208. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211, in der Fassung BGBl. Nr. 84/1992, über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 20 S. Für Bruchteile einer Stunde von mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz, Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.