208. Verordnung: Düngemittel-Registergebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 30 des Düngemittelgesetzes,
BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Für die im Düngemittelregister eingetragenen
Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
und Pflanzenhilfsmittel ist von der Partei eine
Registergebühr zu entrichten.
§ 2. (1) Die Registergebühr beträgt für den Zeitraum
vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des
Folgejahres (Bemessungszeitraum) 5000 S.
(2) Die Gebühr ist erstmals für den auf die Eintragung
in das Düngemittelregister folgenden
Bemessungszeitraum zu entrichten.
§ 3. (1) Von der Gebühr ist die Partei auf ihren
Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft zu befreien, wenn ein Düngemittel,
Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel
derselben Partei mit derselben
Zusammensetzung, aber unter einer anderen Handelsbezeichnung
bereits in das Düngemittelregister
eingetragen ist.
(2) Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bis
spätestens einen Monat vor Beginn des Bemessungszeitraumes,
für den die Gebührenbefreiung
erstmals gelten soll, beim Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft einzubringen.
§ 4. Die Gebühr ist mit Erlagschein auf das Postscheckkonto
Nr. 5060.007 des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft für ein Jahr im voraus
zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig
oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet,
so ist die Gebühr oder der Fehlbetrag vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit
Bescheid vorzuschreiben.
§ 5. Der erste Bemessungszeitraum ist der Zeitraum
vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988. Die
Registergebühr für diesen Bemessungszeitraum ist
bis zum 31. August 1987 zu entrichten. Soll die
Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 erstmals für
diesen Bemessungszeitraum gelten, ist der Antrag
auf Gebührenbefreiung bis spätestens 31. Juli 1987
beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
einzubringen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.