208. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. In der Zeit vom 16. April 1990 bis
30. November 1990 ist die Ein- und Durchfuhr von
Nelkenschnittblumen aus allen Ländern zulässig,
wenn die Sendung von einem phytosanitären
Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der
Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung, BGBl.
Nr. 236/1954, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 40/1977, 26/1982 und 177/1989 begleitet
wird, das
1. die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die
Sendung frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen
„Cacoecimorpha pronubana Hb."
und „Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak."
ist — die beiden genannten Pflanzenschädlinge
sind mit diesen wissenschaftlichen
Bezeichnungen anzuführen — und
2. das Ursprungsland der Nelkenschnittblumen
ausweist.
§ 2. Jede Sendung ist vor der zollamtlichen
Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst,
oder, sofern dem Zollamt auf Grund des § 22 a des
Zollgesetzes 1988 die phytosanitäre Kontrolle
übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit
gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen
Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im § 1
genannten Nelkenwicklerarten, zu untersuchen. Zu
diesem Zweck hat der Anmelder (§ 51 Abs. 1 des
Zollgesetzes 1988) das Einlangen der Sendung am
Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen
Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle
des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur
phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern
nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle
übertragen ist.
§ 3. Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
und die Zollämter, denen die
phytosanitäre Kontrolle übertragen wurde, sind
berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung
der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im
Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen)
bis zu 5 Blumen zu zerstören.
§ 4. (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist,
ausgenommen im Fall des § 7 dieser Verordnung,
nicht zulässig, wenn
1. das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der
Sendung nicht beiliegt oder es nicht den
sonstigen Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung
oder nicht dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung
entspricht oder
2. die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß
auch nur eine Nelkenschnittblume eines
Packstückes oder nur die Verpackung eines
Packstückes der Sendung mit einem gefährlichen
Pflanzenschädling oder einer gefährlichen
Pflanzenkrankheit behaftet ist.
(2) Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von
Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen
nicht zulässig, wenn sie sich zum
Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im
selben Transportmittel mit einer befallenen Sendung
von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht
besteht, daß die Packstücke der anderen
Sendung durch die befallene Sendung mit gefährlichen
Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen
kontaminiert worden sind.
§ 5. (1) Unter „Sendung" im Sinne dieser
Verordnung werden alle Nelkenschnittblumen
einschließlich ihrer Verpackung verstanden, die von
einem Absender mit demselben Transportmittel
gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.
(2) Unter „Ursprungsland" im Sinne dieser
Verordnung wird dasjenige Land verstanden, in
welchem die Nelkenschnittblumen gewachsen sind.
§ 6. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen
sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des
Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
§ 7. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen
Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den
Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn er
auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins
Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß
in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen
oder in plombierten Wagen stattfindet.
§ 8. Die §§ 1, 11, 12, 15, 18 und 19 der
Pflanzeneinfuhrverordnung sind sinngemäß anzuwenden.