208. Änderung des Anhangs zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
“
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 33.36.3/3-III.7/96
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Volksrepublik
China seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Abkommen zwischen den Zivilluftfahrtsbehörden
Chinas und Österreichs betreffend die Änderungen der Artikel 1 (a) und (b) des Anhangs zum Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über
den zivilen Luftverkehr *) vom 12. September 1985 zu bestätigen.
Artikel 1 (a) und (b) des Anhangs lauten wie folgt
„(1) Flugstrecke
a) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der
Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen
Punkte in China – Wien – vier Punkte darüber hinaus mit vollen Verkehrsrechten, deren Auswahl
China überlassen bleibt.
b) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen
Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen
Punkte in Österreich – Peking und/oder Shanghai.“
Gemäß Artikel 16 (2) des Abkommens über den zivilen Luftverkehr wird der neue Text des Anhangs
zum Abkommen am Tag des Erhalts der Antwortnote der Botschaft durch das Ministerium in Kraft
treten.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft
der Volksrepublik China die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 1. April 1996
L. S.
An die
Botschaft der
Volksrepublik China
Wien
BOTSCHAFT DER VOLKSREPUBLIK CHINA
IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
BB-1996-14
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER VOLKSREPUBLIK CHINA
IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
BB-1996-14
Verbalnote
Die Botschaft der Volksrepublik China in der Republik Österreich entbietet dem Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten ihre besten Empfehlungen und beehrt sich, sich auf die Note
Nr. 33.36.3/2-III.7/96 zu berufen, die vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich mit Datum 1. April 1996 übermittelt wurde und deren Inhalt wie folgt lautet
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung
der Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . in Kraft treten.“
Die Botschaft beehrt sich, das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik
Österreich zu informieren, daß die Regierung der Volksrepublik China den Inhalt der obgenannten Note
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten bestätigt, und beehrt sich weiters zuzustimmen,
daß seine Note und ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik China
und der Österreichischen Bundesregierung bilden, welches am Tag des Erhalts dieser Antwortnote in
Kraft tritt.
Die Botschaft der Volksrepublik China benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 1. April 1996
L. S.
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die Änderung ist gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit 1. April 1996 in Kraft getreten.