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208. Bundesgesetz: Schönbrunner Schloßgesetz und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: Schönbrunner Schloßgesetz und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.", im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den Sitz in Wien zu gründen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen.

(3) 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft zu betrauen, ausgenommen jene Objekte des Tiergarten Schönbrunn. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der bautechnischen Betreuung dieser

Objekte des Tiergarten Schönbrunn die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. zu betrauen.

2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die für die Erweiterung des Tiergartens vorgesehenen Flächen (Tiroler Garten, Botanischer Garten laut beiliegendem Lageplan) der Gesellschaft zur Bestandgabe an die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. treuhändig zu übertragen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit.

§ 2. (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen

1. Erhaltung der Substanz, Bewahrung, Förderung und Pflege des Kulturdenkmales Schloß Schönbrunn als Gesamtanlage, insbesondere als Baudenkmal, Kulturgut, historische Gartenanlage und Stätte wissenschaftlicher Betätigung unter besonderer Bedachtnahme auf die geschichtliche Bedeutung des Schlosses Schönbrunn,

2. Förderung und Verbesserung eines zeitgemäßen Kulturangebotes,

3. Förderung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

4. Förderung und Verbesserung des touristischen Angebotes,

5. Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H.,

6. Zusammenarbeit mit den Bundesgärten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.

§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorisch-touristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 2 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 4. (1) Die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung — Schloßhauptmannschaft Schönbrunn ist längstens bis zum Tag der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufzulösen.

(2) Alle bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Abs. 1 bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten Vertragsbediensteten sind von der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. im Wege der Rechtsnachfolge zu übernehmen.

Durch die Übernahme im Wege der Rechtsnachfolge tritt für die davon betroffenen Bediensteten keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis ein.

(3) Die bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Abs. 1 bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten sind in die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung — Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzugliedern.

Sofern zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich des Schlosses Schönbrunn ein entsprechender Personalbedarf seitens der Gesellschaft besteht, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete, die am Tag vor der Wirksamkeit der Auflösung der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn dort beschäftigt waren, über deren Antrag für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Gesellschaft gegen Ersatz der Kosten karenzieren.

Artikel 2

Das Bundesfinanzgesetz 1992, BGBl. Nr. 1/1992, wird wie folgt geändert

Im Artikel V Abs. 1 wird nach der Z 25 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Z 26 angefügt

„26. Beim Voranschlagsansatz 1/63013 bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling für das Gründungskapital der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Verrechnungsansatz 1/64753 sichergestellt werden kann."

Artikel 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 Z 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

3. hinsichtlich des Art. 2 der Bundesminister für Finanzen,

4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

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