208_1980
AT
208. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 208. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung
Auf Grund der §§ 4 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 4
dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof, verordnet
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7
des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der
Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
für die Österreichischen Bundesforste,
für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt
werden, sowie für Anlernkräfte und Lehrlinge.