208. Verordnung: 3. Zollrechts-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird verordnet
Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert
1. Der § 4 samt Überschrift lautet
„Gegenwert des Euro
(§ 43 ZollR-DG)
§ 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in Euro bestimmter Werte
in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt.“
2. Der § 5a samt Überschrift und Anhang 2a werden aufgehoben.
3. Der § 5b samt Überschrift wird aufgehoben.
4. Der § 5c wird zu § 5a.
5. Im § 6 lit. a wird folgende Z 4 eingefügt
„4. Verpackungen, Umschließungen und Paletten;“
6. Der § 6 lit. b lautet
„b) Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;“
7. Der § 7a Z 1 und Z 2 lautet
„1. für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) unterliegen..........................auf 5000 Euro
2. für andere Waren .................................................................................................auf 100000 Euro“
8. Der § 9 samt Überschrift lautet
„Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag
der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von
Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im
Einzelfall.“
9. Der § 10 Z 2 lautet
„2. im Fall des Art. 76 Abs. 1 lit. b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder“
10. Der § 19a lautet
„§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet
über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten
einreisen, beträgt 75 Euro.“
11. Im § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 5a, 5b und der Anhang 2a treten mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft; die §§ 5c,
6 lit. a und 10 in der Fassung des BGBl. II Nr. 208/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Die §§ 4,
6 lit. b, 7a, 9, 19a und der Anhang 2 derselben Fassung treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
12. Der Anhang 2 zu § 4 samt Überschrift lautet
„Gegenwert im Zollrecht in Euro bestimmter Werte
(§ 43 ZollR-DG)
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