Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
208_1989 AT

208. Verordnung: Chemikalienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Chemikalienverordnung — ChemV

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 17 Abs. 2 des

Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und auf Grund

der §§ 17 Abs. 4 und 18 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und,

soweit diese Regelungen Pflanzenschutzmittel

betreffen, dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft verordnet

I. ABSCHNITT

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften

über

1. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen

und Zubereitungen im Sinne des § 2 Abs. 5

ChemG,

2. die Einstufung gefährlicher Stoffe und gefährlicher

Zubereitungen nach den gefährlichen

Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG (§ 17

Abs. 1 und 2 ChemG),

3. die Anforderungen an die Verpackung

gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen

(§ 17 Abs. 3 und 4 ChemG) und

4. die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen

und gefährlichen Zubereitungen (§ 18

ChemG).

II. ABSCHNITT

Gefährliche Eigenschaften, Einstufung

Gefährliche Eigenschaften

§ 2. Die nähere Bestimmung der gefährlichen

Eigenschaften des § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG

ergibt sich aus den in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 1 und 2, angeführten

Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe und

gefährliche Zubereitungen.

Einstufung gefährlicher Stoffe

§ 3. (1) Die Einstufung gefährlicher Stoffe nach

den gefährlichen Eigenschaften des § 2 Abs. 5

ChemG hat zu erfolgen

1. nach der Liste der eingestuften Stoffe (Stoffliste,

Anhang A),

2. für Stoffe mit sehr giftigen, giftigen oder mindergiftigen

Eigenschaften nach der vom Bundesminister

für Gesundheit und öffentlicher

Dienst mit Verordnung gemäß § 23 ChemG

erlassenen Giftliste,

3. für die in den Listen gemäß Z 1 und 2 nicht

enthaltenen Stoffe und die dort nicht berücksichtigten

gefährlichen Eigenschaften nach

der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 1 und 2.

(2) Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG,

die auf Grund ihres kontinuierlichen Erzeugungsverfahrens

oder ihres kontinuierlichen Gewinnungsverfahrens

nach dem Stand der Technik

unvermeidbaren zeitlichen Schwankungen hinsichtlich

der Masseanteile der in diesen Stoffen enthaltenen

chemischen Elemente und chemischen Verbindungen

unterworfen sind, sind nach den sich aus

der mittleren Zusammensetzung ergebenden

gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Bei der

Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften

gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG ist

jedoch von den maximalen Masseanteilen der in

den gefährlichen Stoffen enthaltenen toxikologisch

bedeutsamen chemischen Elemente und chemischen

Verbindungen auszugehen; liegen bezüglich

der Einstufung nach diesen gefährlichen Eigenschaften

keine toxikologischen Prüfungen vor, so

ist das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren

für Zubereitungen sinngemäß heranzuziehen,

wobei die chemischen Elemente und chemischen

Verbindungen wie Bestandteile (Stoffe) einer

Zubereitung zu behandeln sind.

Einstufung gefährlicher Zubereitungen

§ 4. (1) Die Einstufung gefährlicher Zubereitungen

nach den gefährlichen Eigenschaften des § 2

Abs. 5 ChemG hat unter Berücksichtigung der

Grundsätze des § 7 Abs. 2 zu erfolgen

1. nach den in der Stoffliste (Anhang A) oder

der Giftliste angegebenen Konzentrationsgrenzen

für die Einstufung gefährlicher Zubereitungen,

oder

2. für Zubereitungen, die nicht nach Z 1 eingestuft

werden können, nach der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B).

(2) Hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften

nach § 2 Abs. 5 Z 1 bis 10 ChemG können bis

31. Juli 1991 Lösungsmittel auch nach § 5 und

Oberflächenbehandlungsmittel auch nach § 6 eingestuft

werden. Dies gilt jedoch nicht für Holzschutzmittel,

die Wirkstoffe gegen Pilz- oder

Insektenbefall enthalten, und für Pflanzenschutzmittel.

Einstufung gefährlicher Zubereitungen von

Lösungsmitteln

§ 5. Zubereitungen, die als Lösungsmittel verwendet

werden sollen und die

1. einen oder mehrere der in Anhang C,

Punkt II (Liste der eingestuften gefährlichen

Lösungsmittel), angeführten Stoffe enthalten,

2. außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten,

die in der Stoffliste (Anhang A) oder

in der Giftliste bezeichnet sind, oder

3. außer einem Stoff nach Anhang C Stoffe enthalten,

die hochentzündliche, leicht entzündliche

oder entzündliche Eigenschaften nach

der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 1.3. bis 1.5., aufweisen,

können, sofern sie nicht unter § 6 fallen, nach der

Einstufungsrichtlinie in Anhang C eingestuft werden.

Einstufung gefährlicher Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 6. Zubereitungen, die

1. zur Verwendung als

a) Anstrichmittel, Lacke, Druckfarben,

Beschichtungsmittel, Klebstoffe, Dichtungs-

und Spachtelmassen, Kitte, Fugenvergußmassen,

Isoliergrund, Abbeizmittel,

Entfettungsmittel, Industriereiniger,

Künstlerfarben und Trennmittel,

b) Oberflächenschutzmittel einschließlich

Holzbeizen

bestimmt sind, oder

2. für die Herstellung oder Verarbeitung der in

Z 1 genannten Zubereitungen notwendig

sind,

können nach der Einstufungsrichtlinie in

Anhang D eingestuft werden.

