208. Verordnung: Änderung der LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung über Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung des österreichischen
landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstandene Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-
Verordnung), BGBl. Nr. 390/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission über Ausgleichsmaßnahmen infolge der Verringerung
der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates
und Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission, geändert durch Verordnungen (EG) Nr. 459/96 und
1137/97 der Kommission.“
2. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Die Höhe der Beihilfe gemäß Abs. 2 beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel der im
Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.“
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die erste Tranche der Beihilfe wird bis spätestens 31. Dezember 1996 und die zweite Tranche
bis 30. Juni 1997 an die Begünstigten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in der gemäß § 4 ermittelten
Höhe
1. im Fall des Erzeugers gemäß § 3 Z 1 auf das im Rahmen des Mehrfachantrages „Flächen“ 1995
für die Auszahlung bekanntgegebene Bankkonto,
2. im Falle des Erzeugers gemäß § 3 Z 2 und Z 3 im Wege des Zucker- bzw. Stärkeunternehmens
(im folgenden Unternehmen)
ausbezahlt, soweit vom Begünstigten nicht bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen
Auszahlungstermin ein anderes Bankkonto bekanntgegeben wurde.
Wird durch das Unternehmen die Auszahlung an die Begünstigten nicht innerhalb von vier Wochen nach
Zurverfügungstellung der Mittel vorgenommen, so ist die zu gewährende Beihilfe bis zum Tag der
tatsächlichen Auszahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind vom Unternehmen zu tragen.“
4. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 22. Juni 1997 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel
samt Anlage
(Übersetzung)
Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel
Rom, am 11. September 1996
Herr Geschäftsträger!
Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Titel und Grade in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März
1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954 sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen
Expertenkommission, die in der 9. Tagung (9. Tagung vom 15. bis 17. November 1989 in Rom;
1. Arbeitssitzung vom 29. bis 31. Jänner 1990 in Wien; 2. Arbeitssitzung vom 2. bis 5. April 1990 in
Rom; 3. Arbeitssitzung vom 23. bis 27. Juli 1990 in Rom), in der 10. Tagung vom 12. bis 14. November
1990 in Wien, in der 11. Tagung vom 9. bis 12. April 1991 in Rom und in der 12. Tagung vom 23. bis
25. Oktober 1991 in Rom erzielt wurden, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgende
einvernehmliche Regelung vorzuschlagen
1. Die neue Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel (Anlage) tritt an die Stelle der
Listen der akademischen Grade und Titel, die in den Notenwechseln zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom
24. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 491/1974 und vom 19. Februar 1976 Kundgemacht in BGBl. Nr. 360/1977 in Wien, vom 31. Mai 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 306/1979 und vom 29. Oktober 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1982 idF BGBl. Nr. 314/1984
in Rom sowie vom 20. November 1987/16. Februar 1988 Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1990 in Wien als gleichwertig anerkannt wurden.
Die beiliegende Liste ist ein integrierender Bestandteil der gegenständlichen Note und bildet in Hinkunft
die alleinige Grundlage für die Anerkennung österreichischer und italienischer akademischer Grade und
Titel. Grundlage für die in der Anlage enthaltenen Anerkennungen sind die bisherigen Notenwechsel
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung akademischer
Grade und Titel sowie die Tagungen der österreichisch-italienischen Expertenkommission für
Gleichwertigkeiten, die seit dem Inkrafttreten des Notenwechsels vom 20. November 1987/16. Februar
1988 stattgefunden haben (Vorbereitungssitzung zur 9. Tagung; 9. Tagung; 1. bis 3. Arbeitssitzung;
10. Tagung; 11. Tagung; 12. Tagung).
2. Für die späteren Anerkennungen der akademischen Grade und Titel hat der Studierende, der seine
Studien nicht unterbrochen hat, das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu
erhalten, die zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Bewerbers zu seinem Studium (seiner
Studienrichtung) in Geltung war, sofern er sich nicht der neuen Studienvorschrift unterworfen hat. Als
Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt,
um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.
3. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können
keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.
3. (2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden
Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.
4. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage
nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste
Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt
wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde
nicht hervorgeht, hat der Antragsteller zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch das Zeugnis
über die Beurteilung der Diplomarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung vorzulegen.
5. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in
der Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig
zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern
(Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.
6. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien legen
italienische Staatsangehörige den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen direkt an der gewählten
Universität vor; österreichische Staatsbürger legen diesen Antrag an der gewählten Universität im Wege
der zuständigen italienischen Konsularbehörde vor.
6. (2) Zum Zwecke der Anerkennung in Österreich haben Personen mit in Italien erworbenen
akademischen Titeln die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kunst vorzulegen.
7. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht
anzuwenden.
7. (2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte
akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel
ebenfalls nicht anzuwenden.
8. Die folgenden Bestimmungen früherer Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind weiterhin
anzuwenden
8. (1) Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade oder der Anerkennung von
Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche
Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren
Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 6)
8. (2) In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden
zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der
Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich
festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen
den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im
anderen Staat voll anerkannt werden.
(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 4)
8. (3) Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer österreichischen oder an einer
italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen
Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen
Graden, die zwischen Österreich und Italien noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.
(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 5)
8. (4) Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift
für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom
30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, erworben wurden und die nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit
italienischen Graden nicht möglich; es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks
Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen „Laurea“ anerkannt werden.
(Notenwechsel vom 19. Februar 1976, Ziffer 4 Absatz 3)
9. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als
Auslegungshilfe heranzuziehen.
10. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen
Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.
11. Falls ein akademischer Grad des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren
akademischen Graden des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades
das Recht, die Gleichwertigkeit nur für einen dieser akademischen Grade des letzteren Staates zu
beantragen.
Sollte der vorstehende, aus elf Punkten bestehende Vorschlag zusammen mit der beiliegenden
Tabelle samt Erklärungen für die Regierung der Republik Österreich annehmbar sein, bilden die
vorliegende Note und die zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Titel und Grade, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft treten wird,
in dem die beiden Staaten einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.
Michelangelo Jakobucci m. p.
Bevollmächtigter Minister I. Kl.
Herrn
Gesandten Dr. Arno Riedel
Geschäftsträger a. i.
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
IN ITALIEN
Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel
Rom, am 11. September 1996
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag zu bestätigen, die in deutscher
Übersetzung wie folgt lautet
„Herr Geschäftsträger!
Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Titel und Grade in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März
1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen
Expertenkommission, die in der 9. Tagung (9. Tagung vom 15. bis 17. November 1989 in Rom;
1. Arbeitssitzung vom 29. bis 31. Jänner 1990 in Wien; 2. Arbeitssitzung vom 2. bis 5. April 1990 in
Rom; 3. Arbeitssitzung vom 23. bis 27. Juli 1990 in Rom), in der 10. Tagung vom 12. bis 14. November
1990 in Wien, in der 11. Tagung vom 9. bis 12. April 1991 in Rom und in der 12. Tagung vom 23. bis
25. Oktober 1991 in Rom erzielt wurden, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgende
einvernehmliche Regelung vorzuschlagen
1. Die neue Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel (Anlage) tritt an die Stelle der
Listen der akademischen Grade und Titel, die in den Notenwechseln zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom
24. Juli 1972 und vom 19. Februar 1976 in Wien, vom 31. Mai 1978 und vom 29. Oktober 1980 in Rom
sowie vom 20. November 1987/16. Februar 1988 in Wien als gleichwertig anerkannt wurden. Die
beiliegende Liste ist ein integrierender Bestandteil der gegenständlichen Note und bildet in Hinkunft die
alleinige Grundlage für die Anerkennung österreichischer und italienischer akademischer Grade und
Titel. Grundlage für die in der Anlage enthaltenen Anerkennungen sind die bisherigen Notenwechsel
zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung akademischer
Grade und Titel sowie die Tagungen der österreichisch-italienischen Expertenkommission für
Gleichwertigkeiten, die seit dem Inkrafttreten des Notenwechsels vom 20. November 1987/16. Februar
1988 stattgefunden haben (9. Tagung; 1. bis 3. Arbeitssitzung; 10. Tagung; 11. Tagung; 12. Tagung).
2. Für die späteren Anerkennungen der akademischen Grade und Titel hat der Studierende, der seine
Studien nicht unterbrochen hat, das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu
erhalten, die zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Bewerbers zu seinem Studium (seiner
Studienrichtung) in Geltung war, sofern er sich nicht der neuen Studienvorschrift unterworfen hat. Als
Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt,
um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.
