208. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit Kernanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik (im folgenden
„Vertragsparteien" genannt),
in dem Bestreben, die Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa voll und ganz durchzuführen
und dadurch die freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln,
entschlossen, die gegenseitigen Beziehungen und
die Zusammenarbeit auch im Bereich des Umweltschutzes
zu fördern,
und in dem Bewußtsein, daß ein rechtzeitiger
Informationsaustausch auch über Kernanlagen in
der Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze zur Verbesserung
des Schutzes der Bevölkerung beiträgt,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
a) „Kernanlage" eine Einrichtung, die Energie
aus Leichtwasserreaktoren zur Nutzung
bereitstellt,
b) „unvorhergesehenes Ereignis" einen Störfall
in einer Kernanlage, in dessen Folge es zu
einer solchen Freisetzung von radioaktiven
Stoffen in die Umgebung kommen kann, die
die Durchführung von Maßnahmen zum
Schutz der Bevölkerung erforderlich macht,
c) „Kernanlage in der Nähe der gemeinsamen
Staatsgrenze" eine Kernanlage, die im Falle
eines unvorhergesehenen Ereignisses die
Bevölkerung der anderen Vertragspartei
gefährden kann.
Artikel 2
Eine Kernanlage gemäß Artikel 1 lit. c wird auf
Grund eines Vorschlages jener Vertragspartei, auf
deren Hoheitsgebiet diese Kernanlage errichtet
werden soll, unter Berücksichtigung entsprechender
Empfehlungen, die im Rahmen der in Artikel 3
genannten Expertengespräche im Sinne der Zielsetzungen
dieses Abkommens erarbeitet worden sind,
durch Notenwechsel zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik festgelegt.
Diese Festlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen,
daß gemäß Artikel 4 verfahren werden kann.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien informieren einander in
periodisch, mindestens einmal in zwei Jahren stattfindenden
Expertengesprächen über
a) die Entwicklung ihrer Nuklearprogramme,
b) die Rechtsvorschriften über die nukleare
Sicherheit von Kernanlagen und den Strahlenschutz
und auch ihre Änderungen.
(2) Zeit und Ort der Expertengespräche werden
auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 4
(1) Eine Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet
eine Kernanlage in der Nähe der gemeinsamen
Staatsgrenze in Betrieb genommen werden soll,
schlägt der anderen Vertragspartei auf diplomatischem
Wege vor, spätestens sechs Monate vor
Inbetriebnahme dieser Kernanlage ein Treffen von
Experten beider Vertragsparteien abzuhalten, für
das sie die erforderlichen Informationsunterlagen
vorbereitet.
(2) Die erforderlichen Informationsunterlagen
umfassen insbesondere jene Daten, die entsprechend
dem Sicherheitskontrollabkommen zwischen
der Internationalen Atomenergieorganisation und
der betreffenden Vertragspartei von dieser vor
Inbetriebnahme einer Kernanlage der Internationalen
Atomenergieorganisation übergeben werden,
unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des
vorliegenden Abkommens. Änderungen bereits
übermittelter Daten, die sich auf die Sicherheit der
Kernanlagen beziehen, werden der anderen Vertragspartei
unverzüglich bekanntgegeben.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei führt während des Baues
und Betriebes einer auf ihrem Hoheitsgebiet
befindlichen Kernanlage in der Nähe der gemeinsamen
Staatsgrenze ein Programm zur Messung der
Radioaktivität in der Umgebung durch.
(2) Das Meßprogramm hat die Ermittlung der
Aktivitätskonzentration bzw. des Radioaktivitätsgehalts
in folgenden Substanzen zu enthalten: Luft
(auch Aerosole), Trinkwasser, Oberflächenwässer,
Boden- und Feldfrüchte. Die Meßergebnisse haben
so beschaffen zu sein, daß aus ihnen die externen
und internen Strahlenbelastungen der Bevölkerung
beider Vertragsparteien in der Nähe der gemeinsamen
Staatsgrenze berechnet werden können.
(3) Diese Meßergebnisse werden der anderen
Vertragspartei auf diplomatischem Wege mindestens
einmal jährlich als Jahresdurchschnittswerte,
bei signifikanten Änderungen jedoch unverzüglich
übermittelt. Jede Vertragspartei bemüht sich,
zusätzlichen Ersuchen der anderen Vertragspartei
um Übermittlung solcher Daten zu entsprechen.
