208. Verordnung: Chemikalienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des
Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund
der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und,
soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel
betreffen, dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft verordnet
I. ABSCHNITT
§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften
über
1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen
und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5
ChemG,
2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher
Zubereitungen nach den gefährlichen
Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG (§ 17
Abs. 1 und 2 ChemG),
3. die Anforderungen an die Verpackung
gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
(§ 17 Abs. 3 und 4 ChemG) und
4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen
und gefährlichen Zubereitungen (§ 18
ChemG).
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
Gefährliche Eigenschaften
§ 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen
Eigenschaften des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG
ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten
Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und
gefährliche Zubereitungen.
Einstufung gefährlicher Stoffe
§ 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach
den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5
ChemG hat zu erfolgen
1. nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste,
Anhang A),
2. für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen
Eigenschaften nach der vom Bundesminister
für Gesundheit und öffentlicher
Dienst mit Verordnung gemäß § 23 ChemG
erlassenen Giftliste,
3. für die in den Listen gemäß Z 1 und 2 nicht
enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten
gefährlichen Eigenschaften nach
der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 1 und 2.
(2) Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG,
die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens
oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens
nach dem Stand der Technik
unvermeidbaren zeitlichen Schwankungen hinsichtlich
der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen
chemischen Elemente und chemischen Verbindungen
unterworfen sind, sind nach den sich aus
der mittleren Zusammensetzung ergebenden
gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der
Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften
gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG ist
jedoch von den maximalen Masseanteilen der in
den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch
bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen
Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich
der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften
keine toxikologischen Prüfungen vor, so
ist das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren
für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen,
wobei die chemischen Elemente und chemischen
Verbindungen wie Bestandteile (Stoffe) einer
Zubereitung zu behandeln sind.
Einstufung gefährlicher Zubereitungen
§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen
nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2
Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der
Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen
1. nach den in der Stoffliste (Anhang A) oder
der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen
für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen,
oder
2. für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft
werden können, nach der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B).
(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften
nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis
31. Juli 1991 Lösungsmittel auch nach § 5 und
Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft
werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel,
die Wirkstoffe gegen Pilz- oder
Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.
Einstufung gefährlicher Zubereitungen von
Lösungsmitteln
§ 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet
werden sollen und die
1. einen oder mehrere der in Anhang C,
Punkt II (Liste der eingestuften gefährlichen
Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,
2. außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten,
die in der Stoffliste (Anhang A) oder
in der Giftliste bezeichnet sind, oder
3. außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten,
die hochentzündliche, leicht entzündliche
oder entzündliche Eigenschaften nach
der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen,
können, sofern sie nicht unter § 6 fallen, nach der
Einstufungsrichtlinie in Anhang C eingestuft werden.
Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln
§ 6. Zubereitungen, die
1. zur Verwendung als
a) Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben,
Beschichtungsmittel, Klebstoffe, Dichtungs-
und Spachtelmassen, Kitte, Fugenvergußmassen,
Isoliergrund, Abbeizmittel,
Entfettungsmittel, Industriereiniger,
Künstlerfarben und Trennmittel,
b) Oberflächenschutzmittel einschließlich
Holzbeizen
bestimmt sind, oder
2. für die Herstellung oder Verarbeitung der in
Z 1 genannten Zubereitungen notwendig
sind,
können nach der Einstufungsrichtlinie in
Anhang D eingestuft werden.
Grundsätze und Grundlagen der Einstufung
§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen
Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste
wird die Verpflichtung des Herstellers oder
Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich
über schädliche Wirkungen und über bisher nicht
bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche
Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung
zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung
entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie mitzuteilen, nicht berührt.
(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus
den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) oder der
Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen
1. physikalisch-chemische Daten,
2. Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder
ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen
Prüfsystemen,
3. das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren
unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.
Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den
Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen einzustufen;
wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind
Zubereitungen nach dem unter Z 3 genannten
Berechnungsverfahren einzustufen. Für Zubereitungen,
die Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden
oder fruchtschädigenden Eigenschaften
enthalten, ist jedoch grundsätzlich das unter
Z 3 genannte Berechnungsverfahren anzuwenden;
liegen Untersuchungsergebnisse gemäß Z 2 vor, die
auf eine höhere Gefährlichkeit hinweisen, sind
diese der Einstufung zugrundezulegen.
(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2
Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2
einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der
Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften
gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG
nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von
den maximalen Masseanteilen der in der gesamten
Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten
chemischen Elemente und chemischen Verbindungen
auszugehen, auch wenn diese Bestandteile
eines solchen Stoffes sind.
(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung
von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend
genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden,
wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet
1. 0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften
Stoffen,
2. 1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend
eingestuften Stoffen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Stoffliste
(Anhang A) oder der Giftliste niedrigere Werte
festgelegt sind oder die Zubereitung mehrere Stoffe
mit jeweils sehr giftigen oder ätzenden Eigenschaften
enthält, deren Masseanteile in Summe die unter
Z 1 oder 2 genannten Werte erreichen oder überschreiten.
(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist
auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen,
die den Anforderungen der Anmeldungs- und
Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/
1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der
Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können
unter anderem die Ergebnisse vorliegender
Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln,
oder Informationen, die für die
Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind,
sowie Informationen aus der wissenschaftlichen
Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen
herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar
anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen
gewonnen wurden, die den Anforderungen
der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung
entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund
der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden
ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der
angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs-
und Prüfnachweiseverordnung und den
Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung
vornehmen zu können.
(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen
ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf
die Durchführung von Tierversuchen auf Grund
verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere
Literatur, auf Grund im vergleichbaren
Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer
Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer
Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die
Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1974, in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.
(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse
aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen
Prüfsystemen vorgenommen, so sind in
erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder
epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden,
die die Gefährdung des Menschen in entsprechender
Weise widerspiegeln.
(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen
Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne
des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen
aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen
der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen
größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen
toxikologischer Untersuchungen an biologischen
Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-
chemischen Eigenschaften ergeben, so sind
diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend
ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.
(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor,
daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2
Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf
Grund von synergistischen oder potenzierenden
Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet
würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung
dieser Wirkungen einzustufen.
(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige
oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen
Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder
mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter
oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls
zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven
Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu
erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen
der Stoffe gemäß den Angaben in der
Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2.
und 3.9.3., geboten ist.
Neueinstufung
§ 8. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit
eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen
oder für die Vermarktung erforderliche
Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens,
Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen
oder der für die Vermarktung erforderlichen
Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen
Verwendungszwecke oder -arten, so hat der
Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch
diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder
größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des
Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.
(2) Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen
gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 15 ChemG ist zu
überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die
Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise
geändert wird, daß
1. die in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste
oder in den Tabellen in der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.,
angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht
oder überschritten werden,
2. Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration
— ausgedrückt in Masseanteilen
— eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die
Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten
oder
3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung
ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon,
ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne
des § 2 Abs. 5 ChemG sind.
III. ABSCHNITT
Verpackung
Verpackungspflicht, Anforderungen
§ 9. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß
sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer
vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für
die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen
müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen
entsprechen
1. die Verpackungen müssen so hergestellt und
beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt
nach außen gelangen kann;
2. die Werkstoffe der Verpackungen und der
Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß
sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und
keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen
können; erforderlichenfalls sind die
Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen
und tastbaren Gefahrenhinweisen
zu versehen;
3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen
in allen Teilen so fest und stark sein, daß
sie nicht lockern und den zu erwartenden
Beanspruchungen zuverlässig standhalten;
4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung
erneut verwendbar sind, müssen so
beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach
neu verschlossen werden kann, sodaß
vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen
gelangen kann.
(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen aus solchen
Materialien bestehen, die im erforderlichen
Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen
und chemischen Beanspruchungen, insbesondere
gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung,
ausreichend lange beständig sind.