3. (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können
keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.
3. (2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden
Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.
4. Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage
nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste
Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt
wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde
nicht hervorgeht, hat der Antragsteller zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch das Zeugnis
über die Beurteilung der Diplomarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung vorzulegen.
5. Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in
der Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig
zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern
(Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.
6. (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien legen
italienische Staatsangehörige den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen direkt an der gewählten
Universität vor; österreichische Staatsbürger legen diesen Antrag an der gewählten Universität im Wege
der zuständigen italienischen Konsularbehörde vor.
6. (2) Zum Zwecke der Anerkennung in Österreich haben Personen mit in Italien erworbenen
akademischen Titeln die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung
und Kunst vorzulegen.
7. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht
anzuwenden.
7. (2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte
akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel
ebenfalls nicht anzuwenden.
8. Die folgenden Bestimmungen früherer Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind weiterhin
anzuwenden
8. (1) Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade oder der Anerkennung von
Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche
Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren
Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 6)
8. (2) In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden
zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der
Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich
festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen
den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im
anderen Staat voll anerkannt werden.
(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 4)
8. (3) Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer österreichischen oder an einer
italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen
Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen
Graden, die zwischen Österreich und Italien noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.
(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 5)
8. (4) Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift
für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom
30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, erworben wurden und die nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit
italienischen Graden nicht möglich; es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks
Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen „Laurea“ anerkannt werden.
(Notenwechsel vom 19. Februar 1976, Ziffer 4 Absatz 3)
9. Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als
Auslegungshilfe heranzuziehen.
10. Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen
Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.
11. Falls ein akademischer Grad des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren
akademischen Graden des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades
das Recht, die Gleichwertigkeit nur für einen dieser akademischen Grade des letzteren Staates zu
beantragen.
Sollte der vorstehende, aus elf Punkten bestehende Vorschlag zusammen mit der beiliegenden
Tabelle samt Erklärungen für die Regierung der Republik Österreich annehmbar sein, bilden die
vorliegende Note und die zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Titel und Grade, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft treten wird,
in dem die beiden Staaten einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.
Michelangelo Jakobucci
Bevollmächtigter Minister I. Klasse“
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu
erneuern.
Mag. Arno Riedel
S. E.
Herrn
Michelangelo Jacobucci
Bevollmächtigter Minister I. Klasse
Generaldirektor
für Kulturelle Beziehungen
Außenministerium
in Rom
Anlage
Anmerkungen
* Akademische Grade, die auf Grund ausgelaufener oder auslaufender Studienvorschriften verliehen
wurden beziehungsweise noch verliehen werden (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).
(1) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades eine Ergänzungsprüfung wahlweise aus „Lingua e letteratura italiana“/„Italienischer Sprache und
Literatur“ oder „Letteratura italiana“/„Italienischer Literatur“ abzulegen, falls er eine solche Prüfung
nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(2) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades Ergänzungsprüfungen aus „Fisiologia vegetale“/„Pflanzenphysiologie“ und „Geografia
fisica“/„Physische Geographie“ abzulegen.
Zum Zweck der Anerkennung in Österreich hat der Inhaber des italienischen akademischen Grades
eine Ergänzungsprüfung aus „Allgemeiner Technologie und Warenwirtschaftslehre“ abzulegen.
(3) Diejenigen, die im Besitz des österreichischen akademischen Grades sind, welcher nachweist,
daß sie den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ absolviert haben, müssen für die
Anerkennung in Italien als gleichwertig mit der „Laurea in chimica“ Ergänzungsprüfungen aus
Grundfächern des gewählten italienischen Studienzweiges ablegen.
(4) Diese Gleichstellung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des
Notenwechsels begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben (vergleiche Ziffer 2 des
Notenwechsels).
(5) Die Gleichwertigkeit des österreichischen akademischen Grades „Magister der Philosophie“
(„Mag. phil.“) auf Grund des Abschlusses philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen
(Studienrichtung „Deutsche Philologie“; Studienrichtung „Finno-Ugristik“; Studienrichtung „Anglistik
und Amerikanistik“; Studienrichtungen der „Romanistik“; Studienrichtungen der „Slawistik“) ist in
Italien nur dann gegeben, wenn der Studierende in Österreich zwei philologische und kulturkundliche
Studienrichtungen miteinander kombiniert hat.
