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208_1982 AT

208. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klösterle und Dalaas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Klösterle und Dalaas

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenteil der S 16 Arlberg Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971

erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche

Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße

trägt, wird, soweit er durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

mit Verordnung vom 5. November 1976,

BGBl. Nr. 629, und vom 5. Mai 1977, BGBl.

Nr. 284, bestimmten Abschnitte für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, von km 35,63 bis

km 43,20 (=43,39 der Verordnung BGBl.

Nr. 630/1976) als Bundesstraße aufgelassen.

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