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208_1998 AT

208. Verordnung: 3. Zollrechts-Durchführungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: 3. Zollrechts-Durchführungsverordnung – Novelle

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird verordnet

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert

1. Der § 4 samt Überschrift lautet

„Gegenwert des Euro

(§ 43 ZollR-DG)

§ 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in Euro bestimmter Werte

in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt.“

2. Der § 5a samt Überschrift und Anhang 2a werden aufgehoben.

3. Der § 5b samt Überschrift wird aufgehoben.

4. Der § 5c wird zu § 5a.

5. Im § 6 lit. a wird folgende Z 4 eingefügt

„4. Verpackungen, Umschließungen und Paletten;“

6. Der § 6 lit. b lautet

„b) Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;“

7. Der § 7a Z 1 und Z 2 lautet

„1. für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) unterliegen..........................auf 5000 Euro

2. für andere Waren .................................................................................................auf 100000 Euro“

8. Der § 9 samt Überschrift lautet

„Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO

§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag

der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von

Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im

Einzelfall.“

9. Der § 10 Z 2 lautet

„2. im Fall des Art. 76 Abs. 1 lit. b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder“

10. Der § 19a lautet

„§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet

über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten

einreisen, beträgt 75 Euro.“

11. Im § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c,

6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4,

6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

12. Der Anhang 2 zu § 4 samt Überschrift lautet

„Gegenwert im Zollrecht in Euro bestimmter Werte

(§ 43 ZollR-DG)

"

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