208. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Strassen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Strassen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 132,583 (alt), verläuft sodann in gestreckter
Linienführung unter teilweiser Verwendung
der alten Trasse südlich des Ortes
Strassen und bindet bei km 134,345 (alt) wieder
in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Strassen aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.