(3) Verpackungen müssen so hergestellt und
beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen
kann, wenn die damit verbundene Gefahr
geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei
solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen
(zB Lüftungseinrichtungen) oder bei
nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise
anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung
verbundenen Gefahren vermieden werden.
(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche
Zubereitungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter
einer Verpackungspflicht unterliegen, gelten die
Voraussetzungen des Abs. 1 für Versandstücke, die
entsprechend diesen Vorschriften verpackt sind, als
erfüllt, sofern bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren
Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes
Austreten des Inhalts aus der Verpackung,
insbesondere infolge Temperaturwechsels,
Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen
ist.
(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und
gefährlicher Zubereitungen dürfen
1. keine besondere Form oder graphische Dekorationen
aufweisen, die die aktive Neugierde
von Kindern wecken oder fördern oder die
beim Verbraucher zu Verwechslungen führen
können,
2. keine Aufmachung aufweisen, die den Eindruck
der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder
Zubereitungen erweckt,
3. keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht
giftig", „nicht umweltgefährlich" oder „bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich",
enthalten.
(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen
oder anderen Behältnissen, die nach ihrer
besonderen Form, Aufmachung oder Bezeichnung
für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, Arzneimitteln,
Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln
bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt
auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder
Flaschen verwechselt werden können.
Ausnahmen
§ 10. (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und
stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen
beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an
nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt
sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer
Verwendung Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht
entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den
Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung
gemäß § 12 Abs. 2 enthält.
(2) Die Bestimmungen über die Verpackung gelten
nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche
Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für
Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen
von über 1000 l.
(3) Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen,
wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige
gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im
Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften
geeignete Behältnisse abgegeben werden.
Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende
Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu
tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den
verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter unterliegen und nach die-
sen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung
einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige
Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.
(4) Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen
nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren
Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung
geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt
ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt
entstehen kann.
Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
§ 11. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des § 9
Abs. 1 Z 2 müssen jedenfalls Verpackungen von
sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder
Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt
bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet
werden
1. mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet
und
2. mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen
sein.
Z 1 gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen
oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei
Kilogramm übersteigt.
(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen,
wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen
handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am
1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist
beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße
38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen
des Anhangs E entsprechen.
IV. ABSCHNITT
Kennzeichnung
1. Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung
Kennzeichnungspflicht
§ 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche
Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie entsprechend ihren gefährlichen
Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) gekennzeichnet
sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache
deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder
Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich
sein.
(2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben
zu enthalten
1. Name des gefährlichen Stoffes oder der in der
Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe
und ihr Masseanteil nach Maßgabe des § 13;
2. Name (Firma), Adresse und Telephonnummer
des Herstellers oder des Importeurs; wird
der gefährliche Stoff oder die gefährliche
Zubereitung in der Originalverpackung des
ausländischen Herstellers abgegeben, so ist
auch dieser anzugeben;
3. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die
Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff
oder der Zubereitung auftretenden Gefahren
(Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des
§ 14;
4. Standardaufschriften, die auf die besonderen
Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen
Eigenschaften herleiten (R-Sätze,
Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe
des § 15;
5. Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge
(S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.)
nach Maßgabe des § 16;
6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im
Unglücksfall nach Maßgabe des § 17;
7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach
Maßgabe des § 18.
(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die
gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der
gemäß § 5 Abs. 1 ChemG von der Anmeldung ausgenommen
ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16
Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis
„Achtung — nicht vollständig geprüfter Stoff"
zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil
einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die
Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung
— enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff"
zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung
gemäß Abs. 2 anzubringen, soweit die Angaben
bekannt sind.
(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede
Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung
genügt die Kennzeichnung nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen
Verpackung kann bei gleicher Einstufung das
Gefahrensymbol gemäß Abs. 2 Z 3 durch das entsprechende
Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung
einer durchsichtigen Verpackung ist nicht
erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung
mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.