Grundsätze und Grundlagen der Einstufung

§ 7. (1) Durch die Einstufung von gefährlichen

Stoffen in der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste

wird die Verpflichtung des Herstellers oder

Importeurs gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG, sich

über schädliche Wirkungen und über bisher nicht

bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche

Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung

zu informieren und den Stoff oder die Zubereitung

entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B) einzustufen und die geänderte Einstufung

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie mitzuteilen, nicht berührt.

(2) Soweit sich eine Einstufung nicht bereits aus

den Angaben in der Stoffliste (Anhang A) oder der

Giftliste ergibt, sind als Grundlagen heranzuziehen

1. physikalisch-chemische Daten,

2. Ergebnisse geeigneter toxikologischer oder

ökotoxikologischer Untersuchungen an biologischen

Prüfsystemen,

3. das in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 3, angeführte Berechnungsverfahren

unter Verwendung von Konzentrationsgrenzen.

Dabei sind Zubereitungen vorrangig nach den

Ergebnissen der durchgeführten Prüfungen einzustufen;

wenn Prüfungen nicht verfügbar sind, sind

Zubereitungen nach dem unter Z 3 genannten

Berechnungsverfahren einzustufen. Für Zubereitungen,

die Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden

oder fruchtschädigenden Eigenschaften

enthalten, ist jedoch grundsätzlich das unter

Z 3 genannte Berechnungsverfahren anzuwenden;

liegen Untersuchungsergebnisse gemäß Z 2 vor, die

auf eine höhere Gefährlichkeit hinweisen, sind

diese der Einstufung zugrundezulegen.

(3) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2

Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2

einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der

Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften

gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG

nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von

den maximalen Masseanteilen der in der gesamten

Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten

chemischen Elemente und chemischen Verbindungen

auszugehen, auch wenn diese Bestandteile

eines solchen Stoffes sind.

(4) Gefährliche Stoffe müssen bei der Einstufung

von Zubereitungen hinsichtlich der nachfolgend

genannten Eigenschaften nicht berücksichtigt werden,

wenn ihr Masseanteil folgende Werte unterschreitet

1. 0,1% bei den als sehr giftig oder giftig eingestuften

Stoffen,

2. 1% bei den als mindergiftig, ätzend oder reizend

eingestuften Stoffen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn in der Stoffliste

(Anhang A) oder der Giftliste niedrigere Werte

festgelegt sind oder die Zubereitung mehrere Stoffe

mit jeweils sehr giftigen oder ätzenden Eigenschaften

enthält, deren Masseanteile in Summe die unter

Z 1 oder 2 genannten Werte erreichen oder überschreiten.

(5) Die Einstufung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist

auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen,

die den Anforderungen der Anmeldungs- und

Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/

1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

Zur Einstufung gefährlicher Stoffe, die nicht der

Anmeldepflicht des § 4 ChemG unterliegen, können

unter anderem die Ergebnisse vorliegender

Prüfungen, zB für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln,

oder Informationen, die für die

Beförderung gefährlicher Güter erforderlich sind,

sowie Informationen aus der wissenschaftlichen

Literatur oder auf Grund praktischer Erfahrungen

herangezogen werden. Die Kriterien der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B) sind unmittelbar

anwendbar, wenn die Daten an Hand von Prüfungen

gewonnen wurden, die den Anforderungen

der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung

entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund

der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden

ermittelt, sind sie durch einen Vergleich der

angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs-

und Prüfnachweiseverordnung und den

Kriterien der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B) zu bewerten, um eine geeignete Einstufung

vornehmen zu können.

(6) Für die Einstufung von Stoffen und Zubereitungen

ist stets zu prüfen, ob sie unter Verzicht auf

die Durchführung von Tierversuchen auf Grund

verfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere

Literatur, auf Grund im vergleichbaren

Ausland getroffener Einstufungen, ausländischer

Prüfnachweise oder der Prüfergebnisse früherer

Anmelder (§ 7 Abs. 3 ChemG) möglich ist. Die

Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl.

Nr. 184/1974, in der jeweils geltenden Fassung

bleiben unberührt.

(7) Wird die Einstufung auf Grund der Ergebnisse

aus toxikologischen Untersuchungen an biologischen

Prüfsystemen vorgenommen, so sind in

erster Linie die Ergebnisse solcher Versuche oder

epidemiologischer Untersuchungen zu verwenden,

die die Gefährdung des Menschen in entsprechender

Weise widerspiegeln.

(8) Liegen für die Einstufung von gefährlichen

Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne

des § 2 Abs. 5 ChemG ausreichende Erfahrungen

aus der Praxis vor, daß die schädlichen Wirkungen

der Stoffe und Zubereitungen auf den Menschen

größer sind als jene, die sich aus den Ergebnissen

toxikologischer Untersuchungen an biologischen

Prüfsystemen oder aus den Prüfungen der physikalisch-

chemischen Eigenschaften ergeben, so sind

diese Stoffe und Zubereitungen jedenfalls entsprechend

ihrer Gefährlichkeit für den Menschen einzustufen.

(9) Liegen begründete Verdachtsmomente vor,

daß bei einer Einstufung auf Grund des in Abs. 2

Z 3 genannten Berechnungsverfahrens, zB auf

Grund von synergistischen oder potenzierenden

Wirkungen, die Gefährlichkeit unterbewertet

würde, ist die Zubereitung unter Berücksichtigung

dieser Wirkungen einzustufen.

