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208_1987 AT

208. Verordnung: Düngemittel-Registergebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Düngemittel-Registergebührenverordnung

Auf Grund des § 30 des Düngemittelgesetzes,

BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Für die im Düngemittelregister eingetragenen

Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate

und Pflanzenhilfsmittel ist von der Partei eine

Registergebühr zu entrichten.

§ 2. (1) Die Registergebühr beträgt für den Zeitraum

vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des

Folgejahres (Bemessungszeitraum) 5000 S.

(2) Die Gebühr ist erstmals für den auf die Eintragung

in das Düngemittelregister folgenden

Bemessungszeitraum zu entrichten.

§ 3. (1) Von der Gebühr ist die Partei auf ihren

Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft zu befreien, wenn ein Düngemittel,

Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel

derselben Partei mit derselben

Zusammensetzung, aber unter einer anderen Handelsbezeichnung

bereits in das Düngemittelregister

eingetragen ist.

(2) Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist bis

spätestens einen Monat vor Beginn des Bemessungszeitraumes,

für den die Gebührenbefreiung

erstmals gelten soll, beim Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft einzubringen.

§ 4. Die Gebühr ist mit Erlagschein auf das Postscheckkonto

Nr. 5060.007 des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft für ein Jahr im voraus

zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig

oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe entrichtet,

so ist die Gebühr oder der Fehlbetrag vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit

Bescheid vorzuschreiben.

§ 5. Der erste Bemessungszeitraum ist der Zeitraum

vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988. Die

Registergebühr für diesen Bemessungszeitraum ist

bis zum 31. August 1987 zu entrichten. Soll die

Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 erstmals für

diesen Bemessungszeitraum gelten, ist der Antrag

auf Gebührenbefreiung bis spätestens 31. Juli 1987

beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

einzubringen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

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