208. Bundesgesetz: 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II und Art. III des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch
in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 183/1986, wird wie folgt geändert
1. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Um eine ausreichende und gleichmäßige
Versorgung mit den im § 26 Abs. 2 genannten
Mahlerzeugnissen, soweit diese als Futtermittel verwendet
werden, und mit den im § 26 Abs. 3
genannten Futtermitteln für das gesamte Bundesgebiet
während des ganzen Jahres zu gewährleisten,
können für diese unter Bedachtnahme auf § 28
Abs. 4 durch Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft die einschlägigen
Import- und Großhandelsbetriebe und die landwirtschaftlichen
Genossenschaften verpflichtet werden
1. zur Lager- und Vorratshaltung in einem über
den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden
Umfang gegen Entschädigung in handelsüblichem
Ausmaß und unter Bedachtnahme
auf die Lagerkapazität und die finanzielle Leistungsfähigkeit
des verpflichteten Betriebes,
2. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen
Herkunft,
3. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen
über ihre Lager- und Vorratshaltung und ihre
Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen
über die genannten Vorgänge,
4. zur Gewährung der Einsichtnahme in die
nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die Lager- und
Vorratshaltung sowie die Umsätze und
5. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit
der nach Z 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
durch Einsichtnahme in die
Lager- und Vorratseinrichtungen."
2. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b hat zu lauten
„b) im Rahmen einer Lohnvermahlung oder
Umtauschmüllerei gemäß der nach § 42 erlassenen
Verordnung des Fonds,"
3. § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beitragssatz beträgt für
Groschen
je kg
1. Durumweizen 20,0
2. Qualitätskontraktweizen 40,0
3. sonstigen Weizen 59,0
4. Roggen 36,0
5. Gemenge, in denen eine der in Z 1 bis
4 genannten Getreidearten enthalten
ist 59,0
6. Gerste 20,0
7. Hafer 0
8. Mais 20,0
9. Hirse 0
10. Gemenge, die nicht unter Z 5 fallen .. 20,0
Qualitätskontraktweizen ist Qualitätsweizen im
Sinne der im Zeitpunkt der Übernahme geltenden
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie betreffend Preisbestimmung
nach dem Preisgesetz sowie Saatgut zugelassener
Qualitätskontraktsorten."
4. Nach § 52 ist folgender § 52 a einzufügen
„§ 52 a. (1) Handelsmühlen, die Weizen für das
Inland vermahlen, haben einen Mühlenbeitrag zu
entrichten. Dieser Beitrag beträgt für jedes Kilogramm
vermahlenen Weizens zwei Groschen.
(2) Der Fonds hat durch allgemein verbindliche
Anordnung (§ 59) den Zeitpunkt der Entrichtung
des Mühlenbeitrages festzusetzen. Im übrigen gelten
für die Erhebung des Mühlenbeitrages die
Bestimmungen über die Erhebung des Ausgleichsbeitrages
für Weizen (§ 33 Abs. 1) sinngemäß."
5. § 53 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beitrag gemäß § 46 Abs. 1 und der
Mühlenbeitrag sind Einnahmen des Fonds. Der
Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens
zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung
dieser Beiträge erwachsen, verwenden."
6. Nach § 53 sind folgende §§ 53 a bis 53 m einzufügen
„§ 53 a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der
Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist
zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung
der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag)
zu erheben.
(2) Als Verwendung gilt
1. die Verschaffung der Verfügungsmacht,
2. die Einfuhr im. Falle des Eigenverbrauches,
3. die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.
§ 53 b. Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Waren der Nummern 31.02, 31.03 und 31.04
des Zolltarifs, ausgenommen Dicalciumphosphat
der Nummer 31.03,
2. Waren der Nummern 25.10 und 31.05 des
Zolltarifs, ausgenommen solche in Einzelpackungen
mit einem Gewicht von 10 kg oder
weniger.
§ 53 c. Schuldner des Förderungsbeitrages ist
1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der
die Verfügungsmacht verschafft,
2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche
Warenempfänger und
3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller.
§ 53 d. (1) Vom Förderungsbeitrag befreit ist die
Verwendung von Düngemitteln zu anderen Zwecken
als zur Düngung im Inland.
(2) Die Förderungsbeitragsbefreiung ist in den
Fällen des § 53 a Abs. 2 Z 1 durch eine Bestätigung
desjenigen nachzuweisen, der die Düngemittel zu
anderen Zwecken als zur Düngung verwenden
wird. Für die Bestätigung ist ein vom Fonds aufgelegter
amtlicher Vordruck zu verwenden. Die
Bestätigung ist im Zeitpunkt der Entstehung der
Förderungsbeitragsschuld (§ 53 f Abs. 1 Z 1) auszustellen.
§ 53 e. (1) Der Förderungsbeitrag beträgt für
jedes Kilogramm Reinnährstoff an
1. Stickstoff (N) 3,50 S,
2. Phosphor (P2O5) 2,00 S,
3. Kali (K2O) 1,00 S.
(2) Der vom Förderungsbeitragsschuldner
erklärte Reinnährstoffgehalt ist anzuerkennen,
wenn der tatsächliche Reinnährstoffgehalt innerhalb
der durch die Düngemittel-Toleranzenverordnung,
BGBl. Nr. 65/1986, festgelegten oder, soweit
diese Verordnung nicht anwendbar ist, innerhalb
der handelsüblichen Toleranzgrenzen liegt. Zur
Feststellung des Reinnährstoffgehaltes kann der
Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich
entnehmen.
(3) Der vom Förderungsbeitragsschuldner dem
Abnehmer angelastete Förderungsbeitrag ist als
durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
§ 53 f. (1) Die Förderungsbeitragsschuld entsteht
1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 im Zeitpunkt
der Verschaffung der Verfügungsmacht,
2. im Falle des § 53 a Abs. 2 22 im Zeitpunkt
gemäß § 6 Zollgesetz,
3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt
der Entnahme zum Eigenverbrauch.
(2) Der Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten
Tag des auf die Entstehung der Förderungsbeitragsschuld
folgenden Kalendermonats an den
Fonds zu entrichten.
§ 53 g. (1) Der Förderungsbeitragsschuldner hat
bis zu dem in § 53 f Abs. 2 genannten Termin unter
Verwendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes
beim Fonds eine Förderungsbeitragserklärung
einzureichen, in der er den für den Vormonat
zu entrichtenden Förderungsbeitrag selbst zu
berechnen hat.
(2) Wird der Förderungsbeitrag vom Schuldner
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe
entrichtet, so hat der Fonds den Förderungsbeitrag
mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Stellt der Fonds fest, daß der Förderungsbeitrag
nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet
wurde, kann er eine Erhöhung bis zum Dreifachen
des Förderungsbeitrages vorschreiben. Bei
verspäteter Entrichtung kann der Fonds, soweit es
im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen
vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH
übersteigt. Der Erhöhungsbetrag und die Verzugszinsen
dürfen nicht überwälzt werden.
§ 53 h. Der Förderungsbeitragsschuldner hat zur
Feststellung des Förderungsbeitrages und der
Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete
Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten
haben
1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Förderungsbeitragsschuld
(§ 53 f),
2. handelsübliche Bezeichnung und Menge der
Düngemittel in Kilogramm unter Angabe der
Verpackungsgröße,
3. Reinnährstoffgehalt der Düngemittel in vH
des Eigengewichtes nach dem Taragesetz,
BGBl. Nr. 130/1955,
4. im Falle einer geltendgemachten Förderungsbeitragsbefreiung
Name und Anschrift desjenigen,
der die Düngemittel zu anderen Zwecken
als zur Düngung verwendet.
§ 53 i. (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den
Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der
Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren
und der Geltendmachung einer Ersatzforderung
oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld
die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens
bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages
von Bedeutung sind, bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt
oder durch einen vom Fonds aufgelegten
Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum
freien Verkehr ist der Vordruck vom Verfügungsberechtigten
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt
vorzulegen.
(2) Fallen die Voraussetzungen für eine in
Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag
nachträglich weg, so hat
1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der
die Befreiungsbestätigung gemäß § 53 d
Abs. 2 ausgestellt hat,
2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche
Warenempfänger,
3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller
eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem
Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die
in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds
einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld
im Zeitpunkt des Wegfalls der
Voraussetzungen für die in Anspruch genommene
Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag
ist spätestens am letzten Tag des auf die
Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats
1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 von demjenigen,
der die Bestätigung gemäß § 53 d Abs. 2 ausgestellt
hat,
2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 vom zollrechtlichen
Warenempfänger,
3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 vom Hersteller
an den Fonds zu entrichten. § 53 g Abs. 2 und 3 gilt
sinngemäß.
(3) Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß
§ 53 d Abs. 2 ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen
Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner
als Gesamtschuldner (§ 891
ABGB). § 53 g Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 53 j. Fallen die Voraussetzungen für die Förderungsbeitragsschuld
nachträglich weg, so hat der
Fonds den zuviel entrichteten Förderungsbeitrag
über Antrag zu erstatten.
§ 53 k. Unbeschadet des § 64 dürfen die im
Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen
Einzeldaten nur für Zwecke der Beitragserhebung
verwendet werden.
§ 53 1. (1) Die Erhebung des Förderungsbeitrages
obliegt dem Fonds. § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101
Abs. 1, 119,131, 132,141 Abs. 1, 143, 144,146, 151
Abs. 1 bis Abs. 3, 184, 211, 224 und 235 BAO sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 53 m. (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme
des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember
1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH
des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten,
die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrages
erwachsen, verwenden.
(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß
Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen
sind monatlich 5 vH an den Bund zur Verwendung
für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer
Kulturarten zu überweisen.
(3) Von dem um die Erhebungskosten gemäß
Abs. 1 verminderten Beitragsaufkommen sind bis
spätestens 30. Juni 1986 15 Millionen Schilling und
bis spätestens 30. Juni 1987 weitere 85 Millionen
Schilling an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Ersatzkulturen
des Getreidebaues zu überweisen. Der Bund hat für
denselben Verwendungszweck Mittel in gleicher
Höhe aufzuwenden.
(4) Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für
Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich
der Getreidewirtschaft zu verwenden. Der Bund
hat für denselben Verwendungszweck dem Fonds
über Verlangen Mittel in der halben Höhe der
jeweils fälligen Absatz- und Verwertungskosten zur
Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel
und über die Durchführung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
verfügt der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um
nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Abs. 4
weitere notwendige Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
durchführen zu können."
7. § 87 Abs. 2 Z 8 hat zu lauten
„8. wer seinen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 3,
nach § 51 Abs. 1 oder nach § 53 e Abs. 2 und
§ 53 h nicht nachkommt,".
Artikel III
Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der
Ernte 1986 anzuwenden. Für Getreide aus früheren
Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des Art. I und des durch Art. II
Z 6 eingefügten § 53 a die Bundesregierung
und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des
Art. II sowie des Art. III — soweit darin
nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft.
ABSCHNITT II
Bundesfinanzgesetz 1986
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1986, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/
1986 wird wie folgt geändert
In der Anlage I (Bundesvoranschlag) ist
1. vor dem Ansatz 2/60304 „Laufende Einnahmen"
der Ansatz 2/60300/34 „Zweckgebundene
Einnahmen" und
2. nach dem Ansatz 1/63174 „Zuschüsse gemäß
Stärkeförderungsgesetz", der Ansatz
1/63176/36 „Zuschüsse aus zweckgebundenen
Einnahmen gemäß § 53 m Abs. 2 MOG"
einzufügen.
Artikel II
Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.