(10) Bei Zubereitungen, die mehrere sehr giftige

oder giftige Stoffe mit irreversiblen nicht letalen

Wirkungen nach einer einzigen Exposition oder

mit schwerwiegenden Wirkungen nach wiederholter

oder längerer Exposition enthalten, ist jedenfalls

zu prüfen, ob bereits auf Grund einer additiven

Wirkung dieser Stoffe eine höhere Einstufung zu

erfolgen hat, als dies auf Grund der Einzelkonzentrationen

der Stoffe gemäß den Angaben in der

Giftliste bzw. den Tabellen II und III der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.2.

und 3.9.3., geboten ist.

Neueinstufung

§ 8. (1) Ändert sich die chemische Beschaffenheit

eines Stoffes, insbesondere durch neue Verunreinigungen

oder für die Vermarktung erforderliche

Hilfsstoffe, Änderungen des Herstellungsverfahrens,

Überschreitung der bisherigen Werte der Verunreinigungen

oder der für die Vermarktung erforderlichen

Hilfsstoffe, oder ändern sich die vorgesehenen

Verwendungszwecke oder -arten, so hat der

Hersteller oder Importeur zu prüfen, ob sich durch

diese Änderungen eine bisher nicht bekannte oder

größere als bisher bekannte Gefährlichkeit des

Stoffes ergibt, und den Stoff entsprechend einzustufen.

(2) Die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen

gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 15 ChemG ist zu

überprüfen und neuerlich zu bewerten, wenn die

Zusammensetzung der Zubereitung in einer Weise

geändert wird, daß

1. die in der Stoffliste (Anhang A) oder der Giftliste

oder in den Tabellen in der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.,

angegebenen Konzentrationsgrenzen erreicht

oder überschritten werden,

2. Abweichungen von der ursprünglichen Konzentration

— ausgedrückt in Masseanteilen

— eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die

Werte der nachstehenden Tabelle überschreiten

oder

3. ein oder mehrere Stoffe der Zubereitung

ersetzt werden; dies gilt unabhängig davon,

ob die betreffenden Stoffe gefährlich im Sinne

des § 2 Abs. 5 ChemG sind.

III. ABSCHNITT

Verpackung

Verpackungspflicht, Anforderungen

§ 9. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen

dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn ihre Verpackung derart beschaffen ist, daß

sie bei ihrer bestimmungsgemäßen oder bei einer

vorhersehbaren Verwendung keine Gefahr für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für

die Umwelt herbeiführen können. Verpackungen

müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen

entsprechen

1. die Verpackungen müssen so hergestellt und

beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt

nach außen gelangen kann;

2. die Werkstoffe der Verpackungen und der

Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß

sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und

keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen

können; erforderlichenfalls sind die

Verpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen

und tastbaren Gefahrenhinweisen

zu versehen;

3. die Verpackungen und die Verschlüsse müssen

in allen Teilen so fest und stark sein, daß

sie nicht lockern und den zu erwartenden

Beanspruchungen zuverlässig standhalten;

4. die Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung

erneut verwendbar sind, müssen so

beschaffen sein, daß die Verpackung mehrfach

neu verschlossen werden kann, sodaß

vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen

gelangen kann.

(2) Verpackungen aus Kunststoff müssen aus solchen

Materialien bestehen, die im erforderlichen

Maß gegenüber den zu erwartenden physikalischen

und chemischen Beanspruchungen, insbesondere

gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung,

ausreichend lange beständig sind.

(3) Verpackungen müssen so hergestellt und

beschaffen sein, daß ein Teil ihres Inhalts entweichen

kann, wenn die damit verbundene Gefahr

geringer ist als bei einer dichten Verpackung; bei

solchen Verpackungen sind besondere Sicherheitsvorrichtungen

(zB Lüftungseinrichtungen) oder bei

nur geringer Gefahr besondere Sicherheitshinweise

anzubringen, damit die mit der undichten Verpackung

verbundenen Gefahren vermieden werden.

(4) Soweit gefährliche Stoffe oder gefährliche

Zubereitungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften

über die Beförderung gefährlicher Güter

einer Verpackungspflicht unterliegen, gelten die

Voraussetzungen des Abs. 1 für Versandstücke, die

entsprechend diesen Vorschriften verpackt sind, als

erfüllt, sofern bei bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren

Verwendungsbedingungen ein unbeabsichtigtes

Austreten des Inhalts aus der Verpackung,

insbesondere infolge Temperaturwechsels,

Feuchtigkeits- oder Druckänderung, ausgeschlossen

ist.

(5) Verpackungen gefährlicher Stoffe und

gefährlicher Zubereitungen dürfen

1. keine besondere Form oder graphische Dekorationen

aufweisen, die die aktive Neugierde

von Kindern wecken oder fördern oder die

beim Verbraucher zu Verwechslungen führen

können,

2. keine Aufmachung aufweisen, die den Eindruck

der Ungefährlichkeit dieser Stoffe oder

Zubereitungen erweckt,

3. keine verharmlosenden Angaben, wie „nicht

giftig", „nicht umweltgefährlich" oder „bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht schädlich",

enthalten.

(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen

dürfen nicht in Trinkgefäßen, Getränkeflaschen

oder anderen Behältnissen, die nach ihrer

besonderen Form, Aufmachung oder Bezeichnung

für die Aufbewahrung von Lebensmitteln, Arzneimitteln,

Futtermitteln oder kosmetischen Mitteln

bestimmt sind, in Verkehr gesetzt werden; dies gilt

auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen oder

Flaschen verwechselt werden können.

