters

oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen-

oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr,

der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz

von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen

Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres

oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter

Organisationen;

2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen

technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof

bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig

ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das

Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert

werden oder bereits befördert wurden;

3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des

Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des

Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit

mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

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