(5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen
Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung
zur gewerblichen oder industriellen Verwendung
hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger
ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein
Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich
den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben
am 1. August 1987, entspricht. Diese
ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut,
Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien,
erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder
Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit
und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem,
der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht,
ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
(6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche
Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls
nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne
Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder
Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig
gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür
Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen
Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren
und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben
ist, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, und
eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den
Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.
(7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen
sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen,
die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung,
BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden
Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und
nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet
sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind
bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten
mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren
Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur
Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis
hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Bei der
Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren
und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben,
die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei
eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den
Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.
(8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen,
die zur Ausfuhr in andere als die in der
Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der
jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten
bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung
eine vollständige Kennzeichnung aufweisen,
wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung
auf den Einzelverpackungen eine eindeutige
Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen
sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben
und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen;
diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden
Bestimmungen des Einfuhrstaates
erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in
Tankcontainern,Tankfahrzeugen oder Kesselwagen
ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren
(Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung
beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält,
wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben
zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet
sein muß.
Name und Masseanteil des Stoffes
§ 13. (1) Der Name des gefährlichen Stoffes oder
bei Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften
nach § 2 Abs. 5 ChemG die Namen der Stoffe, die
zur Einstufung der Zubereitung nach diesen
gefährlichen Eigenschaften führen, sind nach den
Bezeichnungen in der Stoffliste (Anhang A), der
Giftliste oder, wenn sie in diesen Listen nicht
bezeichnet sind, nach international anerkannten
Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International
Union of Pure and Applied Chemistry)
oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen
Bezeichnung, anzugeben.
(2) Der Name der mindergiftigen Stoffe, denen
die Standardaufschrift R 20, R 21 oder R 22 zuzuordnen
ist, sowie der Name der reizenden Stoffe,
denen die Standardaufschrift R 36, R 37, R 38 oder
R 41 zuzuordnen ist, kann in der Kennzeichnung
von durch diese Stoffe als mindergiftig oder reizend
eingestuften Zubereitungen durch die Angabe
der wichtigsten funktioneilen chemischen Gruppen
und Strukturmerkmale ersetzt werden, wenn diese
Zubereitungen ausschließlich zur gewerblichen
Verwendung als Additive für Schmiermittel oder
als Härter oder Katalysatoren für Kunstharze,
Lacke oder Klebstoffe bestimmt sind. Die wichtigsten
funktioneilen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale
sind in einer Weise anzuführen, die
die Beurteilung der toxischen Wirkungen des Stoffes
und entsprechender Schutzmaßnahmen ermöglicht.
(3) Bei Zubereitungen, die auf Grund des Gehaltes
an sehr giftigen oder giftigen Stoffen als sehr
giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind,
sind die Masseanteile dieser Stoffe in Hundertsätzen
oder Prozentsatzbereichen anzugeben. Für die
Angabe der Prozentsatzbereiche gilt folgende
Abstufung
(4) Krebserzeugende Zubereitungen sind mit der
Zusatzbezeichnung „Gruppe I (sehr stark gefährdend)",
„Gruppe II (stark gefährdend)" oder
„Gruppe III (gefährdend)" zu versehen, wenn die
in ihnen enthaltenen krebserzeugenden Stoffe in
Anhang F angeführt sind und ihr Masseanteil den
dort angegebenen Mindestgrenzwert für die jeweilige
Zusatzbezeichnung erreicht oder überschreitet.
Ergeben sich daraus mehrere Zusatzbezeichnungen,
so ist diejenige anzugeben, die den höheren
bzw. den höchsten Grad der Gefährdung zum Ausdruck
bringt. Die Zusatzbezeichnung ist in Verbindung
mit dem R-Satz (§ 15) anzubringen, der sich
auf die krebserzeugende Eigenschaft der Zubereitung
bezieht.
(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2
Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2,
und von Zubereitungen, die nach § 7 Abs. 3 einzu-
stufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener
chemischen Elemente und chemischen Verbindungen
mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2
Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff
oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung
maßgeblich sind, angegeben werden. Für
chemische Elemente und chemische Verbindungen
mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5
Z 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile
anzugeben.