Ausnahmen

§ 10. (1) Stückige feste gefährliche Stoffe und

stückige feste gefährliche Zubereitungen müssen

beim Inverkehrsetzen, außer bei einer Abgabe an

nichtgewerbliche Letztverbraucher, nicht verpackt

sein, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer

Verwendung Gefahren für Leben und

Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht

entstehen. Jeder Abgabe ist eine Mitteilung für den

Verwender beizufügen, die eine vollständige Kennzeichnung

gemäß § 12 Abs. 2 enthält.

(2) Die Bestimmungen über die Verpackung gelten

nicht für ortsfeste Anlagen, wie betriebliche

Anlagen, Rohrleitungen und dergleichen, und für

Transportbehältnisse mit einem Fassungsvermögen

von über 1000 l.

(3) Der Verpackungspflicht ist auch entsprochen,

wenn flüssige gefährliche Stoffe und flüssige

gefährliche Zubereitungen in bereitgestellte, im

Hinblick auf die jeweiligen gefährlichen Eigenschaften

geeignete Behältnisse abgegeben werden.

Erforderlichenfalls hat der Abgeber für eine ausreichende

Kennzeichnung der Behältnisse Sorge zu

tragen; im Fall der Abgabe in Behältnisse, die den

verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter unterliegen und nach die-

sen gekennzeichnet sind, genügt die Beifügung

einer Mitteilung für den Verwender, die eine vollständige

Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 enthält.

(4) Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe müssen

nicht verpackt werden, wenn sie zum unmittelbaren

Verbrauch abgegeben werden und durch die Verwendung

geeigneter Abgabevorrichtungen sichergestellt

ist, daß keine Gefahr für das Leben oder die

Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt

entstehen kann.

Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise

§ 11. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des § 9

Abs. 1 Z 2 müssen jedenfalls Verpackungen von

sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffen oder

Zubereitungen, die zur Verwendung im Haushalt

bestimmt sind oder vorhersehbar im Haushalt verwendet

werden

1. mit kindersicheren Verschlüssen ausgestattet

und

2. mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen

sein.

Z 1 gilt nicht für Verpackungen von festen Stoffen

oder festen Zubereitungen, deren Füllgewicht drei

Kilogramm übersteigt.

(2) Die kindersicheren Verschlüsse müssen,

wenn es sich um wiederverschließbare Verpackungen

handelt, der ÖNORM A 5570, ausgegeben am

1. Oktober 1987, entsprechen. Diese ÖNORM ist

beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße

38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen

des Anhangs E entsprechen.

IV. ABSCHNITT

Kennzeichnung

1. Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung

Kennzeichnungspflicht

§ 12. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche

Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie entsprechend ihren gefährlichen

Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG) gekennzeichnet

sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache

deutlich sichtbar und lesbar und dauerhaft auf jeder

Verpackung anzubringen. Sie muß allgemein verständlich

sein.

(2) Die Kennzeichnung hat folgende Angaben

zu enthalten

1. Name des gefährlichen Stoffes oder der in der

Zubereitung enthaltenen gefährlichen Stoffe

und ihr Masseanteil nach Maßgabe des § 13;

2. Name (Firma), Adresse und Telephonnummer

des Herstellers oder des Importeurs; wird

der gefährliche Stoff oder die gefährliche

Zubereitung in der Originalverpackung des

ausländischen Herstellers abgegeben, so ist

auch dieser anzugeben;

3. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und die

Bezeichnung der beim Umgang mit dem Stoff

oder der Zubereitung auftretenden Gefahren

(Anhang B, Punkt 4.1.), nach Maßgabe des

§ 14;

4. Standardaufschriften, die auf die besonderen

Gefahren hinweisen, die sich aus den gefährlichen

Eigenschaften herleiten (R-Sätze,

Anhang B, Punkt 4.2.1. und 4.3.1.) nach Maßgabe

des § 15;

5. Standardaufschriften für Sicherheitsratschläge

(S-Sätze, Anhang B, Punkt 4.2.2. und 4.3.2.)

nach Maßgabe des § 16;

6. Hinweise auf Gegenmaßnahmen im

Unglücksfall nach Maßgabe des § 17;

7. Hinweise zur schadlosen Beseitigung nach

Maßgabe des § 18.

(3) Sofern der Hersteller oder Importeur die

gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der

gemäß § 5 Abs. 1 ChemG von der Anmeldung ausgenommen

ist, nicht hinreichend im Sinne des § 16

Abs. 2 ChemG kennt, ist dieser Stoff mit dem Hinweis

„Achtung — nicht vollständig geprüfter Stoff"

zu kennzeichnen. Wird dieser Stoff als Bestandteil

einer Zubereitung in Verkehr gesetzt, so ist die

Zubereitung zusätzlich mit dem Hinweis „Achtung

— enthält einen nicht vollständig geprüften Stoff"

zu kennzeichnen. Im übrigen ist eine Kennzeichnung

gemäß Abs. 2 anzubringen, soweit die Angaben

bekannt sind.

(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche

Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede

Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung

genügt die Kennzeichnung nach den

verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter. Im Falle einer einzigen

Verpackung kann bei gleicher Einstufung das

Gefahrensymbol gemäß Abs. 2 Z 3 durch das entsprechende

Gefahrensymbol nach den verkehrsrechtlichen

Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter ersetzt werden. Die Kennzeichnung

einer durchsichtigen Verpackung ist nicht

erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung

mit einer von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.

(5) Bei der erstmaligen Abgabe eines gefährlichen

Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung

zur gewerblichen oder industriellen Verwendung

hat der Hersteller oder Importeur dem Empfänger

ein Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. Hiebei ist ein

Sicherheitsdatenblatt zu verwenden, das inhaltlich

den Anforderungen der ÖNORM Z 1008, ausgegeben

am 1. August 1987, entspricht. Diese

ÖNORM ist beim Österreichischen Normungsinstitut,

Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien,

erhältlich. Auf Verlangen hat der Hersteller oder

Importeur dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie, dem Bundesminister für Gesundheit

und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für

Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie jedem,

der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht,

ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.

