208. Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der Deklaration
vom 9. August 1973
über den vorläufigen Beitritt der
Philippinen zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die Deklaration"
bzw. als „das Allgemeine
Abkommen" bezeichnet),
IN ANWENDUNG der Ziffer
4 der Deklaration,
KOMMEN ÜBEREIN wie
folgt
1. Die Geltungsdauer der Deklaration
wird durch Änderung
des Datums in Ziffer 4 auf
„31. Dezember 1979" verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, durch die Philippinen
und durch die teilnehmenden
Regierungen offen. Sie tritt zwischen
der Regierung der Philippinen
und einer teilnehmenden
Regierung in Kraft, sobald sie
von der Regierung der Philippinen
und von dieser Regierung
angenommen worden ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und eine
Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung der
Philippinen und an jede Vertragspartei
des Allgemeiner). Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
elften November neunzehnhundertsiebenundsiebzig
in einer einzigen
Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 23. März 1979 hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Z. 2 für
Österreich am selben Tag in Kraft getreten.