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208_1979 AT

208. Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 208. Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der Deklaration

vom 9. August 1973

über den vorläufigen Beitritt der

Philippinen zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die Deklaration"

bzw. als „das Allgemeine

Abkommen" bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer

4 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie

folgt

1. Die Geltungsdauer der Deklaration

wird durch Änderung

des Datums in Ziffer 4 auf

„31. Dezember 1979" verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, durch die Philippinen

und durch die teilnehmenden

Regierungen offen. Sie tritt zwischen

der Regierung der Philippinen

und einer teilnehmenden

Regierung in Kraft, sobald sie

von der Regierung der Philippinen

und von dieser Regierung

angenommen worden ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und eine

Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung der

Philippinen und an jede Vertragspartei

des Allgemeiner). Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

elften November neunzehnhundertsiebenundsiebzig

in einer einzigen

Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 23. März 1979 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für

Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

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