(6) Eingeführte gefährliche Stoffe und gefährliche

Zubereitungen sind vom Importeur jedenfalls

nach Beendigung des Beförderungsvorganges ohne

Verzug zu kennzeichnen. Sind diese Stoffe oder

Zubereitungen bei der Einfuhr nicht bereits vollständig

gekennzeichnet, so hat der Importeur dafür

Sorge zu tragen, daß bis zu ihrer vollständigen

Kennzeichnung den Beförderungspapieren (Frachtpapieren

und dergleichen) eine Mitteilung beigegeben

ist, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, und

eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den

Stoffen und Zubereitungen gewährleistet ist.

(7) Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen

sind gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen,

die zur Ausfuhr in die in der Staatenverordnung,

BGBl. Nr. 5/1989, in der jeweils geltenden

Fassung bezeichneten Staaten bestimmt und

nach den Vorschriften des Importlandes gekennzeichnet

sind. Diese Stoffe und Zubereitungen sind

bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten

mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren

Hinweis zu versehen, daß sie nicht zur

Abgabe im Inland bestimmt sind; dieser Hinweis

hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Bei der

Ausfuhr ist den Beförderungspapieren (Frachtpapieren

und dergleichen) eine Mitteilung beizugeben,

die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält, wobei

eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben zu den

Stoffen und Zubereitungen gewährleistet sein muß.

(8) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen,

die zur Ausfuhr in andere als die in der

Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, in der

jeweils geltenden Fassung bezeichneten Staaten

bestimmt sind, müssen nur auf der Außenverpackung

eine vollständige Kennzeichnung aufweisen,

wenn die Angabe der Stoffe oder deren Handelsbezeichnung

auf den Einzelverpackungen eine eindeutige

Zuordnung gewährleistet. Die Einzelverpackungen

sind mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben

und Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen;

diese Kennzeichnung kann auch nach den entsprechenden

Bestimmungen des Einfuhrstaates

erfolgen. Werden die Stoffe oder Zubereitungen in

Tankcontainern,Tankfahrzeugen oder Kesselwagen

ausgeführt, so ist den Beförderungspapieren

(Frachtpapieren und dergleichen) eine Mitteilung

beizugeben, die alle Angaben gemäß Abs. 2 enthält,

wobei eine eindeutige Zuordnung dieser Angaben

zu den Stoffen und Zubereitungen gewährleistet

sein muß.

Name und Masseanteil des Stoffes

§ 13. (1) Der Name des gefährlichen Stoffes oder

bei Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften

nach § 2 Abs. 5 ChemG die Namen der Stoffe, die

zur Einstufung der Zubereitung nach diesen

gefährlichen Eigenschaften führen, sind nach den

Bezeichnungen in der Stoffliste (Anhang A), der

Giftliste oder, wenn sie in diesen Listen nicht

bezeichnet sind, nach international anerkannten

Bezeichnungen, insbesondere nach IUPAC (International

Union of Pure and Applied Chemistry)

oder nach einer gleichwertigen anderen verkehrsüblichen

Bezeichnung, anzugeben.

(2) Der Name der mindergiftigen Stoffe, denen

die Standardaufschrift R 20, R 21 oder R 22 zuzuordnen

ist, sowie der Name der reizenden Stoffe,

denen die Standardaufschrift R 36, R 37, R 38 oder

R 41 zuzuordnen ist, kann in der Kennzeichnung

von durch diese Stoffe als mindergiftig oder reizend

eingestuften Zubereitungen durch die Angabe

der wichtigsten funktioneilen chemischen Gruppen

und Strukturmerkmale ersetzt werden, wenn diese

Zubereitungen ausschließlich zur gewerblichen

Verwendung als Additive für Schmiermittel oder

als Härter oder Katalysatoren für Kunstharze,

Lacke oder Klebstoffe bestimmt sind. Die wichtigsten

funktioneilen chemischen Gruppen und Strukturmerkmale

sind in einer Weise anzuführen, die

die Beurteilung der toxischen Wirkungen des Stoffes

und entsprechender Schutzmaßnahmen ermöglicht.

(3) Bei Zubereitungen, die auf Grund des Gehaltes

an sehr giftigen oder giftigen Stoffen als sehr

giftig, giftig oder mindergiftig einzustufen sind,

sind die Masseanteile dieser Stoffe in Hundertsätzen

oder Prozentsatzbereichen anzugeben. Für die

Angabe der Prozentsatzbereiche gilt folgende

Abstufung

(4) Krebserzeugende Zubereitungen sind mit der

Zusatzbezeichnung „Gruppe I (sehr stark gefährdend)",

„Gruppe II (stark gefährdend)" oder

„Gruppe III (gefährdend)" zu versehen, wenn die

in ihnen enthaltenen krebserzeugenden Stoffe in

Anhang F angeführt sind und ihr Masseanteil den

dort angegebenen Mindestgrenzwert für die jeweilige

Zusatzbezeichnung erreicht oder überschreitet.

Ergeben sich daraus mehrere Zusatzbezeichnungen,

so ist diejenige anzugeben, die den höheren

bzw. den höchsten Grad der Gefährdung zum Ausdruck

bringt. Die Zusatzbezeichnung ist in Verbindung

mit dem R-Satz (§ 15) anzubringen, der sich

auf die krebserzeugende Eigenschaft der Zubereitung

bezieht.

