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208_1996 AT

208. Änderung des Anhangs zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Änderung des Anhangs zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr

“

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 33.36.3/3-III.7/96

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Volksrepublik

China seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Abkommen zwischen den Zivilluftfahrtsbehörden

Chinas und Österreichs betreffend die Änderungen der Artikel 1 (a) und (b) des Anhangs zum Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über

den zivilen Luftverkehr *) vom 12. September 1985 zu bestätigen.

Artikel 1 (a) und (b) des Anhangs lauten wie folgt

„(1) Flugstrecke

a) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der

Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen

Punkte in China – Wien – vier Punkte darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten, deren Auswahl

China überlassen bleibt.

b) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen

Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen

Punkte in Österreich – Peking und/oder Shanghai.“

Gemäß Artikel 16 (2) des Abkommens über den zivilen Luftverkehr wird der neue Text des Anhangs

zum Abkommen am Tag des Erhalts der Antwortnote der Botschaft durch das Ministerium in Kraft

treten.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft

der Volksrepublik China die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1996

L. S.

An die

Botschaft der

Volksrepublik China

Wien

BOTSCHAFT DER VOLKSREPUBLIK CHINA

IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

BB-1996-14

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER VOLKSREPUBLIK CHINA

IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

BB-1996-14

Verbalnote

Die Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich entbietet dem Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, sich auf die Note

Nr. 33.36.3/2-III.7/96 zu berufen, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich mit Datum 1. April 1996 übermittelt wurde und deren Inhalt wie folgt lautet

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung

der Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . in Kraft treten.“

Die Botschaft beehrt sich, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik

Österreich zu informieren, daß die Regierung der Volksrepublik China den Inhalt der obgenannten Note

des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bestätigt, und beehrt sich weiters zuzustimmen,

daß seine Note und ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik China

und der Österreichischen Bundesregierung bilden, welches am Tag des Erhalts dieser Antwortnote in

Kraft tritt.

Die Botschaft der Volksrepublik China benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1996

L. S.

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

Die Änderung ist gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit 1. April 1996 in Kraft getreten.

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