208. Verordnung: Allgemeine Viehzählung im Jahre 1999
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2, des § 3 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 und 7 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes
1965 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
Erhebung
§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird für 1999 eine Allgemeine
Viehzählung angeordnet.
Stichtage, Referenzzeitraum
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 1999.
(2) Im Fall von Geflügelhaltung gilt bei zum 1. Dezember vorübergehend geräumten Ställen der Tag
als Stichtag, der der letzten Räumung zwischen dem 1. November 1999 und dem 1. Dezember 1999
vorangegangen ist.
(3) Im Fall der nicht untersuchten Schlachtungen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember 1998 bis zum
1. Dezember 1999 als Referenzzeitraum.
Erhebungsart
§ 3. Die Erhebung ist vom Österreichischen Statistischen Zentralamt als Vollerhebung durchzuführen.
Erhebungsgegenstände, Erhebungsmerkmale
§ 4. (1) Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die
einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Es ist der Bestand an in der Anlage bezeichneten Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel,
Einhufern und Zuchtwild sowie die Anzahl der nicht untersuchten Schlachtungen gemäß der Anlage zu
erfassen.
Auskunftspflichtige
§ 5. (1) Zur Mitwirkung an dieser Erhebung durch Auskunftserteilung sind Halter von in der Anlage
bezeichneten Tieren, oder Halter, die im Erhebungszeitraum nicht untersuchte Schlachtungen gemäß der
Anlage durchgeführt haben, verpflichtet. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
(2) Halter von höchstens neun Stück Geflügel sind nicht auskunftspflichtig, soweit sie darüber hinaus
keine der übrigen in der Anlage genannten Tiere halten.
(3) Als Halter im Sinne dieser Verordnung gelten Personen oder deren Zusammenschlüsse, in deren
Namen und auf deren Rechnung und Gefahr der Tierhaltungsbetrieb bewirtschaftet wird (Betriebsinhaber).
Durchführung
§ 6. Die Erhebungen sind von der für den Auskunftspflichtigen zuständigen Gemeinde in der Form
durchzuführen, daß vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellte maschinell lesbare Erhebungsformulare
(ein Beleg pro Betrieb) ausfüllen. Wird der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht angetroffen, ist er
verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat zu machen. Der
Auskunftspflichtige ist über die Rechtsfolgen gemäß § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965 bei
Verweigerung der Auskunft und bei wissentlicher Erteilung von unvollständigen oder wahrheitswidrigen
Angaben zu belehren.
Mitwirkung
§ 7. (1) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bis 10. Dezember 1999 der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare des Österreichischen Statistischen
Zentralamtes bis 15. Dezember 1999 in deren Dienstweg an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
Aufwandsentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von
32,80 Schilling je erhobenem Betrieb gewährt.
LFBIS
§ 9. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die gemäß § 4 in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ermittelten Daten gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.
Außerkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Mauretanien am 20. August 1999
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 164/1999) hinterlegt.