(5) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2

Abs. 1 zweiter Satz ChemG, die nach § 3 Abs. 2,

und von Zubereitungen, die nach § 7 Abs. 3 einzu-

stufen sind, müssen zusätzlich die Namen jener

chemischen Elemente und chemischen Verbindungen

mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2

Abs. 5 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG, die im Stoff

oder in der Zubereitung enthalten und für die Einstufung

maßgeblich sind, angegeben werden. Für

chemische Elemente und chemische Verbindungen

mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5

Z 6 und 7 sind überdies die maximalen Masseanteile

anzugeben.

Gefahrensymbole, Kennbuchstaben,

Gefahrenbezeichnungen

§ 14. (1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole,

Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen

(Anhang B, Punkt 4.1.) hat entsprechend der Einstufung

der gefährlichen Stoffe oder der gefährlichen

Zubereitungen nach den Angaben in der

Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste oder nach

der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B)

zu erfolgen.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder

einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole,

Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen

erforderlich, kann

1. bei Kennzeichnungen als „sehr giftig" die

Kennzeichnung als „giftig", „mindergiftig",

„ätzend" oder „reizend" entfallen, sofern in

der Stoffliste (Anhang A) und der Giftliste

nicht anderes bestimmt ist,

2. bei Kennzeichnungen als „giftig" die Kennzeichnung

als „mindergiftig", „ätzend" oder

„reizend" entfallen, sofern in der Stoffliste

(Anhang A) und der Giftliste nicht anderes

bestimmt ist,

3. bei Kennzeichnung als „ätzend" die Kennzeichnung

als „reizend" oder „mindergiftig"

entfallen, außer die Kennzeichnung als „mindergiftig"

ergibt sich aus der Einstufung nach

der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B) Punkt 2.,

4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich"

die Kennzeichnung als „hochentzündlich",

„leichtentzündlich" oder „brandfördernd"

entfallen, sofern in der Stoffliste (Anhang A)

nicht anderes bestimmt ist,

5. bei Kennzeichnung als „mindergiftig" die

Kennzeichnung als „reizend" entfallen,

sofern in der Stoffliste (Anhang A) oder der

Giftliste nicht anderes bestimmt ist.

Zur Kennzeichnung der nicht mit Gefahrensymbol,

Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnung ausgewiesenen

gefährlichen Eigenschaften sind aber

jedenfalls die entsprechenden R- und S-Sätze anzuführen.

Hinweise auf besondere Gefahren

(R-Sätze)

§ 15. (1) Die in der Stoffliste (Anhang A) und

der Giftliste sowie in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 1. bis 3., angeführten

R-Sätze sind jedenfalls anzugeben. Die Kennzeichnung

mit weiteren R-Sätzen richtet sich insbesondere

nach den Angaben zum Anwendungsbereich

und zur Auswahl der R-Sätze in der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 4.3.1.

(2) In der Regel müssen nicht mehr als vier R-

Sätze angegeben werden, um die Gefahren zu

beschreiben. Dabei sind die in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 4.2.1., angeführten

Kombinationen von R-Sätzen als ein Satz

anzusehen. Sind dem Stoff oder der Zubereitung

mehrere gefährliche Eigenschaften zuzuordnen,

müssen sich die R-Sätze auf alle wesentlichen

Gefahren, die vom Stoff oder von der Zubereitung

ausgehen, erstrecken.

(3) Die R-Sätze „hochentzündlich" (R 12) oder

„leichtentzündlich" (R 11) müssen nicht angebracht

werden, wenn sich die gleiche Gefahrenbezeichnung

mit dem zugehörigen Gefahrensymbol

(Anhang B, Punkt 4.1.) auf der Kennzeichnung

befindet.

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

§ 16. (1) Die Auswahl der S-Sätze richtet sich

insbesondere nach den Angaben in der Stoffliste

(Anhang A), der Giftliste und nach den Angaben

zum Anwendungsbereich und zur Auswahl der

S-Sätze in der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 4.3.2. Bei gefährlichen Stoffen

sind jedenfalls die in der Stoffliste (Anhang A) und

der Giftliste genannten S-Sätze anzugeben.

(2) Auf Grund der Angaben zum Anwendungsbereich

und zur Auswahl der S-Sätze in der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B),

Punkt 4.3.2., sind jene S-Sätze auszuwählen, die

die geeignetsten Sicherheitsratschläge erteilen. Die

S-Sätze müssen sich auf alle wesentlichen Gefahren,

die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen,

erstrecken.

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im

Unglücksfall

§ 17. Sind Hinweise auf Gegenmaßnahmen im

Unglücksfall nicht bereits ausreichend in S-Sätzen

enthalten, so sind konkrete Hinweise darauf zu

geben, welche Maßnahmen der Verwender oder

Hilfspersonen bei Unfällen, bei bestimmungsgemäßer

oder bei nicht bestimmungsgemäßer, aber vorhersehbarer

Verwendung des gefährlichen Stoffes

oder der gefährlichen Zubereitung zu setzen haben,

um Personen- oder Umweltschäden zu vermeiden

oder den Eintritt eines größeren Schadens zu verhindern.

