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208. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II und Art. III des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch

in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 183/1986, wird wie folgt geändert

1. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Um eine ausreichende und gleichmäßige

Versorgung mit den im § 26 Abs. 2 genannten

Mahlerzeugnissen, soweit diese als Futtermittel verwendet

werden, und mit den im § 26 Abs. 3

genannten Futtermitteln für das gesamte Bundesgebiet

während des ganzen Jahres zu gewährleisten,

können für diese unter Bedachtnahme auf § 28

Abs. 4 durch Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft die einschlägigen

Import- und Großhandelsbetriebe und die landwirtschaftlichen

Genossenschaften verpflichtet werden

1. zur Lager- und Vorratshaltung in einem über

den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden

Umfang gegen Entschädigung in handelsüblichem

Ausmaß und unter Bedachtnahme

auf die Lagerkapazität und die finanzielle Leistungsfähigkeit

des verpflichteten Betriebes,

2. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen

Herkunft,

3. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen

über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre

Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen

über die genannten Vorgänge,

4. zur Gewährung der Einsichtnahme in die

nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die Lager- und

Vorratshaltung sowie die Umsätze und

5. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit

der nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

durch Einsichtnahme in die

Lager- und Vorratseinrichtungen."

2. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b hat zu lauten

„b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder

Umtauschmüllerei gemäß der nach § 42 erlassenen

Verordnung des Fonds,"

3. § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Beitragssatz beträgt für

Groschen

je kg

1. Durumweizen 20,0

2. Qualitätskontraktweizen 40,0

3. sonstigen Weizen 59,0

4. Roggen 36,0

5. Gemenge, in denen eine der in Z 1 bis

4 genannten Getreidearten enthalten

ist 59,0

6. Gerste 20,0

7. Hafer 0

8. Mais 20,0

9. Hirse 0

10. Gemenge, die nicht unter Z 5 fallen .. 20,0

Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im

Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmung

nach dem Preisgesetz sowie Saatgut zugelassener

Qualitätskontraktsorten."

4. Nach § 52 ist folgender § 52 a einzufügen

„§ 52 a. (1) Handelsmühlen, die Weizen für das

Inland vermahlen, haben einen Mühlenbeitrag zu

entrichten. Dieser Beitrag beträgt für jedes Kilogramm

vermahlenen Weizens zwei Groschen.

(2) Der Fonds hat durch allgemein verbindliche

Anordnung (§ 59) den Zeitpunkt der Entrichtung

des Mühlenbeitrages festzusetzen. Im übrigen gelten

für die Erhebung des Mühlenbeitrages die

Bestimmungen über die Erhebung des Ausgleichsbeitrages

für Weizen (§ 33 Abs. 1) sinngemäß."

5. § 53 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag gemäß § 46 Abs. 1 und der

Mühlenbeitrag sind Einnahmen des Fonds. Der

Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens

zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung

dieser Beiträge erwachsen, verwenden."

6. Nach § 53 sind folgende §§ 53 a bis 53 m einzufügen

„§ 53 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der

Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist

zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung

der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag)

zu erheben.

(2) Als Verwendung gilt

1. die Verschaffung der Verfügungsmacht,

2. die Einfuhr im. Falle des Eigenverbrauches,

3. die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.

§ 53 b. Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Waren der Nummern 31.02, 31.03 und 31.04

des Zolltarifs, ausgenommen Dicalciumphosphat

der Nummer 31.03,

2. Waren der Nummern 25.10 und 31.05 des

Zolltarifs, ausgenommen solche in Einzelpackungen

mit einem Gewicht von 10 kg oder

weniger.

§ 53 c. Schuldner des Förderungsbeitrages ist

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der

die Verfügungsmacht verschafft,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche

Warenempfänger und

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller.

§ 53 d. (1) Vom Förderungsbeitrag befreit ist die

Verwendung von Düngemitteln zu anderen Zwecken

als zur Düngung im Inland.

(2) Die Förderungsbeitragsbefreiung ist in den

Fällen des § 53 a Abs. 2 Z 1 durch eine Bestätigung

desjenigen nachzuweisen, der die Düngemittel zu

anderen Zwecken als zur Düngung verwenden

wird. Für die Bestätigung ist ein vom Fonds aufgelegter

amtlicher Vordruck zu verwenden. Die

Bestätigung ist im Zeitpunkt der Entstehung der

Förderungsbeitragsschuld (§ 53 f Abs. 1 Z 1) auszustellen.

§ 53 e. (1) Der Förderungsbeitrag beträgt für

jedes Kilogramm Reinnährstoff an

1. Stickstoff (N) 3,50 S,

2. Phosphor (P2O5) 2,00 S,

3. Kali (K2O) 1,00 S.

(2) Der vom Förderungsbeitragsschuldner

erklärte Reinnährstoffgehalt ist anzuerkennen,

wenn der tatsächliche Reinnährstoffgehalt innerhalb

der durch die Düngemittel-Toleranzenverordnung,

BGBl. Nr. 65/1986, festgelegten oder, soweit

diese Verordnung nicht anwendbar ist, innerhalb

der handelsüblichen Toleranzgrenzen liegt. Zur

Feststellung des Reinnährstoffgehaltes kann der

Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich

entnehmen.

(3) Der vom Förderungsbeitragsschuldner dem

Abnehmer angelastete Förderungsbeitrag ist als

durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.

§ 53 f. (1) Die Förderungsbeitragsschuld entsteht

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt

der Verschaffung der Verfügungsmacht,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 22 im Zeitpunkt

gemäß § 6 Zollgesetz,

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt

der Entnahme zum Eigenverbrauch.

(2) Der Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten

Tag des auf die Entstehung der Förderungsbeitragsschuld

folgenden Kalendermonats an den

Fonds zu entrichten.

§ 53 g. (1) Der Förderungsbeitragsschuldner hat

bis zu dem in § 53 f Abs. 2 genannten Termin unter

Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes

beim Fonds eine Förderungsbeitragserklärung

einzureichen, in der er den für den Vormonat

zu entrichtenden Förderungsbeitrag selbst zu

berechnen hat.

(2) Wird der Förderungsbeitrag vom Schuldner

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe

entrichtet, so hat der Fonds den Förderungsbeitrag

mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Stellt der Fonds fest, daß der Förderungsbeitrag

nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet

wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen

des Förderungsbeitrages vorschreiben. Bei

verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es

im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen

vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz

der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH

übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen

dürfen nicht überwälzt werden.

§ 53 h. Der Förderungsbeitragsschuldner hat zur

Feststellung des Förderungsbeitrages und der

Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete

Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten

haben

1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Förderungsbeitragsschuld

(§ 53 f),

2. handelsübliche Bezeichnung und Menge der

Düngemittel in Kilogramm unter Angabe der

Verpackungsgröße,

3. Reinnährstoffgehalt der Düngemittel in vH

des Eigengewichtes nach dem Taragesetz,

BGBl. Nr. 130/1955,

4. im Falle einer geltendgemachten Förderungsbeitragsbefreiung

Name und Anschrift desjenigen,

der die Düngemittel zu anderen Zwecken

als zur Düngung verwendet.

§ 53 i. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den

Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der

Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren

und der Geltendmachung einer Ersatzforderung

oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld

die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens

bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages

von Bedeutung sind, bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt

oder durch einen vom Fonds aufgelegten

Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum

freien Verkehr ist der Vordruck vom Verfügungsberechtigten

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt

vorzulegen.

(2) Fallen die Voraussetzungen für eine in

Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag

nachträglich weg, so hat

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der

die Befreiungsbestätigung gemäß § 53 d

Abs. 2 ausgestellt hat,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche

Warenempfänger,

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller

eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem

Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die

in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds

einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld

im Zeitpunkt des Wegfalls der

Voraussetzungen für die in Anspruch genommene

Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag

ist spätestens am letzten Tag des auf die

Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 von demjenigen,

der die Bestätigung gemäß § 53 d Abs. 2 ausgestellt

hat,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 vom zollrechtlichen

Warenempfänger,

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 vom Hersteller

an den Fonds zu entrichten. § 53 g Abs. 2 und 3 gilt

sinngemäß.

(3) Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß

§ 53 d Abs. 2 ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen

Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner

als Gesamtschuldner (§ 891

ABGB). § 53 g Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 53 j. Fallen die Voraussetzungen für die Förderungsbeitragsschuld

nachträglich weg, so hat der

Fonds den zuviel entrichteten Förderungsbeitrag

über Antrag zu erstatten.

§ 53 k. Unbeschadet des § 64 dürfen die im

Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen

Einzeldaten nur für Zwecke der Beitragserhebung

verwendet werden.

§ 53 1. (1) Die Erhebung des Förderungsbeitrages

obliegt dem Fonds. § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101

Abs. 1, 119,131, 132,141 Abs. 1, 143, 144,146, 151

Abs. 1 bis Abs. 3, 184, 211, 224 und 235 BAO sind

sinngemäß anzuwenden.

§ 53 m. (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme

des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember

1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH

des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten,

die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrages

erwachsen, verwenden.

(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß

Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen

sind monatlich 5 vH an den Bund zur Verwendung

für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer

Kulturarten zu überweisen.

(3) Von dem um die Erhebungskosten gemäß

Abs. 1 verminderten Beitragsaufkommen sind bis

spätestens 30. Juni 1986 15 Millionen Schilling und

bis spätestens 30. Juni 1987 weitere 85 Millionen

Schilling an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen

zugunsten von Ersatzkulturen

des Getreidebaues zu überweisen. Der Bund hat für

denselben Verwendungszweck Mittel in gleicher

Höhe aufzuwenden.

(4) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für

Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich

der Getreidewirtschaft zu verwenden. Der Bund

hat für denselben Verwendungszweck dem Fonds

über Verlangen Mittel in der halben Höhe der

jeweils fälligen Absatz- und Verwertungskosten zur

Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel

und über die Durchführung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

verfügt der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um

nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 4

weitere notwendige Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

durchführen zu können."

7. § 87 Abs. 2 Z 8 hat zu lauten

„8. wer seinen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 3,

nach § 51 Abs. 1 oder nach § 53 e Abs. 2 und

§ 53 h nicht nachkommt,".

Artikel III

Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der

Ernte 1986 anzuwenden. Für Getreide aus früheren

Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des Art. I und des durch Art. II

Z 6 eingefügten § 53 a die Bundesregierung

und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des

Art. II sowie des Art. III — soweit darin

nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft.

ABSCHNITT II

Bundesfinanzgesetz 1986

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1986, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/

1986 wird wie folgt geändert

In der Anlage I (Bundesvoranschlag) ist

1. vor dem Ansatz 2/60304 „Laufende Einnahmen"

der Ansatz 2/60300/34 „Zweckgebundene

Einnahmen" und

2. nach dem Ansatz 1/63174 „Zuschüsse gemäß

Stärkeförderungsgesetz", der Ansatz

1/63176/36 „Zuschüsse aus zweckgebundenen

Einnahmen gemäß § 53 m Abs. 2 MOG"

einzufügen.

Artikel II

Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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