(6) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades eine Ergänzungsprüfung aus „Italianistica“/„Italianistik“ (wahlweise „Letteratura
italiana“/„Italienische Literatur“ oder „Lingua e letteratura italiana“/„Italienische Sprache und Literatur“)
abzulegen, soweit er eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.
(7) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades Ergänzungsprüfungen aus „Chimica industriale I con laboratorio di Chimica
industriale I“/„Industriechemie I mit Laboratorium aus Industriechemie I“ und „Chimica industriale II
con laboratorio di Chimica industriale II“/„Industriechemie II mit Laboratorium aus Industriechemie II“
abzulegen.
Zum Zweck der Anerkennung in Österreich hat der Inhaber des italienischen akademischen Grades
eine Ergänzungsprüfung in Österreich aus „Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe“
beziehungsweise in Italien aus „Materie plastiche“ abzulegen.
(8) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades ein Zeugnis der Österreichischen Apothekerkammer („Zeugnis über die Aspirantenprüfung“)
vorzulegen, das die Absolvierung einer Berufspraxis nach der Erwerbung des akademischen Grades
bestätigt.
(9) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Italien wird jener Studienzweig angegeben, in
welchem der Absolvent der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ im Rahmen des in Österreich
vorgeschriebenen Wahlfaches Prüfungen abgelegt hat, die einem der italienischen Studienzweige
(„Psicologia generale e sperimentale“; „Psicologia della sviluppo e dell’educazione“; „Psicologia clinica
e di comunita“; „Psicologia del lavoro e delle organizzazioni“) entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit
muß einem Fach entnommen sein, das zu den charakterisierenden Fächern des italienischen
Studienzweiges gehört. Die Absolventen der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ haben diese
Kriterien in der Abschlußbescheinigung („Absolutorium“) nachzuweisen, in welcher alle von den
Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, somit auch das Wahlfach und die ihm entsprechenden
Prüfungen, enthalten sind. Wenn das Wahlfach und die entsprechenden Prüfungen des österreichischen
Absolventen nicht dem beantragten italienischen Studienzweig entsprechen, hat der Antragsteller zum
Zweck der Anerkennung eine globale Ergänzungsprüfung aus den den angestrebten Studienzweig
charakterisierenden Fächern („materie costitutive“) abzulegen. Dies gilt nicht für Studierende, die ihr
Studium vor Inkrafttreten dieses Notenwechsels begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben.
(10) Der österreichische akademische Grad „Mag. phil.“ („Ur- und Frühgeschichte“) ist als
gleichwertig mit der „Laurea in storia“ anerkannt, aber beschränkt auf die schon erworbenen
österreichischen akademischen Grade sowie auf Studierende, die für die österreichische Studienrichtung
„Ur- und Frühgeschichte“ bis zum Studienjahr 1989/90 immatrikuliert waren und ihr Studium ohne
Unterbrechung abschließen.
(11) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades eine Ergänzungsprüfung wahlweise aus einem der folgenden Fächer abzulegen
– „Lingua e letteratura italiana“/„Italienische Sprache und Literatur“,
– „Tradizioni popolari italiane“/„Italienische Volkskunde“.
(12) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen
Grades Ergänzungsprüfungen aus „Chimica industriale I con laboratorio di Chimica
industriale I“/„Industriechemie I mit Laboratorium aus Industriechemie I“ und „Chimica industriale II
con laboratorio di Chimica industriale II“/„Industriechemie II mit Laboratorium aus Industriechemie II“
abzulegen.
Zum Zweck der Anerkennung in Österreich hat der Inhaber des italienischen akademischen Grades
eine Ergänzungsprüfung aus „Werkstoffe und Werkstoffwissenschaften“ (wenn sie in Österreich abgelegt
wird) beziehungsweise aus „Scienza e tecnica dei materiali“ (wenn sie in Italien abgelegt wird)
abzulegen.
Die im Notenwechsel vorgesehene Notifikation erfolgte am 12. Juni bzw. 31. Oktober 1997; der
Notenwechsel tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.