Hinweise zur schadlosen Beseitigung

§ 18. (1) Ist der gefährliche Stoff oder die

gefährliche Zubereitung zur industriellen oder

gewerblichen Verwendung bestimmt, so sind Hinweise

auf Möglichkeiten zur Rückgewinnung oder

Aufarbeitung, zur Wiederverwendung, Verwertung

oder zur schadlosen Entsorgung zu geben. Sind die

vorhersehbaren Abfallarten Sonderabfallschlüsselnummern

gemäß den ÖNORMEN S 2100, ausgegeben

am 1. Juni 1983, und S 2101, ausgegeben am

1. Dezember 1983, zuzuordnen, so sind diese in

der Kennzeichnung anzugeben. Die ÖNORMEN

sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße

38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

(2) Ist der gefährliche Stoff oder die gefährliche

Zubereitung zur Verwendung im Haushalt oder für

nichtgewerbliche Letztverbraucher bestimmt, so

muß jedenfalls angegeben werden, ob der gefährliche

Stoff oder die gefährliche Zubereitung sowie

die Verpackung als Hausmüll oder über die Kanalisation

entsorgt werden kann oder dafür nicht

geeignet ist. Bei Stoffen und Zubereitungen, die

nicht als Hausmüll oder über die Kanalisation entsorgt

werden dürfen, sind die in Anhang B Punkt 5

angeführten Piktogramme in der Kennzeichnung

deutlich sichtbar anzubringen und ist auf die Möglichkeit

zur Abgabe bei Problemstoffsammelstellen

oder an Sonderabfallsammler oder -beseitiger hinzuweisen.

Bei Giften ist auf das Rückgaberecht des

Letztverbrauchers und auf die Rücknahmeverpflichtung

des Abgebers gemäß § 34 Abs. 2 ChemG

hinzuweisen.

Ausführung der Kennzeichnung

§ 19. (1) Die Abmessungen der Kennzeichnung

müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung

1. bis zu 0,125 1 einem Format in angemessener

Größe,

2. von mehr als 0,125 1 bis 3 1 mindestens dem

Format 52 mm x 74 mm,

3. von mehr als 3 1 bis 50 1 mindestens dem Format

74 mm x 105 mm,

4. von mehr als 50 1 bis 500 1 mindestens dem

Format 105 mm x 148 mm,

5. von mehr als 500 1 mindestens dem Format

148 mm x 210 mm

entsprechen.

(2) Die Gefahrensymbole sind in schwarzem

Aufdruck mit orangegelbem Grund auszuführen.

Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm² groß

sein und mindestens 1/10 der von der Kennzeichnung

eingenommenen Fläche ausmachen. Die

Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung

vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben

über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie

in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung

vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Fall

sind die Abmessungen nach Abs. 1 entsprechend zu

vergrößern.

(3) Farbe und Aufmachung der Kennzeichnung

müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol

deutlich davon abhebt.

(4) Die Schriftgröße der Angaben hat mindestens

1,8 mm zu betragen. Die Kennzeichnung ist auf der

Verpackung so anzubringen, daß die Angaben

waagrecht gelesen werden können, wenn die Verpackung

in der vorgesehenen Weise abgestellt ist.

(5) Ist die Anbringung der Kennzeichnung auf

der Verpackung wegen deren Beschaffenheit oder

geringen Größe der Verpackung nicht möglich,

muß die Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung

fest verbundenen Schild angebracht sein.

(6) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und

Schmierstoffen, die gemäß § 10 Abs. 4 unverpackt

abgegeben werden, ist auf der Abgabevorrichtung

anzubringen.

(7) Die Angabe der Sicherheitsratschläge (S-

Sätze), der Hinweise auf Gegenmaßnahmen im

Unglücksfall und der Hinweise zur schadlosen

Beseitigung sind der Verpackung in Form eines

Beipacktextes beizufügen, wenn ihre Anbringung

auf der Verpackung oder dem Kennzeichnungsschild

nicht möglich ist. In diesen Fällen ist auf der

Verpackung ein deutlicher Hinweis auf den Beipacktext

anzubringen. Bei mehrfachem Bezug desselben

gefährlichen Stoffes oder derselben gefährlichen

Zubereitung durch gewerbliche Letztverbraucher,

Universitäten und wissenschaftliche Institute

sowie Anstalten der Gebietskörperschaften kann

die Kennzeichnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 und 7

auch in Form eines einzigen Beipacktextes bei jeder

Lieferung erfolgen.

(8) Die Kennzeichnung und der Beipacktext von

gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen

dürfen keine Angaben oder Aufmachungen

aufweisen, die den Eindruck der Ungefährlichkeit

dieser Stoffe oder Zubereitungen erwecken oder zu

Verwechslungen führen.

(9) Die Hinweise auf besondere Gefahren (R-

Sätze), die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), die

Hinweise auf Gegenmaßnahmen im Unglücksfall

und die Hinweise zur schadlosen Beseitigung müssen

bei Stoffen und Zubereitungen mit brandfördernden,

leicht entzündlichen, entzündlichen und

reizenden, ausgenommen sensibilisierenden, Eigenschaften

in der Kennzeichnung nicht angeführt

werden, wenn die Verpackung nicht mehr als

0,125 1 enthält und eine Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen oder der

Umwelt nicht zu erwarten ist. Dies gilt auch für die

gleiche Menge von mindergiftigen Stoffen oder

Zubereitungen, soweit sie nicht im Einzelhandel für

Letztverbraucher erhältlich sind.

2. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

für Lösungsmittel

§ 20. Für Lösungsmittel (§ 5) gelten die allgemeinen

Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maß-

gabe, daß in der Kennzeichnung gemäß § 13 anzugeben

sind

1. Der Name der in der gefährlichen Zubereitung

enthaltenen sehr giftigen oder giftigen

Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2%

enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser

Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen

nach folgenden Abstufungen

Der Name und der Masseanteil müssen nicht

angegeben werden, wenn die Zubereitung

weder giftig noch mindergiftig ist.