(4) Das Meßprogramm ist insbesondere an Meßorten
durchzuführen, die sich zwischen der Kernanlage
und der gemeinsamen Staatsgrenze befinden.
Die Entfernung der Meßorte von der gemeinsamen
Staatsgrenze wird der anderen Vertragspartei
mitgeteilt.
Artikel 6
(1) Die zuständigen Behörden jener Vertragspartei,
auf deren Hoheitsgebiet eine Kernanlage
betrieben wird, informieren im Falle eines unvorhergesehenen
Ereignisses, bei dem sie eine Gefähr-
dung der Bevölkerung der anderen Vertragspartei
in der Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze nicht
mit Sicherheit ausschließen können, unverzüglich
die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.
(2) Diese Informierung erfolgt spätestens dann,
wenn Maßnahmen zum Schutze der eigenen in der
Nähe der gemeinsamen Staatsgrenze befindlichen
Bevölkerung eingeleitet werden.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
tragen dafür Sorge, daß die gemäß Artikel 6
übermittelte Information einen solchen Umfang
hat, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht,
über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender
Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung
zu entscheiden.
Diese Information enthält insbesondere Angaben
über
— den Ort, die Zeit und die Art des Ereignisses,
— die zeitbezogene Menge, die Art und die
Gesamtmengen der radioaktiven Stoffe, die
freigesetzt werden oder freigesetzt werden
könnten,
— die meteorologische und hydrologische Situation
am Ort des Ereignisses.
(2) Diese übermittelten Daten werden laufend
auf den neuesten Stand gebracht. Weiters werden
von der benachrichtigenden Vertragspartei der
anderen Vertragspartei über deren Ersuchen Erläuterungen
und Ergänzungen zu den übermittelten
Daten erteilt.
(3) Diese Daten und deren allfällige Ergänzungen
werden solange übermittelt, bis die in Artikel 6
Absatz 1 erwähnte Situation nicht mehr besteht
oder bis die zur Beurteilung der Sachlage ausreichenden
Informationen vorliegen.
Artikel 8
Im Falle der im Artikel 6 Absatz 1 genannten
Situation pflegen die Vertragsparteien unverzüglich
das Einvernehmen über die Zusammenarbeit bei
Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und
Eigentum ihrer Bevölkerung sowie über die eventuell
erforderliche Hilfeleistung. Über die allenfalls
notwendigen Maßnahmen findet im Rahmen der
Gespräche gemäß Artikel 4 ein Gedankenaustausch
statt.
Artikel 9
(1) Falls eine im Artikel 6 Absatz 1 genannte
Situation eintritt, erfolgt die Informierung unmittelbar
im Wege der hiefür festgelegten Kontaktstellen
der Vertragsparteien.
(2) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei
auf diplomatischem Wege ihre Kontaktstelle
mit.
(3) Diese Kontaktstellen pflegen unmittelbar
nach ihrer Errichtung das Einvernehmen über die
genaue Art der Übermittlung von Informationen.
Die Funktionsprüfung dieses Übermittlungssystems
findet mindestens einmal jährlich statt.
Artikel 10
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei
Informationen gemäß diesem Abkommen
erhält, macht diese Informationen nur jenen
Stellen zugänglich, die zum Zwecke der Planung,
Veranlassung oder Durchführung von Schutzmaßnahmen
für die eigene Bevölkerung von diesen
Kenntnis haben müssen, und trägt dafür Sorge, daß
sie ausschließlich für den Schutz der Bevölkerung
verwendet werden.
Artikel 11
Die Vertragsparteien führen anläßlich des in
Artikel 3 vorgesehenen Informationsaustausches
oder über Ersuchen einer von ihnen einen Erfahrungsaustausch
über die Anwendung dieses
Abkommens durch und beurteilen auf Grund neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse, einer Änderung
ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften oder einer
Änderung ihrer Nuklearprogramme die Zweckmäßigkeit
und Zweckdienlichkeit der Ergänzung oder
Modifizierung dieses Abkommens oder der gemäß
diesem Abkommen zu übermittelnden Daten und
Informationen.
Artikel 12
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung
nach den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien
und tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege
mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen
Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten
erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m. p.
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
Bohuslav Chňoupek m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt
gemäß seinem Artikel 12 am 1. Juni 1984 in Kraft.