Gefahrensymbole, Kennbuchstaben,
Gefahrenbezeichnungen
§ 14. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole,
Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen
(Anhang B, Punkt 4.1.) hat entsprechend der Einstufung
der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen
Zubereitungen nach den Angaben in der
Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste oder nach
der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B)
zu erfolgen.
(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder
einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole,
Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen
erforderlich, kann
1. bei Kennzeichnungen als „sehr giftig" die
Kennzeichnung als „giftig", „mindergiftig",
„ätzend" oder „reizend" entfallen, sofern in
der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste
nicht anderes bestimmt ist,
2. bei Kennzeichnungen als „giftig" die Kennzeichnung
als „mindergiftig", „ätzend" oder
„reizend" entfallen, sofern in der Stoffliste
(Anhang A) und der Giftliste nicht anderes
bestimmt ist,
3. bei Kennzeichnung als „ätzend" die Kennzeichnung
als „reizend" oder „mindergiftig"
entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig"
ergibt sich aus der Einstufung nach
der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B) Punkt 2.,
4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich"
die Kennzeichnung als „hochentzündlich",
„leichtentzündlich" oder „brandfördernd"
entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A)
nicht anderes bestimmt ist,
5. bei Kennzeichnung als „mindergiftig" die
Kennzeichnung als „reizend" entfallen,
sofern in der Stoffliste (Anhang A) oder der
Giftliste nicht anderes bestimmt ist.
Zur Kennzeichnung der nicht mit Gefahrensymbol,
Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung ausgewiesenen
gefährlichen Eigenschaften sind aber
jedenfalls die entsprechenden R- und S-Sätze anzuführen.
Hinweise auf besondere Gefahren
(R-Sätze)
§ 15. (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) und
der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten
R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung
mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere
nach den Angaben zum Anwendungsbereich
und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.
(2) In der Regel müssen nicht mehr als vier R-
Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu
beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten
Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz
anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung
mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen,
müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen
Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung
ausgehen, erstrecken.
(3) Die R-Sätze „hochentzündlich" (R 12) oder
„leichtentzündlich" (R 11) müssen nicht angebracht
werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung
mit dem zugehörigen Gefahrensymbol
(Anhang B, Punkt 4.1.) auf der Kennzeichnung
befindet.
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§ 16. (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich
insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste
(Anhang A), der Giftliste und nach den Angaben
zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der
S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen
sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) und
der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben.
(2) Auf Grund der Angaben zum Anwendungsbereich
und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B),
Punkt 4.3.2., sind jene S-Sätze auszuwählen, die
die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Die
S-Sätze müssen sich auf alle wesentlichen Gefahren,
die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen,
erstrecken.
Hinweise auf Gegenmaßnahmen im
Unglücksfall
§ 17. Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im
Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen
enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu
geben, welche Maßnahmen der Verwender oder
Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer
oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer
Verwendung des gefährlichen Stoffes
oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben,
um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden
oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern.
Hinweise zur schadlosen Beseitigung
§ 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die
gefährliche Zubereitung zur industriellen oder
gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise
auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder
Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung
oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die
vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern
gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben
am 1. Juni 1983, und S 2101, ausgegeben am
1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in
der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN
sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße
38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
(2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche
Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für
nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so
muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche
Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie
die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation
entsorgt werden kann oder dafür nicht
geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die
nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt
werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5
angeführten Piktogramme in der Kennzeichnung
deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit
zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen
oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen.
Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des
Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung
des Abgebers gemäß § 34 Abs. 2 ChemG
hinzuweisen.
Ausführung der Kennzeichnung
§ 19. (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung
müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung
1. bis zu 0,125 1 einem Format in angemessener
Größe,
2. von mehr als 0,125 1 bis 3 1 mindestens dem
Format 52 mm x 74 mm,
3. von mehr als 3 1 bis 50 1 mindestens dem Format
74 mm x 105 mm,
4. von mehr als 50 1 bis 500 1 mindestens dem
Format 105 mm x 148 mm,
5. von mehr als 500 1 mindestens dem Format
148 mm x 210 mm
entsprechen.
