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208_1990 AT

208. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen

und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. In der Zeit vom 16. April 1990 bis

30. November 1990 ist die Ein- und Durchfuhr von

Nelkenschnittblumen aus allen Ländern zulässig,

wenn die Sendung von einem phytosanitären

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der

Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung, BGBl.

Nr. 236/1954, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 40/1977, 26/1982 und 177/1989 begleitet

wird, das

1. die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die

Sendung frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen

„Cacoecimorpha pronubana Hb."

und „Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak."

ist — die beiden genannten Pflanzenschädlinge

sind mit diesen wissenschaftlichen

Bezeichnungen anzuführen — und

2. das Ursprungsland der Nelkenschnittblumen

ausweist.

§ 2. Jede Sendung ist vor der zollamtlichen

Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst,

oder, sofern dem Zollamt auf Grund des § 22 a des

Zollgesetzes 1988 die phytosanitäre Kontrolle

übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit

gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen

Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im § 1

genannten Nelkenwicklerarten, zu untersuchen. Zu

diesem Zweck hat der Anmelder (§ 51 Abs. 1 des

Zollgesetzes 1988) das Einlangen der Sendung am

Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen

Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle

des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur

phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern

nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle

übertragen ist.

§ 3. Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

und die Zollämter, denen die

phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, sind

berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung

der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im

Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen)

bis zu 5 Blumen zu zerstören.

§ 4. (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist,

ausgenommen im Fall des § 7 dieser Verordnung,

nicht zulässig, wenn

1. das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der

Sendung nicht beiliegt oder es nicht den

sonstigen Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung

oder nicht dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung

entspricht oder

2. die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß

auch nur eine Nelkenschnittblume eines

Packstückes oder nur die Verpackung eines

Packstückes der Sendung mit einem gefährlichen

Pflanzenschädling oder einer gefährlichen

Pflanzenkrankheit behaftet ist.

(2) Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von

Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen

nicht zulässig, wenn sie sich zum

Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im

selben Transportmittel mit einer befallenen Sendung

von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht

besteht, daß die Packstücke der anderen

Sendung durch die befallene Sendung mit gefährlichen

Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen

kontaminiert worden sind.

§ 5. (1) Unter „Sendung" im Sinne dieser

Verordnung werden alle Nelkenschnittblumen

einschließlich ihrer Verpackung verstanden, die von

einem Absender mit demselben Transportmittel

gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.

(2) Unter „Ursprungsland" im Sinne dieser

Verordnung wird dasjenige Land verstanden, in

welchem die Nelkenschnittblumen gewachsen sind.

§ 6. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen

sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des

Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

§ 7. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen

Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den

Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn er

auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins

Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß

in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen

oder in plombierten Wagen stattfindet.

§ 8. Die §§ 1, 11, 12, 15, 18 und 19 der

Pflanzeneinfuhrverordnung sind sinngemäß anzuwenden.

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