2. Der Name der in der gefährlichen Zubereitung

enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach

den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C,

Punkt I (1), wenn ihr Masseanteil folgende

Prozentsätze übersteigt

bei Stoffen der Klasse II/a 3%

bei Stoffen der Klasse II/b 6%

bei Stoffen der Klasse II/c 10%

bei Stoffen der Klasse II/d 20%

Der Name muß nicht angegeben werden,

wenn die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig

ist.

3. Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr

Masseanteil den niedrigsten in der Liste der

eingestuften Lösungsmittel (Anhang C,

Punkt II) für den jeweiligen Stoff angegebenen

Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in

der Tabelle IV der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten

Konzentrationsgrenzen erreicht bzw.

überschreitet.

4. Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen

R 42, R 43 oder R 42/43 gemäß der Stoffliste

(Anhang A), der Giftliste oder der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu

kennzeichnen sind und deren Masseanteil den

in der Liste der eingestuften Lösungsmittel

(Anhang C, Punkt II) angegebenen Grenzwert

oder die Konzentrationsgrenze gemäß

Tabelle V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 3.9.5., erreicht oder

überschreitet.

5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe,

wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste

(Anhang A) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen

untersten Grenzwerte erreichen

oder überschreiten.

Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß

nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung

nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder

entzündlich eingestuft ist.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

für Oberflächenbehandlungsmittel

§ 21.(1) Für Oberflächenbehandlungsmittel (§ 6)

gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen

mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung

gemäß § 13 anzugeben sind

1. Der Name der sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen

oder ätzenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile

die in der Liste der eingestuften

Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D,

Punkt II), in der Stoffliste (Anhang A), der

Giftliste oder in den Tabellen I bis IV der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B),

Punkt 3.9.1. bis 3.9.4., angegebenen untersten

Grenzwerte erreichen bzw. überschreiten.

2. Der Name der reizenden Stoffe, wenn ihre

Masseanteile die in der Liste der eingestuften

Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D,

Punkt II), der Stoffliste (Anhang A) oder in

den Tabellen IV und V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B), Punkt 3.9.4.

und 3.9.5., angegebenen untersten Grenzwerte

erreichen oder überschreiten und die

Zubereitung außerdem keine sehr giftigen,

giftigen oder ätzenden Stoffe enthält.

3. Der Name der sehr giftigen oder giftigen

Lösungsmittel (Anhang C), die in einem Masseanteil

von mehr als 0,2% in der Zubereitung

enthalten sind.

4. Der Name der mindergiftigen, ätzenden oder

reizenden Lösungsmittel nach § 20 Z 2 bis 4.

5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe,

wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste

(Anhang A) oder die in Tabelle VI der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B)

angegebenen untersten Grenzwerte erreichen

oder überschreiten.

Der Name der in Z 1 bis 4 genannten Stoffe muß

nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung

nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder

entzündlich eingestuft ist.

(2) Enthält die Zubereitung einen oder mehrere

Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), der

Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie

(Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für

Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben

ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung

einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten,

wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in

der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel

(Anhang D), der Stoffliste (Anhang A),

der Giftliste oder der Tabelle V der Allgemeinen

Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5.,

festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

für bleihaltige, cyanacrylathaltige,

isocyanathaltige und

epoxidhaltige Zubereitungen sowie

für Zubereitungen, die durch Versprühen

oder Verspritzen aufgetragen

werden

§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen

zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen

wie folgt gekennzeichnet sein

1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke

Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel

und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,25%

(ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des

Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet,

muß folgende Aufschrift enthalten

„Enthält Blei.

Nicht für den Anstrich von Gegenständen

verwenden, die von Kindern gekaut oder

gelutscht werden können".

Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger

als 0,125 1 kann die Aufschrift wie folgt

lauten

„Achtung, enthält Blei".

2. Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat

Die Kennzeichnung der Verpackung, die

Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat

enthält, muß die Aufschrift enthalten

„Cyanacrylat

Gefahr

Klebt innerhalb von Sekunden Haut und

Augenlider zusammen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen".

Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen

der Verpackung beigegeben werden.

3. Isocyanathaltige Zubereitungen

Die Kennzeichnung der Verpackungen von

Zubereitungen, die Isocyanate enthalten

(Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw.,

die als solche oder als Gemische vorkommen),

muß die Aufschrift enthalten

„Enthält Isocyanate

Hinweise des Herstellers beachten".

4. Epoxidhaltige Zubereitungen

Die Kennzeichnung der Verpackung von

Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen

mit einem mittleren Molekulargewicht

< 700 enthalten, muß die Aufschrift

enthalten: „Enthält epoxidhaltige Verbindungen.

Hinweise des Herstellers beachten".

5. Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

Die Kennzeichnung der Verpackung von

Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden, muß die

Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23

und S 51 (siehe Anhang B, Punkt 4.3.2.) enthalten.

V. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen

für Zubereitungen von Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln

§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung

über gefährliche Zubereitungen von

Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20

und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen

von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4

Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten

mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der

nach diesen Bestimmungen eingestuften und

gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992

zulässig.

Übergangsbestimmungen

§ 24. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen

dürfen vom Hersteller oder Importeur mit

der bisher zulässigen Verpackung und Kennzeichnung

noch bis 1. Februar 1990 in Verkehr gesetzt

werden. Im Handel dürfen sie mit der bisher zulässigen

Verpackung und Kennzeichnung noch bis

1. Februar 1991 abgegeben werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →