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208_1984 AT

208. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik (im folgenden

„Vertragsparteien" genannt),

in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa voll und ganz durchzuführen

und dadurch die freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln,

entschlossen, die gegenseitigen Beziehungen und

die Zusammenarbeit auch im Bereich des Umweltschutzes

zu fördern,

und in dem Bewußtsein, daß ein rechtzeitiger

Informationsaustausch auch über Kernanlagen in

der Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze zur Verbesserung

des Schutzes der Bevölkerung beiträgt,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

a) „Kernanlage" eine Einrichtung, die Energie

aus Leichtwasserreaktoren zur Nutzung

bereitstellt,

b) „unvorhergesehenes Ereignis" einen Störfall

in einer Kernanlage, in dessen Folge es zu

einer solchen Freisetzung von radioaktiven

Stoffen in die Umgebung kommen kann, die

die Durchführung von Maßnahmen zum

Schutz der Bevölkerung erforderlich macht,

c) „Kernanlage in der Nähe der gemeinsamen

Staatsgrenze" eine Kernanlage, die im Falle

eines unvorhergesehenen Ereignisses die

Bevölkerung der anderen Vertragspartei

gefährden kann.

Artikel 2

Eine Kernanlage gemäß Artikel 1 lit. c wird auf

Grund eines Vorschlages jener Vertragspartei, auf

deren Hoheitsgebiet diese Kernanlage errichtet

werden soll, unter Berücksichtigung entsprechender

Empfehlungen, die im Rahmen der in Artikel 3

genannten Expertengespräche im Sinne der Zielsetzungen

dieses Abkommens erarbeitet worden sind,

durch Notenwechsel zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik festgelegt.

Diese Festlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen,

daß gemäß Artikel 4 verfahren werden kann.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien informieren einander in

periodisch, mindestens einmal in zwei Jahren stattfindenden

Expertengesprächen über

a) die Entwicklung ihrer Nuklearprogramme,

b) die Rechtsvorschriften über die nukleare

Sicherheit von Kernanlagen und den Strahlenschutz

und auch ihre Änderungen.

(2) Zeit und Ort der Expertengespräche werden

auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 4

(1) Eine Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet

eine Kernanlage in der Nähe der gemeinsamen

Staatsgrenze in Betrieb genommen werden soll,

schlägt der anderen Vertragspartei auf diplomatischem

Wege vor, spätestens sechs Monate vor

Inbetriebnahme dieser Kernanlage ein Treffen von

Experten beider Vertragsparteien abzuhalten, für

das sie die erforderlichen Informationsunterlagen

vorbereitet.

(2) Die erforderlichen Informationsunterlagen

umfassen insbesondere jene Daten, die entsprechend

dem Sicherheitskontrollabkommen zwischen

der Internationalen Atomenergieorganisation und

der betreffenden Vertragspartei von dieser vor

Inbetriebnahme einer Kernanlage der Internationalen

Atomenergieorganisation übergeben werden,

unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des

vorliegenden Abkommens. Änderungen bereits

übermittelter Daten, die sich auf die Sicherheit der

Kernanlagen beziehen, werden der anderen Vertragspartei

unverzüglich bekanntgegeben.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei führt während des Baues

und Betriebes einer auf ihrem Hoheitsgebiet

befindlichen Kernanlage in der Nähe der gemeinsamen

Staatsgrenze ein Programm zur Messung der

Radioaktivität in der Umgebung durch.

(2) Das Meßprogramm hat die Ermittlung der

Aktivitätskonzentration bzw. des Radioaktivitätsgehalts

in folgenden Substanzen zu enthalten: Luft

(auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwässer,

Boden- und Feldfrüchte. Die Meßergebnisse haben

so beschaffen zu sein, daß aus ihnen die externen

und internen Strahlenbelastungen der Bevölkerung

beider Vertragsparteien in der Nähe der gemeinsamen

Staatsgrenze berechnet werden können.

(3) Diese Meßergebnisse werden der anderen

Vertragspartei auf diplomatischem Wege mindestens

einmal jährlich als Jahresdurchschnittswerte,

bei signifikanten Änderungen jedoch unverzüglich

übermittelt. Jede Vertragspartei bemüht sich,

zusätzlichen Ersuchen der anderen Vertragspartei

um Übermittlung solcher Daten zu entsprechen.

(4) Das Meßprogramm ist insbesondere an Meßorten

durchzuführen, die sich zwischen der Kernanlage

und der gemeinsamen Staatsgrenze befinden.

Die Entfernung der Meßorte von der gemeinsamen

Staatsgrenze wird der anderen Vertragspartei

mitgeteilt.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden jener Vertragspartei,

auf deren Hoheitsgebiet eine Kernanlage

betrieben wird, informieren im Falle eines unvorhergesehenen

Ereignisses, bei dem sie eine Gefähr-

dung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei

in der Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze nicht

mit Sicherheit ausschließen können, unverzüglich

die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.

(2) Diese Informierung erfolgt spätestens dann,

wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen in der

Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze befindlichen

Bevölkerung eingeleitet werden.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien

tragen dafür Sorge, daß die gemäß Artikel 6

übermittelte Information einen solchen Umfang

hat, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht,

über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender

Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung

zu entscheiden.

Diese Information enthält insbesondere Angaben

über

— den Ort, die Zeit und die Art des Ereignisses,

— die zeitbezogene Menge, die Art und die

Gesamtmengen der radioaktiven Stoffe, die

freigesetzt werden oder freigesetzt werden

könnten,

— die meteorologische und hydrologische Situation

am Ort des Ereignisses.

(2) Diese übermittelten Daten werden laufend

auf den neuesten Stand gebracht. Weiters werden

von der benachrichtigenden Vertragspartei der

anderen Vertragspartei über deren Ersuchen Erläuterungen

und Ergänzungen zu den übermittelten

Daten erteilt.

(3) Diese Daten und deren allfällige Ergänzungen

werden solange übermittelt, bis die in Artikel 6

Absatz 1 erwähnte Situation nicht mehr besteht

oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden

Informationen vorliegen.

Artikel 8

Im Falle der im Artikel 6 Absatz 1 genannten

Situation pflegen die Vertragsparteien unverzüglich

das Einvernehmen über die Zusammenarbeit bei

Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und

Eigentum ihrer Bevölkerung sowie über die eventuell

erforderliche Hilfeleistung. Über die allenfalls

notwendigen Maßnahmen findet im Rahmen der

Gespräche gemäß Artikel 4 ein Gedankenaustausch

statt.

Artikel 9

(1) Falls eine im Artikel 6 Absatz 1 genannte

Situation eintritt, erfolgt die Informierung unmittelbar

im Wege der hiefür festgelegten Kontaktstellen

der Vertragsparteien.

(2) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei

auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle

mit.

(3) Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar

nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die

genaue Art der Übermittlung von Informationen.

Die Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems

findet mindestens einmal jährlich statt.

Artikel 10

Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei

Informationen gemäß diesem Abkommen

erhält, macht diese Informationen nur jenen

Stellen zugänglich, die zum Zwecke der Planung,

Veranlassung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen

für die eigene Bevölkerung von diesen

Kenntnis haben müssen, und trägt dafür Sorge, daß

sie ausschließlich für den Schutz der Bevölkerung

verwendet werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien führen anläßlich des in

Artikel 3 vorgesehenen Informationsaustausches

oder über Ersuchen einer von ihnen einen Erfahrungsaustausch

über die Anwendung dieses

Abkommens durch und beurteilen auf Grund neuer

wissenschaftlicher Erkenntnisse, einer Änderung

ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften oder einer

Änderung ihrer Nuklearprogramme die Zweckmäßigkeit

und Zweckdienlichkeit der Ergänzung oder

Modifizierung dieses Abkommens oder der gemäß

diesem Abkommen zu übermittelnden Daten und

Informationen.

Artikel 12

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung

nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien

und tritt am ersten Tag des dritten Monats

nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Wege

mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen

Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten

erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m. p.

Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

Bohuslav Chňoupek m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt

gemäß seinem Artikel 12 am 1. Juni 1984 in Kraft.

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