(2) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen.
Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm² groß
sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung
eingenommenen Fläche ausmachen. Die
Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben
über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie
in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung
vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall
sind die Abmessungen nach Abs. 1 entsprechend zu
vergrößern.
(3) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung
müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol
deutlich davon abhebt.
(4) Die Schriftgröße der Angaben hat mindestens
1,8 mm zu betragen. Die Kennzeichnung ist auf der
Verpackung so anzubringen, daß die Angaben
waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung
in der vorgesehenen Weise abgestellt ist.
(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf
der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder
geringen Größe der Verpackung nicht möglich,
muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung
fest verbundenen Schild angebracht sein.
(6) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und
Schmierstoffen, die gemäß § 10 Abs. 4 unverpackt
abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung
anzubringen.
(7) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-
Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im
Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen
Beseitigung sind der Verpackung in Form eines
Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung
auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild
nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der
Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext
anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben
gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen
Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher,
Universitäten und wissenschaftliche Institute
sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann
die Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7
auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder
Lieferung erfolgen.
(8) Die Kennzeichnung und der Beipacktext von
gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen
dürfen keine Angaben oder Aufmachungen
aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit
dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu
Verwechslungen führen.
(9) Die Hinweise auf besondere Gefahren (R-
Sätze), die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die
Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall
und die Hinweise zur schadlosen Beseitigung müssen
bei Stoffen und Zubereitungen mit brandfördernden,
leicht entzündlichen, entzündlichen und
reizenden, ausgenommen sensibilisierenden, Eigenschaften
in der Kennzeichnung nicht angeführt
werden, wenn die Verpackung nicht mehr als
0,125 1 enthält und eine Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen oder der
Umwelt nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für die
gleiche Menge von mindergiftigen Stoffen oder
Zubereitungen, soweit sie nicht im Einzelhandel für
Letztverbraucher erhältlich sind.
2. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
für Lösungsmittel
§ 20. Für Lösungsmittel (§ 5) gelten die allgemeinen
Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maß-
gabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben
sind
1. Der Name der in der gefährlichen Zubereitung
enthaltenen sehr giftigen oder giftigen
Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2%
enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser
Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen
nach folgenden Abstufungen
Der Name und der Masseanteil müssen nicht
angegeben werden, wenn die Zubereitung
weder giftig noch mindergiftig ist.
2. Der Name der in der gefährlichen Zubereitung
enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach
den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C,
Punkt I (1), wenn ihr Masseanteil folgende
Prozentsätze übersteigt
bei Stoffen der Klasse II/a 3%
bei Stoffen der Klasse II/b 6%
bei Stoffen der Klasse II/c 10%
bei Stoffen der Klasse II/d 20%
Der Name muß nicht angegeben werden,
wenn die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig
ist.
3. Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr
Masseanteil den niedrigsten in der Liste der
eingestuften Lösungsmittel (Anhang C,
Punkt II) für den jeweiligen Stoff angegebenen
Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in
der Tabelle IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten
Konzentrationsgrenzen erreicht bzw.
überschreitet.
4. Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen
R 42, R 43 oder R 42/43 gemäß der Stoffliste
(Anhang A), der Giftliste oder der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu
kennzeichnen sind und deren Masseanteil den
in der Liste der eingestuften Lösungsmittel
(Anhang C, Punkt II) angegebenen Grenzwert
oder die Konzentrationsgrenze gemäß
Tabelle V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 3.9.5., erreicht oder
überschreitet.
5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe,
wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste
(Anhang A) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen
untersten Grenzwerte erreichen
oder überschreiten.
Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß
nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung
nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder
entzündlich eingestuft ist.
