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208_1980 AT

208. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund der §§ 4 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 4

dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof, verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7

des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der

Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

für die Österreichischen Bundesforste,

für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt

werden, sowie für Anlernkräfte und Lehrlinge.

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