208. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klösterle und Dalaas
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenteil der S 16 Arlberg Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971
erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche
Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße
trägt, wird, soweit er durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
mit Verordnung vom 5. November 1976,
BGBl. Nr. 629, und vom 5. Mai 1977, BGBl.
Nr. 284, bestimmten Abschnitte für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, von km 35,63 bis
km 43,20 (=43,39 der Verordnung BGBl.
Nr. 630/1976) als Bundesstraße aufgelassen.