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
für Oberflächenbehandlungsmittel
§ 21.(1) Für Oberflächenbehandlungsmittel (§ 6)
gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen
mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung
gemäß § 13 anzugeben sind
1. Der Name der sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen
oder ätzenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile
die in der Liste der eingestuften
Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D,
Punkt II), in der Stoffliste (Anhang A), der
Giftliste oder in den Tabellen I bis IV der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B),
Punkt 3.9.1. bis 3.9.4., angegebenen untersten
Grenzwerte erreichen bzw. überschreiten.
2. Der Name der reizenden Stoffe, wenn ihre
Masseanteile die in der Liste der eingestuften
Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D,
Punkt II), der Stoffliste (Anhang A) oder in
den Tabellen IV und V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B), Punkt 3.9.4.
und 3.9.5., angegebenen untersten Grenzwerte
erreichen oder überschreiten und die
Zubereitung außerdem keine sehr giftigen,
giftigen oder ätzenden Stoffe enthält.
3. Der Name der sehr giftigen oder giftigen
Lösungsmittel (Anhang C), die in einem Masseanteil
von mehr als 0,2% in der Zubereitung
enthalten sind.
4. Der Name der mindergiftigen, ätzenden oder
reizenden Lösungsmittel nach § 20 Z 2 bis 4.
5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe,
wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste
(Anhang A) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B)
angegebenen untersten Grenzwerte erreichen
oder überschreiten.
Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß
nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung
nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder
entzündlich eingestuft ist.
(2) Enthält die Zubereitung einen oder mehrere
Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), der
Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie
(Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für
Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben
ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung
einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten,
wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in
der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel
(Anhang D), der Stoffliste (Anhang A),
der Giftliste oder der Tabelle V der Allgemeinen
Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5.,
festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
für bleihaltige, cyanacrylathaltige,
isocyanathaltige und
epoxidhaltige Zubereitungen sowie
für Zubereitungen, die durch Versprühen
oder Verspritzen aufgetragen
werden
§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen
zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen
wie folgt gekennzeichnet sein
1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke
Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel
und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,25%
(ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des
Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet,
muß folgende Aufschrift enthalten
„Enthält Blei.
Nicht für den Anstrich von Gegenständen
verwenden, die von Kindern gekaut oder
gelutscht werden können".
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger
als 0,125 1 kann die Aufschrift wie folgt
lauten
„Achtung, enthält Blei".
2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat
Die Kennzeichnung der Verpackung, die
Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat
enthält, muß die Aufschrift enthalten
„Cyanacrylat
Gefahr
Klebt innerhalb von Sekunden Haut und
Augenlider zusammen.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen".
Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen
der Verpackung beigegeben werden.
3. Isocyanathaltige Zubereitungen
Die Kennzeichnung der Verpackungen von
Zubereitungen, die Isocyanate enthalten
(Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw.,
die als solche oder als Gemische vorkommen),
muß die Aufschrift enthalten
„Enthält Isocyanate
Hinweise des Herstellers beachten".
4. Epoxidhaltige Zubereitungen
Die Kennzeichnung der Verpackung von
Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen
mit einem mittleren Molekulargewicht
< 700 enthalten, muß die Aufschrift
enthalten: „Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
Hinweise des Herstellers beachten".
5. Zubereitungen, die durch Versprühen oder
Verspritzen aufgetragen werden
Die Kennzeichnung der Verpackung von
Zubereitungen, die durch Versprühen oder
Verspritzen aufgetragen werden, muß die
Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23
und S 51 (siehe Anhang B, Punkt 4.3.2.) enthalten.
V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen
für Zubereitungen von Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln
§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung
über gefährliche Zubereitungen von
Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20
und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen
von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4
Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten
mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der
nach diesen Bestimmungen eingestuften und
gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992
zulässig.
Übergangsbestimmungen
§ 24. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen
dürfen vom Hersteller oder Importeur mit
der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung
noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt
werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen
Verpackung und Kennzeichnung noch bis
1. Februar 1991 abgegeben werden.